Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Beratung für Abgemahnte, Urheber und Lizenznehmer 

Vertrauen Sie unseren Fachanwälten für Urheberrecht bei der Abwehr und der Durchsetzung von Urheberrechtsverletzungen an Bild, Video, Musik & Co und profitieren Sie davon, dass wir beide Seiten kennen und bundesweit vertreten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Abmahnung erhalten? Sie löst sofortige Handlungspflichten aus: Frist unbedingt einhalten, aber bloß nicht zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben! Abmahnungen sind nicht selten unwirksam, unberechtigt oder schlicht zu teuer.  
  • Eigene Urheberrechte schützen & monetarisieren: Rechteinhaber können sogar verpflichtet sein, die Verletzung eigener Urheberrechte vorzubeugen und abzumahnen. Wir verraten 5 Schritte zum Schutz eigener Urheberrechte.
  • Einen Anwalt für Urheberrecht einschalten lohnt sich: Anwaltskosten zur Geltendmachung oder Abwehr von Urheberrechtsverletzungen bekommen Sie oft ersetzt.
  • Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen: Geschäftsführer können persönlich und unbegrenzt haften - gerade bei KI-Nutzung! Implementieren Sie eine Strategie zur Haftungsvermeidung.

Nachfolgend erhalten Sie zunächst Hilfe zur Verteidigung, wenn Sie abgemahnt wurden. Falls Sie Inhaber eines Urheberrechts sind und eine Verletzung abmahnen wollen, finden Sie alle wichtigen Infos weiter unten.

Inhaltsverzeichnis

Soforthilfe in 3 Schritten

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir leisten Soforthilfe:

  1. Schritt: Nichts unterschreiben, aber Frist wahren!
    Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahnenden oder seinem Anwalt auf! In der Abmahnung genannte Frist notieren und unbedingt einhalten, ggf. Fristverlängerung (ohne nähere Einlassung zur Sache) beantragen!
  2. Schritt: Urheberrechtsverletzung prüfen und beenden!
    Haben Sie oder jemand in Ihrem Haushalt oder Unternehmen gegen die genannten Urheberrechte verstoßen oder stand ein solcher Verstoß nachweislich unmittelbar bevor? Falls ja, entfernen Sie die Inhalte unverzüglich von Ihren Accounts! Jeder Tag kann teuer werden. Haben sich ggf. Dritte Zugang verschafft, ändern Sie sofort Ihr Passwort!
  3. Schritt: Vereinbarung und Kosten verhandeln. 
    Die Pflichten und Kosten in der Abmahnung sind fast immer viel zu hoch! Prüfen Sie die Abmahnung auf Fehler und falsche Annahmen und unterschreiben/zahlen Sie nichts ohne anwaltlichen Rat.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten

Die wichtigsten Infos für Abgemahnte

Viele werden von dem Eingang einer Abmahnung im Urheberrecht kalt erwischt – und waren sich gar nicht bewusst, dass sie gegen das Recht verstoßen. Um richtig zu reagieren, sollten Sie daher die Abmahnung erst einmal richtig verstehen können.

Was bedeutet eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bedeutet, dass Ihnen jemand vorwirft, das sog. „Werk“ (z.B. Bild, Video, Musik) eines anderen öffentlich verwendet zu haben, ohne dass dieser der Verwendung zugestimmt hat. Der Berechtigte kann dann von Ihnen verlangen, dass Sie die Verwendung sofort beenden und diese auch in Zukunft unterlassen. Weiterhin kann er Geld für seine Kosten und den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Das Urheberrechtsgesetz sieht dabei die Abmahnung verpflichtend als Vorstufe zu einem gerichtlichen Verfahren vor. 

Inhalt der urheberrechtlichen Abmahnung

Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gliedert sich klassischerweise in mehrere Teile, die Ihnen verschiedene Handlungen abverlangen. Diese sind unabhängig voneinander zu betrachten und zu prüfen: 

  1. Beseitigung: Die jeweilige Urheberrechtsverletzung ist sofort einzustellen.
  2. Unterlassung: Die jeweilige Urheberrechtsverletzung darf in der Zukunft nicht wiederholt werden.
  3. Vertragsstrafe: Der Abgemahnte soll sich im Rahmen einer sog. „Strafbewehrten Unterlassungserklärung“ (kurz: „UE“): verpflichten, bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht in Zukunft eine Vertragsstrafe zu zahlen (gefordert wird üblicherweise € 5.000 bis € 10.000 pro Verstoß oder nach dem sog. „Hamburger Brauch“ gar kein konkreter Betrag), wobei die UE eine Dauer von bis zu 30 Jahren hat.
  4. Auskunft und Schadensersatz: Um die Höhe seines Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG bestimmen zu können, verlangt der Abmahnende in der Regel zunächst Auskunft über die Dauer und Art der Urheberrechtsverletzung.
  5. Kostenerstattung: Der Abmahner verlangt Ersatz seiner ihm bisher entstandenen Kosten nach § 97a UrhG.

Beispiel: Nur, weil Sie möglicherweise Beseitigung der Verletzung schulden, bedeutet das noch nicht, dass Sie deswegen auch die Kosten ersetzen müssen!

Bin ich wirklich haftbar für diese Urheberrechtsverletzung?

Sie haften nicht nur, wenn Sie die Verletzung persönlich und wissentlich begangen haben. 

