Umsatzsteuer bei Online-Bildungsangeboten

Neues BMF-Schreiben vom 8. August 2025

Das Bundesfinanzministerium hat am 8. August ein neues BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer veröffentlicht. Was sich dadurch im Umsatzsteuerrecht ändert, lesen Sie hier.

Veröffentlicht am: 03.09.2025
Von: Anna-Maria Blömer
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 8. August ein Schreiben veröffentlicht, das neue Regelungen zur Umsatzsteuer bei Online-Angeboten trifft. Das neue BMF-Schreiben ersetzt ein vorheriges aus dem April 2024, welches damals Nachteile für die Umsatzbesteuerung von Anbietern digitaler Bildungs- und Veranstaltungsformate geschaffen hat. 

In diesem Beitrag beleuchten wir, wie das BMF auf Kritik aus der Praxis reagiert hat und welche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht damit einhergehen.

Live-Videos umsatzsteuerbefreit – vorproduzierte Inhalte nicht

Das damalige Schreiben behandelte die Besteuerung von Online-Veranstaltungen im Rahmen der Umsatzsteuer. Neben kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten und Theateraufführungen übertrug das BMF die geltenden Grundsätze auch auf die Besteuerung von Bildungs- und Gesundheitsleistungen. 

Im Kern wurde herausgestellt, dass zwischen Live-Angeboten und vorproduzierten Inhalten unterschieden werden muss. Im Fall von Live-Angeboten könnten Umsatzsteuer-Befreiungen gemäß § 4 Nr. 21 und 22 UStG greifen. Vorproduzierte Inhalte in Form von Video-Kursen oder Lernplattformen könnten dagegen grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit werden. Nur ausnahmsweise kann sich im Einzelfall eine Steuerbefreiung ergeben.

Besonders kritisiert wurde die Regelung, der zufolge eine Kombination aus Live-Unterricht mit begleitender Aufzeichnung des Unterrichts grundsätzlich pauschal als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde.

Sonderfall: Kombination aus Live und Aufzeichnung

Das neue BMF-Schreiben hebt die Änderungen von 2024 nur teilweise wieder auf. Die kritisch beäugten Regelungen zu den Kombinationsangeboten wurden nun wieder gestrichen, sodass ab sofort im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Online-Angebot, das sowohl aus Live-Übertragungen als auch aufgezeichneten Inhalten besteht, aus Sicht des Kunden eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen darstellt. Der dadurch gewonnene Spielraum schafft aufgrund fehlender klarer Vorgaben zugleich auch Unsicherheit.

Die Unterscheidung zwischen Live-Formaten, die umsatzsteuerfrei sein können, und vorproduzierten bzw. aufgezeichneten Inhalten, die dagegen steuerpflichtig sind, bleibt weiterhin bestehen. Von dieser Umsatzbesteuerung sind insbesondere reine E-Learning-Kurse ohne Live-Inhalte betroffen – und das obwohl die Steuerbefreiung für Online-Angebote vor allem bezwecken sollte, Bildung insgesamt zu begünstigen.

Umsatzsteuer bei Online-Sprechstunden

Diese Grundsätze gelten nun auch im Rahmen der Telemedizin. Tätigt ein Arzt Online-Sprechstunden mit seinen Patienten, bei denen beide Parteien live miteinander kommunizieren und direkten Kontakt haben, kann dieses Vorgehen als steuerfreie Heilbehandlungen anerkannt werden. Dadurch wird mehr Rechtssicherheit geschaffen.

Übergangsfrist bis Januar 2026

Die Regelungen des neuen BMF-Schreibens vom 08.08.2025 gelten grundsätzlich ab sofort für alle offenen Fälle. Allerdings gilt bis Ende 2025 eine Übergangsfrist für bereits laufende Sachverhalte. Erst ab Januar 2026 gelten die neuen Regeln zur Umsatzsteuer betreffend Online-Angebote für alle Anbieter verpflichtend.

Wichtig zu beachten ist, dass es bei längerfristigen Online-Kursen oder Abonnements zu rückwirkenden Steuerfolgen kommen kann, wenn diese bislang umsatzsteuerlich anders eingeordnet wurden.

Folgen für Umsatz-Besteuerung 

Im Ergebnis wurden durch das BMF nun zwar ausgewählte kritische Regelungen zurückgenommen, im Grunde hat sich jedoch wenig geändert, insbesondere was die Unterscheidung von Live-Angeboten und aufgezeichneten Inhalten angeht. Anbieter gewinnen zwar mehr Flexibilität bei der Ausübung gemischter Formate, jedoch bestehen auch neue Unsicherheiten.

Anbieter digitaler Bildungs- oder Veranstaltungsangebote sollten ihre Preis- und Vertragsgestaltung beizeiten überprüfen lassen, damit sie nicht Anfang nächsten Jahres von steuerlichen Überraschungen geplagt werden.