Unlauterer Wettbewerb durch Amazon
Rechtswidrige Rabattwerbung zu den Prime Days
Erneut muss sich ein Gericht mit möglichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch Amazon befassen. Dieses Mal gerieten die Rabattaktionen des Online-Händlers anlässlich der Amazon Prime Deal Days in den Fokus.
Nicht selten geraten Online-Händler durch ihre Websites in Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht, insbesondere mit dem Werberecht. Mit „gutem Beispiel“ geht wohl eine der wichtigsten Figuren des E-Commerce voran. Amazon gerät immer wieder ins Visier von Verbraucherschutzzentralen und damit unmittelbar auch in das der Gerichte. Zuletzt sorgten die Amazon Prime Deal Days für rechtliche Aufmerksamkeit. Das Landgericht München musste sich kürzlich mit einer möglichen rechtswidrigen Umsetzung der Prime Days beschäftigen (Landgericht München I, Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 HK O 13950/24).
Rabatt oder kein Rabatt
Ein Amazon-Händler warb während der Prime Deal Days unter anderem mit einem Rabatt von 19 Prozent. Die danebenstehenden durchgestrichenen Preise stellten allerdings unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) oder sogenannte „mittlere Verkaufspreise“ der Hersteller, und nicht der ursprüngliche Verkaufspreis auf Amazon, dar.
Die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg e.V. hielt diese Werbepraxis für wettbewerbswidrig. Verbraucher würden annehmen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine tatsächliche Reduzierung gegenüber dem zuvor von Händler selbst geforderten Preis handele.
Der Händler argumentierte hingegen, die Verbraucherzentrale berufe sich auf Vorgaben, deren Anwendungsbereich für seine Aktion nicht eröffnet sei. Die in Frage stehenden Preisangabenverordnung (PAngV) regele lediglich die Herabsetzung eines eigenen, zuvor geforderten Preises. Nicht jedoch einen transparenten Preisvergleich mit der UVP. Die Anforderungen an einen solchen Vergleich habe der Händler nach eigener Auffassung gewahrt.
Irreführende Werbung
Mit Erfolg klagte die Verbraucherzentrale vor dem LG München. Die Richter führten aus, dass Online-Händler bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten Preis angeben müssen, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung für das beworbene Produkt gegolten hat. Diese Vorgabe habe Amazon nicht erfüllt.
Zudem erwarte der Durchschnittsverbraucher, der mit den Prime Deal Days vertraut ist, dass Amazon während der Aktion besonders günstige Preise im Vergleich zu den zuvor von Amazon selbst verlangten Preisen anbietet. Da nicht erkennbar gewesen sei, dass mit den durchgestrichenen Preisen tatsächlich der UVP gemeint war, seien den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten worden. Dies stelle eine rechtswidrige irreführende Werbung dar.
Wenig Begeisterung bei Amazon
Amazon teilte mit, man sei mit der Gerichtsentscheidung nicht einverstanden und werde Berufung einlegen. Es bleibt daher abzuwerten, ob in der nächsten Instanz abweichendes entschieden wird.
Jedenfalls sind Amazon und seine Händler keine Einzelfälle. Wegen ähnlicher potenzieller Verstöße laufen derzeit Verfahren unter anderem gegen MMS E-Commerce, Aldi und Penny. Umso wichtiger ist es, dass Online-Händler die strengen Vorgaben des Wettbewerbsrecht im Rahmen der Bewerbung eigener Produkte wahren. Nur so lassen sich Abmahnungen und kostspielige Klagen vermeiden.