Der Abmahnende kann gegen Sie grundsätzlich auch dann Ansprüche geltend machen, wenn

  • Sie nicht wussten, dass das Werk urheberrechtlich geschützt war;
  • jemand anders Ihren Internetanschluss dazu genutzt hat, ohne dass Sie etwas davon wussten;
  • Sie der Geschäftsführer eines Unternehmens sind, das selbst oder dessen Arbeitnehmer eine Urheberrechtsverletzung begehen;
  • Dritte auf Ihrer Plattform Urheberrechtsverstöße begehen;
  • Ihr Computer ohne Ihr Wissen im Hintergrund einen Up- oder Download vorgenommen hat (v.a. Filesharing bei Tauschbörsen), von dem Sie gar nichts bemerkt haben;
  • die KI Ihnen das Ergebnis geliefert hat und Sie davon ausgegangen sind, dass Sie es dann auch verwenden dürfen.

ABER: Sie können sich dann je nach Einzelfall durch das Vorlegen geeigneter Beweise und eine gute Verhandlungsstrategie oft entweder entschuldigen oder jedenfalls von den Kosten befreien.

Muss ich reagieren, wenn ich abgemahnt wurde?

Ja! Egal, ob Sie etwas falsch gemacht haben oder nicht: Die Abmahnung zu ignorieren ist leider keine Lösung und wird für Sie nur zusätzliche Kosten und weiteren Ärger, meist in Form eines Gerichtsverfahrens, bedeuten.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Reagieren Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird der Abmahnende sodann eine einstweilige Verfügung beantragen und, wenn Sie sich in der Sache nicht einlassen, auch erhalten. Im Anschluss wird die Sache dann in einem Gerichtsverfahren geklärt. Die Abmahnung zu ignorieren, verursacht also weitere, erhebliche Kosten!

Sonderfall: Was tun bei Fake-Abmahnungen?

Der einzige Fall, in dem Sie auf eine Abmahnung nicht reagieren müssen, ist bei Erhalt einer sog. „Fake-Abmahnung“ eines Betrügers, der entweder gar nicht zum Verwand einer solchen Abmahnung berechtigt ist oder der eine Urheberrechtsverletzung durch Sie nur pauschal behauptet. 

Auch deshalb gilt: Zahlen Sie niemals ungeprüft eine Summe nach Erhalt einer Abmahnung!

Unseriöse Abmahnungen erkennen Sie unter anderem an: 

  • Versand per Mail: Seriöse Abmahnungen erkennen Sie auch daran, dass sie jedenfalls auch per Post zugestellt werden;
    Aber Achtung: Eine Abmahnung ist formfrei und daher auch per E-Mail per se gültig!
  • Fehler in der Rechtschreibung oder Grammatik;
  • Angabe ausländischer Konten als Zahlungsempfänger;
  • keine hinreichend konkrete Angabe zu Ort, Zeit und Art der Urheberrechtsverletzung;
  • unseriöse Absender: Suchen sie die abmahnende Kanzlei oder das abmahnende Unternehmen auf Google - nicht selten wurden die Betrüger schon von anderen entlarvt!

Sind Sie anhand der obigen Kriterien 100% sicher, dass es sich um eine Fake-Abmahnung handelt, melden Sie das Schreiben der Polizei. Haben Sie Zweifel, ob eine echte Abmahnung vorliegt, bitten Sie einen Anwalt für Urheberrecht um seine Einschätzung.

Wie reagiere ich auf die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Unterschreiben Sie nichts und nehmen Sie keinen Kontakt zu dem Abmahnenden oder seinem Anwalt auf, bevor Sie die Abmahnung rechtlich geprüft haben und wissen, ob und wenn ja welche Rechte Sie überhaupt verletzt haben und ob und wenn ja, wieviel Sie zu zahlen verpflichtet sind. 

Einzige Ausnahme: Fristverlängerung! Wenn Sie es nicht schaffen, die Abmahnung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist, beantragen Sie beim abmahnenden Anwalt eine Fristverlängerung mit dem Hinweis, dass Sie die Abmahnung rechtlich prüfen lassen – aber ohne sich anderweitig zur Sache einzulassen!

Zuerst Urheberrechtsverletzung sofort beseitigen und weitere Kosten vermeiden!

Der erste Schritt sollte stets sein zu überprüfen, ob Sie oder Dritte über Ihren Anschluss oder Ihre Plattform eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich begehen. 

Falls ja, sollten Sie diese umgehend unterbinden! Dazu gehört z.B. Bilder oder Videos sofort und vollständig zu entfernen (ggf. Google Cache bedenken) und alle Nutzer Ihres Anschlusses anzuweisen, die Verletzung in Zukunft unbedingt zu unterlassen! Sollten Dritte ohne Ihre Erlaubnis oder Kenntnis Ihren Anschluss für eine Urheberrechtsverletzung genutzt haben, sollten Sie zudem umgehend Ihr Passwort ändern. 

Die Beseitigung sollte Ihre oberste Priorität sein! Denn jeder zusätzliche Tag der unberechtigten Verwendung kann weitere Kosten bedeuten. Zudem treffen Sie einige Pflichten erst ab dem Moment, in dem Sie von der Urheberrechtsverletzung erfahren – das ist aber spätestens der Moment, in dem Sie die Abmahnung auf dem Tisch haben!

Wichtig: Pflicht zur Beseitigung trifft jeden (sog. Störerhaftung)!

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§ 97 I UrhG) sind verschuldensunabhängig - das heißt, eine Haftung entsteht auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und sogar ohne Kenntnis von der Verletzung. Kurzum: Wenn über Ihren Anschluss oder Account eine Verletzung begangen wird, müssen Sie diese auch grundsätzlich unterbinden! 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2014 dazu die sog. „Störerhaftung“ etabliert: Sie besagt, dass Urheberrechte sog. absolute Rechte sind und daher jeder haftet, der als sog. Störer an der Urheberrechtsverletzung mitwirkt (BGH Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11). 

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn eine Verletzung gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt.

Was ist ein Werk?

Urheberrechtlich geschützt sind nach § 2 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, darunter Texte, Fotografien, Softwareprogramme, Musikwerke, Filme und Datenbankwerke (für Computerprogramme siehe §§ 69a ff UrhG). Voraussetzung ist eine menschliche Schöpfungsleistung. 

Wie entsteht ein urheberrechtlicher Schutz? 

Das Urheberrecht entsteht in Deutschland automatisch mit der Schöpfung eines sog. Werkes durch den Urheber (§ 7 UrhG) — eine Registrierung ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht gilt nicht unbegrenzt, sondern schützt das Werk nur für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Verletzungshandlungen: Wodurch wird das Urheberrecht verletzt?

Wenn ein Dritter ein sog. urheberrechtlich geschütztes Werk 

  • veröffentlicht (§12 UrhG),
  • öffentlich zugänglich macht (§ 19a UrhG) oder
  • vervielfältigt (§ 16 UrhG), liegt darin eine Verletzung des Urheberrechts des jeweiligen Berechtigten, wenn dieser ihnen kein entsprechendes Nutzungsrecht (§ 31 UrhG) eingeräumt hat.
  • Aber auch die fehlende Nennung eines Urhebers bei Verwendung seiner Werke kann eine Verletzung seines Urheberrechts sein (§ 13 UrhG).

Die Herstellung einer Privatkopie für lediglich eigene Zwecke (§ 53 UrhG) oder die Zitierung eines anderen Urhebers (§ 51 UrhG) dagegen sind erlaubt – auch zu Zwecken der Parodie oder Karikatur (§ 51a UrhG).

Beispiele: Urheberrechtsverletzungen bei Bildern, Videos, Text, Software, Musik und KI

Dabei kann man nach Art des jeweiligen Werkes folgende typische Urheberrechtsverletzungen unterscheiden:

  1. Bilder & Fotos: Verwendung von kostenpflichtigen Stockfotos, Illustrationen oder fremden Fotografien auf der Unternehmenswebsite, in Präsentationen oder Social-Media-Posts (Instagram) ohne gültigen Lizenzvertrag oder ohne Nennung des Urhebers. Mehr zu Urheberrechten an Bildern.
  2. Text, Code & Software: Unbefugte Übernahme von Texten, Produktbeschreibungen oder Quellcode. Auch das Einscannen und digitale Verarbeiten urheberrechtlich geschützter Werke fällt darunter (Text & Data Mining, § 44b UrhG). Mehr zu Urheberrechten an Text & Buch.
  3. Musik & Videos: Verwendung von Musikstücken in Videos, Instagram-Reels, Tik-Tok-Videos, YouTube-Inhalten oder Veranstaltungsaufnahmen ohne GEMA-Lizenz oder sonstige Rechte­einräumung. Das sog. „Filesharing“ bezeichnet den (ggf. bei Tauschbörsen automatisch erfolgenden) Upload von geschützten Werken im Hintergrund bei gleichzeitigem Download des Werkes – eine Verletzung, der sich die meisten Nutzer nicht einmal bewusst sind. Besonderes Risiko gilt hier für gewerbliche Accounts. Mehr zu Urheberrechten an Musik.
  4. KI-generierte Inhalte: KI-generierte Inhalte unterliegen mangels menschlicher Schöpfungsleistung grundsätzlich keinem Urheberrechtsschutz. Wenn sie aber geschützte Werke reproduzieren oder verwenden, dann kann in dieser sog. „Memorisierung“ selbst eine Urheberrechtsverletzung liegen (LG München I, Urteil vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24)

Muss ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Abmahnung unterschreiben?

Nein! Unterschreiben Sie auf keinen Fall die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung!

Selbst wenn Sie aufgrund der Störerhaftung verpflichtet sein mögen, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und auch eine Unterlassung in Zukunft zu untersagen – die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Abmahnung ist komplett auf die Interessen und den Vorteil des Abmahnenden zugeschnitten und enthält viele vertragliche Pflichten, denen Sie so nicht zustimmen müssen! 

Dazu gehört unter anderem, dass die angesetzte Vertragsstrafe regelmäßig viel zu hoch ist – und das wird in der Zukunft teuer, wenn Sie einfach unterschreiben! Dann müssen Sie nämlich in jedem Fall der Zuwiderhandlung mehrere tausend Euro zahlen – und darunter kann auch fallen, wenn Sie schlichtweg vergessen, das Werk nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung komplett aus dem Google Cache zu leeren. 

Unterschreiben Sie allenfalls eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung

Wer richtig vorgeht, gibt daher nur eine sog. „Modifizierte Unterlassungserklärung“ (kurz: „MUE“) ab.

In dieser erklären Sie „vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ nur das rechtlich absolut Notwendige. Bitte verlassen Sie sich für die Formulierung dieser Modifizierung nicht auf Gratis Muster aus dem Internet, die unserer Erfahrung nach oft immer noch zu weit gehen, sondern bitten Sie den Anwalt für Urheberrecht Ihres Vertrauens um ein kostengünstiges Muster.

Strategische Überlegenheit durch Perspektivwechsel

Warum ROSE & PARTNER? Wir sind eine der führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands mit einem spezialisierten Team im Urheberrecht und Gewerblichen Rechtsschutz.

Unser Fachanwalt Herr Christian Neef ist dabei auf Abmahnungen im Urheberrecht spezialisiert – und kennt aus seiner Beratungspraxis beide Seiten: Abmahnende und Abmahnungsempfänger. Dieser „Blick hinter die Kulissen“ versetzt ihn in eine einzigartige Verhandlungsposition, in der Sie Dank seiner jahrelangen Expertise in dem Bereich auf das für Sie beste Ergebnis hoffen können. 

Stundensatz ab 380 EUR zzgl. UmSt.

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Schadenersatz für Urheberrechtsverletzung

Muss ich zahlen und wieviel?

In der Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung wird in aller Regel neben dem Ersatz der Kosten Geld für die Verwendung des Bildes, Videos oder Musiktitels in Form von Schadenersatz gefordert. 

In vielen Fällen müssen Sie diesen Schadenersatz nicht zahlen:

Kein Schadenersatz bei nachweislich mangelndem Verschulden 

Für Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen nach § 97 II UrhG ist ein Verschulden des Abgemahnten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderlich. Heißt: Wenn Sie überhaupt kein Vorwurf trifft, dann müssen Sie grundsätzlich auch nicht für den Schaden zahlen! 

Hier gilt es, der Gegenseite zu beweisen, dass Sie persönlich die Verletzung nicht vorgenommen haben (etwa, weil Sie nachweislich im Urlaub oder auf der Arbeit waren) und Sie auch sonst kein Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, etwa weil Sie Ihren Internetanschluss nicht hinreichend gesichert haben. 

  1. Einschränkung für Eltern minderjähriger Kinder: Der BGH hat die Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder in seinem Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12 stark begrenzt. Danach müssen Eltern ihre Kinder nur (nachweislich!) über die Grenzen des Urheberrechts belehren und einen Verstoß grundsätzlich verbieten. Eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht gibt es ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß nicht.
  2. Erweiterung für Unternehmen: Inhaber und Geschäftsführer eines Unternehmens können für Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen persönlich haften, § 99 UrhG. Sie trifft oft eine umfängliche Aufklärungs- und Überwachungspflicht. Mehr dazu, wie Sie für Urheberrechtsverletzungen die Haftung im Unternehmen vermeiden, finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
  3. Einschränkung für öffentliche WLAN-Netze: Seit einer Gesetzesreform 2017 haften Inhaber frei-zugänglicher WLAN-Netzwerke nicht bzw. nur sehr eingeschränkt für Urheberrechtsverletzungen, wenn sie die Öffentlichkeit des Anschlusses beweisen können (etwa durch Router-Protokolle).

Keine Zahlungspflicht bei Verjährung der Urheberrechtsverletzung

Sie müssen dann keinen Schadenersatz zahlen, wenn die Urheberrechtsverletzung bereits verjährt ist. 

Ein Schadenersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung verjährt regelmäßig binnen zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung.

Wieviel muss ich zahlen für Urheberrechtsverletzung?

Ist keine Ausnahme von der Schadenersatzpflicht einschlägig, müssen Sie dem Urheber bzw. Berechtigten als Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG das zahlen, was Sie als vernünftiger Vertragspartner als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung vereinbart hätten, wenn Sie die entsprechenden Rechte rechtmäßig erworben hätten (sog. Lizenzanalogie). 

Kann der Verletzte nachweisen, dass Dritte für die Nutzung seines Werkes typischerweise höhere Summen zahlen, etwa weil er laufende Lizenzverträge über die betroffenen Werke mit Dritten zu einem höheren Preis bereits hat, ist diese Summe zugrunde zulegen.

Tatsächlich ist eine Lizenzpraxis für Urheber vor Gericht aber oft schwer nachweisbar, sodass die Gerichte dann anhand der Umstände des Sachverhalts schätzen müssen, was zu zahlen gewesen wäre.

Dabei wird grundsätzlich auf branchenübliche Vergütungssätze zurückgegriffen. Für professionelle Fotografien orientieren sich diese etwa an den sog. MFM-Honorarempfehlungen. Die vorgeschlagenen Summen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall: In welchem Medium wurde das Bild in welcher Größe und für welchen Zeitraum genutzt? Für journalistische Texte wird dagegen etwa auf die sog. dju-Honorarempfehlungen zurückgegriffen.

Typische Summen für Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung

In der Abmahnung werden die Summen für den Schadenersatz bei einer Urheberrechtsverletzung oft zu hoch oder ohne die notwendigen Nachweise angesetzt. Es ist daher essentiell, dass Sie die Beweise für die behaupteten Grundlagen anfordern und die angesetzten Werte kritisch hinterfragen. Sie können auch fundierte Gegenvorschläge für einen angenommenen Wert machen. 

In der Rechtsprechung fällt die Höhe des Schadenersatzes bei Urheberrechtsverletzungen oft erstaunlich niedrig aus. Hier ein paar beispielhafte Summen für Sie zur Einschätzung:

Urheberrechtsverletzung

Schadenersatz

Urteil

Vervielfältigung und Einbindung eines Fotos von einem Sportwagen auf der eigenen Internetseite zur Bewerbung einer privaten Veranstaltung

200 EUR

BGH Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17

Nutzung professioneller Produktfotografien auf der Unternehmens-Website ohne Lizenz

4.000 EUR

Urteil LG München I vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07

Öffentliche Zugänglichmachen Musiktitel über eine P2P-Tauschbörse

200 EUR

BGH, Urteil vom 08.12.2015, Az. I ZR 7/14

Öffentliches Zugänglichmachen eines Computerspiels über eine P2P-Tauschbörse

500 EUR

LK Köln Urteil vom 21.01.2011, Az. 28 O 482/10

Illegaler Download und Angebot eines Hörbuchs in einer P2P-Tauschbörse

450 EUR

LG Köln Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15

Unerlaubte Übernahme journalistischer Textbeiträge auf einer Webseite ohne Lizenz und ohne Nennung des Urhebers

600 EUR

LG Hamburg Urteil vom 06.11.2015, AZ.:308 O 446/14

Rechtswidrige Nutzung von Aufsätzen im Steuerrecht durch den Verlag einer Fachzeitschrift

15.000 EUR

OLG Hamburg, Urteil vom 27. 06.2012, AZ.: 5 U 29/10

Praxistipp

Diese Empfehlungen sind nicht zwingend, sondern angreifbar – denn sie stammen von subjektiven Interessenverbänden. Nicht selten optieren Gerichte für noch niedrigere Summen.

Muss ich die Kosten für die Abmahnung zahlen

– und wenn ja, in welcher Höhe?

Gemäß § 97 Abs. 3 UrhG darf der Abmahnende grundsätzlich diejenigen Kosten geltend machen, die ihm mit der Abmahnung entstanden sind. Neben den klassischen Anwaltskosten können darunter auch Abmahnkosten für die rechtssichere Dokumentation von Beweisen über die Urheberrechtsverletzungen fallen.

Aber: In vielen Fällen greift eine Ausnahme von der Pflicht zur Kostenerstattung! Verlangt der Abmahnende in diesen Fällen trotzdem, dass Sie seine Anwaltskosten tragen, muss er Ihnen im Gegenzug Ihre Anwaltskosten zur Abwehr des Schadenersatzanspruches ersetzen. Die wichtigsten Fälle sollten Sie daher unbedingt kennen.

Kein Kostenersatz bei unwirksamer Abmahnung

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam, wenn sie nicht in klarer und verständlicher Weise

  1. Name oder Firma des Verletzten angibt,
  2. die Rechtsverletzung genau bezeichnet,
  3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsselt und
  4. angibt, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Sind diese essenziellen Angaben nicht oder nicht verständlich genug enthalten, entfaltet die Abmahnung keine Rechtswirkung – mit der Folge, dass Sie weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, noch zur Zahlung von Abmahnkosten verpflichtet sind! 

So hat das LG Köln beispielsweise entschieden (Urteil v. 20.05.2021, 14 O 167/20), dass eine Foto-Abmahnung unwirksam ist, wenn das betroffene Bild der Abmahnung nicht beigefügt wird.

Beachten Sie: Die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz entsteht trotzdem! Selbst wenn Sie eine unwirksame Abmahnung erhalten, sollten Sie daher dennoch die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigen und einen Anwalt zur Verhandlung der Höhe des Schadenersatzes einschalten.

Praxistipp: Verlassen Sie sich nicht auf eine Unwirksamkeit nach § 97a Abs. 2 UrhG! Denn ob eine Angabe verständlich genug gemacht wurde oder nicht, kann am Ende oft nur das Gericht entscheiden.

Kein Kostenersatz bei missbräuchlicher Abmahnung

Liegt eine sog. missbräuchliche Abmahnung vor, ist die Rechtsfolge bei den Gerichten umstritten. Während einige Gerichte den Anspruch gar wegen Rechtsmissbrauch komplett verneinen, lassen andere die Abmahnung zwar nicht unwirksam werden. Der Betroffene muss aber nur die Unterlassungs- und Schadenersatzpflichten erfüllen, nicht dagegen die Abmahnkosten zahlen (BGH Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 106/10).

Eine missbräuchliche Abmahnung im Urheberrecht liegt vor, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, die Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall etwa bei systematisch überhöhten Gebührenforderungen oder Vertragsstrafen, oder wenn der Abmahnende an der Verfolgung des Verstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat (BGH, Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 237/98).

Kein Kostenersatz bei unberechtigter Abmahnung

Laut § 97a Abs. 3 UrhG können die Kosten für die Abmahnung nur erstattet verlangt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt war. 

Das ist dann der Fall, wenn durch den Abgemahnten bereits gegen das Urheberrecht verstoßen wurde oder eine solche Verletzung nachweislich unmittelbar bevor stand und dem Abmahnenden auch die Rechte zur Abmahnung zustehen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, können sie unserer Zusammenfassung oben entnehmen: Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Aber auch die persönliche Berechtigung für die Abmahnung kann fehlen. Denn eine Abmahnung gemäß §§ 97, 97a UrhG dürfen nur der Urheber persönlich oder solche Berechtigten aussprechen, die von dem Urheber zur Geltendmachung dieser Rechte berechtigt bzw. bevollmächtigt worden sind. 

Urheber können in Deutschland nur natürliche Personen, also Menschen, sein. Ein Urheber kann sein Recht aber auf Dritte und auch auf ein Unternehmen übertragen.

Das sind zum Beispiel große Rechteinhaber wie 

  • Filme, Serien, Musik: Warner Bros., Leonine, die Tele München Gruppe (TMG), Universal Music oder Sony Music;
  • Bildrechte: Getty Images, Masterfile Deutschland GmbH, Corbis, dpa Picture Alliance GmbH, Cyfire, Marions Kochbuch, Copytrack GmbH, Pixelio, Shotshop, StockFood
  • Musik: GEMA, Sony Music, Universal Music.

Diese treten in der Praxis nicht selbst auf, sondern lassen sich von hierauf spezialisierten Kanzleien im Urheberrecht vertreten.

Wie hoch sind Anwaltsgebühren bei einer Abmahnung?

Darf der Abmahnende seine Abmahnkosten geltend machen, sind die Anwaltsgebühren (neben zum Teil hohen Schadenersatzforderungen) in aller Regel der größte Kostenpunkt. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) auf Basis des Gegenstandswerts abgerechnet werden. Regelmäßig verlangen Rechtsanwälte hier eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. 

Wichtiger Hinweis: Für Privatpersonen, die ein geschütztes Werk nicht für gewerbliche Zwecke nutzen, ist der Gegenstandswert bei einer erstmaligen Abmahnung auf € 1.000 gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG) — für Unternehmen gilt diese Deckelung nicht.

Praxistipp: Ist der Gegenstandswert gesetzlich nicht gedeckelt, wird die Höhe durch den Abmahnenden bzw. dessen Anwalt oft frei bestimmt. Bei dieser Schätzung besteht erhebliches Missbrauchspotential. Hinterfragen Sie die angesetzten Gegenstandswerte also kritisch!

Eigene Gegenansprüche für die Verteidigung geltend machen! 

Wenn die Abmahnung oder die Verlangung des Kostenersatzes gegen Sie unberechtigt war, können Sie Ihre Anwaltskosten und sonstigen Aufwand gemäß § 97a Abs. 4 UrhG für die Verteidigung gegen eine Abmahnung ggf. bei der Gegenseite vollständig geltend machen.

Praxistipp: Behalten Sie sich die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gem. § 97a Abs. 4 UrhG stets ausdrücklich vor! 

Profitieren Sie von unseren Erfahrungssätzen

“In vielen Fällen treten Mandanten mit Abmahnungen an mich heran, in denen riesige Summen verlangt werden – und durch ein einfaches Schreiben meinerseits wird der Fall dann komplett eingestellt. Als spezialisierter Anwalt für Urheberrecht vertrete ich beide Seiten – und kann daher Ihre Erfolgschancen schnell und realistisch einschätzen!”

Christian Neef, Fachanwalt für Urheberrecht

Abmahnung aussprechen: Eigene Urheberrechte schützen und monetarisieren!

Viele Berechtigte wissen gar nicht, dass Sie Urheber vieler Werke sind und wegen der Verletzung ihrer Rechte signifikante Lizenzgebühren verlangen könnten. Unzählige Schadenersatzansprüche verjähren jedes Jahr ungenutzt – auch, weil die Inhaber den Überblick über Ihre Veröffentlichungen verlieren oder vor den Kosten der Rechtsdurchsetzung zurückschrecken.

Dabei entstehen bei der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Ansprüche entweder für den Urheber, oder – im Falle der Übertragung der Rechte an Dritte (sog. Lizenznehmer) – bei den Lizenznehmern.

Zu niedrige Lizenzgebühr – Zusatzansprüche für Urheber

Nicht selten werden Urheber im Vergleich zum Lizenznehmer unzureichend vergütet. Dann macht der Lizenznehmer plötzlich große Gewinne mit einem für wenig Geld übertragenen Urheberrecht und der Urheber geht verhältnismäßig leer aus – das kann nicht sein! 

Für diesen Fall wurde der sogenannte Erfolgsparagraph §32 a UrhG geschaffen. Dieser sichert dem Urheber eine zusätzliche Beteiligung an nachträglich eingetretenen Gewinnen des Lizenznehmers. 

Bestes Beispiel dafür ist der prominente Fall, in dem die Autorin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ von Til Schweiger nachträglich (zusätzlich zu den vorab vereinbarten Lizenzgebühren) die Zahlung eines erheblichen Betrags verlangen konnte, weil mit den so erfolgreichen Filmen sehr viel Geld verdient wurde.

5 Schritte zum Schutz der eigenen Urheberrechte

Dabei war es noch nie so einfach, seine eigenen Urheberrechte zu identifizieren und zu schützen. 

Unserer Erfahrung nach sollte Sie dazu – natürlich je nach konkretem Werk und Medium – jedenfalls die folgenden Schritte einhalten: 

  1. Urheberschaft dokumentieren und sichtbar machen 
    Eigene Urheberrechte können nur durchgesetzt werden, wenn klare Beweise vorliegen, dass Ihnen das Recht auch zusteht. Eine lückenlose Dokumentation der Rechteübertragung (Chain of Title) – beispielsweise von der beauftragten Agentur oder dem Mitarbeiter auf Ihr Unternehmen – ist das Fundament der Rechtsdurchsetzung. Nutzen Sie nach außen auch das ©-Symbol. Das hat zwar keine rechtliche Wirkung für die Entstehung des Schutzes, dient aber als deutliches Signal an Dritte.
     
  2. Technische Schutzmaßnahmen
    Verhindern Sie den Zugriff auf hochwertige Inhalte durch Passwörter, Login-Bereiche, Wasserzeichen und Kopierschutz oder Paywalls. Sind Sie Geschäftsführer eines Unternehmens, stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter Verschwiegenheitsverpflichtungen im Arbeitsvertrag enthalten haben. Ergreifen Sie technischen Maßnahmen, um zu verhindern, dass automatisierte Programme (Bots) die Inhalte Ihrer Website massenhaft herunterladen, um sie für Datenanalysen oder das Training von Künstlicher Intelligenz (KI) zu nutzen (sog. Data Scraping).
     
  3. Rechtliche Grenzen für die Nutzung setzen
    Regeln Sie in einem Lizenzvertrag vertraglich eindeutig, welche Bedingungen für die Nutzung gelten (z. B. Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung). Legen Sie auf Ihrer Website im Impressum oder in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit fest, wie Ihre Inhalte genutzt werden dürfen (z. B. "nur für private Zwecke").
     
  4. Regelmäßige Überwachung (Monitoring) 
    Sie können Ihre Rechte nur schützen, wenn Sie von etwaigen Urheberrechtsverletzungen überhaupt erfahren. Neben spezialisierter Plagiats-Software gibt es auch einfachere Lösungen: Google Reverse Search durchsucht nach Kopien einer Grafik oder eines Bildes. Stellen Sie einen Google Alert für spezifische Textpassagen aus Ihrem Werk ein. 
     
  5. Konsequente Abmahnung bei Verstoß gegen Ihr Urheberrecht
    Sobald Sie von einer Verletzung ihrer Rechte erfahren, sichern Sie zuerst die Beweise (Screenshots). Fordern Sie den Betreiber zum Unterlassen auf. Hat das keinen Erfolg, beauftragen Sie umgehend einen Anwalt für Urheberrecht und stellen Sie durch Versand einer Abmahnung sicher, dass sich die Verletzung nicht wiederholt.

Gesetzliche Pflicht zur Abmahnung für Geschäftsführer

Vielen unbekannt: Geschäftsführer im Unternehmen können sogar eine rechtliche Pflicht haben, gegen die Verletzung jener Rechte aktiv vorzugehen, die ihrem Unternehmen zustehen. Dazu gehört einerseits der präventive Schutz vor Verletzungen im Vorfeld, andererseits aber auch das Verfolgen von Urheberrechtsverletzungen. 

Denn die Abmahnung schützt auch das Vermögen des Unternehmens vor entgangenen Gewinnen.

Abmahnung als erster Schritt zur Durchsetzung Ihrer Rechte

Der Urheber oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann bei Verletzung seiner Urheberrechte gemäß § 97 UrhG Auskunft, Beseitigung,Unterlassung und Schadensersatz verlangen. 

§ 97a UrhG schreibt dabei aber vor, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen soll.

Urheberrechtsverletzungen sind sogar strafbar

Nach § 109 UrhG kann eine Urheberrechtsverletzung auch strafbar sein. Regelmäßig muss der Geschädigte dafür einen Strafantrag stellen. Es können Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren folgen, im Falle einer gewerbsmäßigen Verletzung sogar bis zu 5 Jahre.

Unseren Anwälten sind sogar Fälle untergekommen, in denen (bei erheblichen Schadenersatzforderungen) die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen vornahm und gegenständliche Bilder beschlagnahmte – ein Verstoß gegen Urheberrechte sollte mithin nicht unterschätzt werden!

Abgrenzung zu anderen Formen der Abmahnung

Ihre Rechte werden durch flankierende Vorschriften im Wettbewerbs- und Markenrecht geschützt – prüfen Sie vorab, ob eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung das richtige Instrument zum Schutz ihrer Rechte ist! 

  • Abmahnung wegen Wettbewerbsrechtsverletzung, § 13 UWG: Mitbewerber oder Wettbewerbshüter können wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen.
  • Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, § 14 MarkenG: Eine eingetragene und geschützte Marke ist verletzt, wenn ein Nichtberechtigter diese ohne Erlaubnis verwendet.
  • Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Das Recht am eigenen Bild verbietet Dritten grundsätzlich, Bilder einer Person ohne ihre Zustimmung zu veröffentlichen. Diese kann Schmerzensgeld oder die Herausgabe des mit dem Bild erlangten Gewinns verlangen.

Jetzt mit Abmahnung absichern, was Ihnen zusteht!

In einem Fall konnten wir für unseren Mandanten Schadenersatz für 16 Bilder in Höhe von 115.000 EUR geltend machen – er war ursprünglich nur von einigen tausend Euro ausgegangen.”

(Christian Neef, Fachanwalt für Urheberrecht)

Viele schrecken vor dem Aufwand aus Sorge vor Kosten zurück – aber die Kosten für eine Abmahnung können Sie bei Erfolg umfänglich vom Gegner ersetzt verlangen! Können Sie sich unsere Stundensätze nicht leisten, kommt in vielen Fällen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Betracht – Sie zahlen dann nur, wenn Sie auch Geld erhalten!

Haftung des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzung im Unternehmen vermeiden

Inhaber eines Unternehmens (Gesellschafter von GbR, oHG, KG, GmbH oder AG) können gemäß § 99 UrhG ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen ihres Unternehmens bzw. deren Mitarbeiter oder gar Freelancer auf Unterlassung und Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung im betrieblichen Kontext haften. 

Ein in der Praxis oft unterschätztes Risiko: Verstößt ein Unternehmen oder seine Mitarbeiter gegen Urheberrechte, haftet nicht nur die Gesellschaft, sondern schnell auch der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen! 

Hintergrund: Haftung der Geschäftsführung für Urheberrechtsverletzung

Grund für die weite Haftung der Geschäftsführung bei Urheberrechtsverletzungen ist das oben bereits genannte Urteil des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung (BGH Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11). Störer und damit haftbar für Urheberrechtsverletzungen ist demnach jede Person, die (auch ohne eigene Urheberrechtsverletzung) willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der Verletzung mitwirkt. 

Geschäftsführer können daher persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen dulden oder ihre Organisations- und Überwachungspflichten verletzen. 

Hohes Risiko: Haftung schon bei einfacher Fahrlässigkeit

Besonders heikel: Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 05.12.2014 (Az. 6 U 57/14) klargestellt, dass ein Geschäftsführer der GmbH persönlich für Urheberrechtsverletzungen auch schon dann haftet, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt über die Urheberrechtsverletzung hätte informiert sein müssen

In Anbetracht der ohne den § 97a Abs. 3 UrhG unbegrenzten, und damit schnell sehr hohen Streitwerte für Unternehmen kann es daher für Geschäftsführer sehr teuer werden! 

Praxistipp

Eine gute D&O-Versicherung ist hier ein absolutes Muss und kann vor erheblichem Schaden schützen!

KI-Abmahnungen für Geschäftsführer

Mit der breiten und täglichen Nutzung diverser KI-Tools  entsteht ein bislang wenig beachtetes Abmahnrisiko gerade für Unternehmen und Geschäftsführer: Denn Unternehmen, die KI-generierte Texte, Bilder oder Code verwenden oder verbreiten, können Urheber fremder Werke verletzen — ohne es zu wissen.

KI-generierte Inhalte unterliegen zwar mangels menschlicher Schöpfungsleistung grundsätzlich keinem Urheberrechtsschutz. Wenn sie aber geschützte Werke reproduzieren oder verwenden, dann in dieser sog. „Memorisierung“ selbst eine Urheberrechtsverletzung liegen (LG München I, Urteil vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24). Denn nicht selten greift die KI auf bereits bestehendes Urhebermaterial zurück, bearbeitet dieses aber nur unzulänglich. In einem solchen Fall ist das Originalwerk weiter erkennbar und es kann eine Urheberverletzung vorliegen.

Geschäftsführer solcher Unternehmen, die regelmäßig KI-Modelle einsetzen, müssen daher unbedingt einen Leitfaden und Regeln zur Nutzung von KI bereitstellen! 

Prävention: Effektiver Schutz vor Abmahnungen und Haftung im Unternehmen

Geschäftsführer von Unternehmen, die mit kreativen Inhalten, Medien, Software oder digitalen Plattformen arbeiten, sollten unbedingt folgende Maßnahmen implementieren und regelmäßig kontrollieren, um ihre Geschäftsführerhaftung zu minimieren.

  1. Einführung eines Freigabeprozesses vor Veröffentlichung von Medien,
  2. Lizenz-Register für alle genutzten Werke führen,
  3. regelmäßige Überprüfung bestehender Lizenzverträge auf Reichweite und Laufzeit,
  4. haftungsausschließende vertragliche Regelungen bei der Beauftragung Dritter, etwa von Marketing-Agenturen,
  5. Schulung der eigenen Mitarbeiter und im Zweifelsfall Einholen von Rechtsrat, sowie

Dokumentation der oben genannten Schritte: Nur, wer entsprechende interne Weisungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverstößen im Unternehmen auch nachweisen kann, kann später eine Haftung der Geschäftsführung vermeiden

Arbeitnehmer als Urheber?

Sonderfall: Arbeitnehmer als Urheber, § 43 UrhG? Nicht in allen Fällen ist der Arbeitgeber automatisch Nutzungsberechtigter, nur weil sein Arbeitnehmer ein Werk schafft. In vielen Fällen entstehen dann gar Urheberrechtsansprüche bei dem Arbeitnehmer, da dieser immer der originäre Urheber ist und bleibt. Arbeitgeber sollen daher unbedingt eine entsprechende Klausel in ihren Arbeitsvertrag aufnehmen!

Pflicht zur Einschaltung eines Anwalts für Urheberrecht

Aus der Loyalitätspflicht und der Aufgabe, das Vermögen des Unternehmens zu schützen, kann neben der Pflicht zum präventiven Schutz der Urheberrechte des Unternehmens auch die Pflicht zur Verfolgung von Rechtsverletzungen gehören.

Denn die Abmahnung sichert nicht nur die eigene Marke vor etwaigem Reputationsverlust oder Marktverwässerung. Sie schützt auch das Vermögen des Unternehmens vor entgangenen Gewinnen.

Verfügt der Geschäftsführer selbst nicht über hinreichende Kenntnisse im Urheberrecht, ist er verpflichtet, sich Rat von Experten und Rechtsrat einzuholen.

Was muss ich tun, wenn mein Unternehmen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten hat?

Bewahren Sie Ruhe, aber handeln Sie sofort. Notieren Sie die gesetzte Frist und beantragen Sie falls nötig eine Fristverländerung (ohne jegliche Einlassung zur Sache). Unterschreiben Sie nichts — auch nicht die beigelegte Unterlassungserklärung — bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Legen Sie das Schreiben einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt vor, der die Berechtigung der Abmahnung, den angesetzten Streitwert und Ihre Handlungsoptionen prüft. 

Reagieren Sie auf die Abmahnung gar nicht, wird der Inhaber weitere gerichtliche Schritte ergreifen, die für Sie erhebliche weitere Kosten verursachen! 

Haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Urheberrechtsverletzungen des Unternehmens?

Ja — anders als im Wettbewerbsrecht, wo die Geschäftsführerhaftung durch die BGH-Rechtsprechung zum Teil eingeschränkt wurde, gilt im Urheberrecht nach wie vor die sog. Störerhaftung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11 klargestellt, dass ein Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Aufsichts- oder Überwachungspflichten verletzt hat.  Ergreifen Sie daher unbedingt die 5 wichtigsten Schritte zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen in Ihrem Unternehmen!

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung und warum ist sie wichtig?

Die vom Abmahner vorgelegte Unterlassungserklärung ist zu seinen Gunsten formuliert — sie enthält regelmäßig viel zu weit gefasste Verbotstatbestände, überhöhte Vertragsstrafen und Klauseln, die über die rechtliche Notwendige hinausgehen. Eine „modifizierte" Unterlassungserklärung ist eine von Ihrem Anwalt für Urheberrecht auf das Nötigste reduzierte Erklärung. Nur diese müssen Sie rechtlich auch abgeben! Da die Unterlassungserklärung bis zu 30 Jahre wirksam ist und bei Verstoß sofort vollstreckbar wird, ist eine sorgfältige Modifikation zwingend erforderlich. 

Wie wird der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen berechnet?

Meist erfolgt dies über die sogenannte Lizenzanalogie. Gefragt wird: Was hätten Dritte vernünftigerweise zahlen müssen, um das jeweilige Werk rechtmäßig zu nutzen? Dabei kann man sich an offiziellen Tabellen orientieren oder den sonstigen Preisen des Urhebers. Aber Achtung: Die in einer Abmahnung herangezogenen Schätzungen sind oft zu hoch, lassen Sie sich auf diese Summen nicht ohne weitere Verhandlung ein! 

Urheberrechtliche Abmahnung bei KI-Einsatz?

Werden Inhalte mit KI generiert, liegt darin erstmal keine sog. menschliche Schöpfung, sodass sie grundsätzlich keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. 

Ausnahme: Wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Dritten in die KI eingestellt werden und von dieser verwendet oder abgewandelt werden, kann darin durchaus eine Verletzung der Rechte des ursprünglichen Urhebers liegen (Landgericht München I, Urteil vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24). 

Geschäftsführer sind zur Vermeidung ihrer Geschäftsführerhaftung daher rechtlich verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass KI-generierte Inhalte nicht gegen die Urheberrechte Dritter verstoßen!