Klage im Urheberrecht

Klage & Einstweilige Verfügung bei Urheberrechtsverletzungen

Es ist eine komplexe Materie, bei der man schnell einmal den Überblick verliert - das Urheberrecht. Häufig lässt sich insbesondere im Internet und beim Einsatz von KI nicht ohne Weiteres erkennen, wer der Urheber des Bildes ist und ob dieses nur im Rahmen einer Lizenz verwendet werden darf. 

Die umfangreiche Nutzung solcher Werke insbesondere im Internet, beispielsweise in sozialen Netzwerken, wirft umfangreiche Problemfälle auf. Aber auch die tatsächliche Reichweite einer erworbenen Nutzungslizenz kann unklar sein und Konflikte auslösen. Die Verletzung von Urheberrecht führt regelmäßig zu nicht unerhebliche Schäden der Urheberrechtsinhaber sowie zu nicht unerhebliche Kosten für Abmahn- und Entschädigungszahlungen von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern. Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen zu Klagen im Urheberrecht. 

Anwaltliche Leistungen zu Klagen im Urheberrecht

Egal ob Rechtsinhaber, Lizenznehmer oder Nutzer, dem ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, als kompetente Rechtsanwälte im Urheberrecht stehen wir als zuverlässige Partner an Ihrer Seite. Wir sind Ihr Partner bei

  • der Analyse und rechtlichen Bewertung von möglichen Urheberrechtsverstößen,
  • der Bewertung von Abmahnungen und Klagen sowie ihrer Verteidigungsmöglichkeiten,
  • der Kommunikation und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Urheberrecht.
  • Klage gegen Unternehmen sowie Klageverfahren gegen Geschäftsführer des urheberrechtverletztenden Unternehmens
  • Führung von nationalen und internationalen Schiedsverfahren

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was gilt als Urheberrechtsverletzung?

Der Schöpfer eines Werkes soll grundsätzlich als Einziger darüber entscheiden dürfen, was mit dem Werk geschieht und wie es verwendet wird. Ihm allein obliegt daher die Möglichkeit zu entscheiden, ob und wie sein Werk durch Dritte verwendet werden darf. Hierzu kann er die notwendigen Nutzungsrechte durch einen Vertrag mit entsprechenden Lizenzen vergeben und eine entsprechende Vergütung verlangen. Der Umfang dieses Rechts und etwaige Ausnahmen werden durch das Urheberrechtsgesetz genauer ausgestaltet.

Sofern sich ein Dritter über dieses Recht hinwegsetzt und das Werk ohne entsprechende Lizenz oder auf andere Art und Weise als durch die Lizenz erlaubt verwendet, wird das Urheberrecht des Schöpfers verletzt.

Welche Rechte haben Urheber bei Verletzung ihrer Rechte?

Die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne entsprechende Nutzungserlaubnis stellt einen Eingriff in das Urheberrecht dar. Gegen diesen Eingriff kann sich der Urheber wehren und zahlreiche Ansprüche gegen den Rechtsverletzer geltend machen.

  1. Beseitigung: Die jeweilige Urheberrechtsverletzung ist sofort einzustellen.
  2. Unterlassung: Die jeweilige Urheberrechtsverletzung darf in der Zukunft nicht wiederholt werden.
  3. Vertragsstrafe: Der Abgemahnte soll sich im Rahmen einer sog. „Strafbewehrten Unterlassungserklärung“ (kurz: „UE“): verpflichten, bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht in Zukunft eine Vertragsstrafe zu zahlen (gefordert wird üblicherweise € 5.000 bis € 10.000 pro Verstoß oder nach dem sog. „Hamburger Brauch“ gar kein konkreter Betrag), wobei die UE eine Dauer von bis zu 30 Jahren hat.
  4. Auskunft und Schadensersatz: Um die Höhe seines Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG bestimmen zu können, verlangt der Abmahnende in der Regel zunächst Auskunft über die Dauer und Art der Urheberrechtsverletzung.
  5. Kostenerstattung: Der Abmahner verlangt Ersatz seiner ihm bisher entstandenen Kosten nach § 97a UrhG.

Ansprüche durch eine Klage im Urheberrecht geltend machen

Um den aktuellen Angriff auf die Rechtsposition zu beenden und zukünftige gleich gelagerte Eingriffe zu unterbinden, kann der Rechtsinhaber die umgehende Beseitigung der widerrechtlichen Nutzung und in die Zukunft gerichtete Unterlassung des Rechtsverstoßes geltend machen. Hierzu kann er eine Unterlassungsklage einreichen. Die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung wird automatisch durch die erstmalig begangene Urheberrechtsverletzung vermutet. Diese muss regelmäßig durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Darüber hinaus kann im Fall von Rechtsverletzungen als besondere Ausprägung des Beseitigungsanspruchs die Einziehung und Vernichtung oder Überlassung der widerrechtlich verwendeten Werke begehrt werden. Sofern diese bereits auf den Markt geworfen wurden, kann der Rechtsverletzer auch zum Rückruf der Produkte verpflichtet werden. Im Hinblick auf die Reichweite dieser Ansprüche muss jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Beachtung finden.

Um den Rechtsverletzer aufzuspüren, steht dem Urheber darüber hinaus ein Auskunftsanspruch auch gegen Dritte wie beispielsweise Internetprovider zu. Diese müssen die IP-Adressen und weitere Daten zur Ermittlung der Person des Rechtsverletzers herausgeben, um so die Rechtsverfolgung möglich zu machen. Um die dafür notwendigen Beweise zu sammeln, besteht hierbei auch ein Anspruch auf Vorlage und Besichtigung. In diesem Rahmen können durch das Gericht angeordnete Hausdurchsuchungen durchgeführt werden, etwa um bei einem gewerblichen Handeln die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Diese werden dann in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen analysiert.

Zudem kann der Schöpfer auch die Entstellung oder anderweitige Beeinträchtigung seines Werkes verhindern, indem er eine solche Verwendung unterbindet. Dadurch werden seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen an dem Werk geschützt. 

Zahlungsansprüche durchsetzen

Der Rechtsinhaber kann auch Zahlungen von einem angemessenen Schadensersatz wegen den ihm durch die unerlaubte Verwendung entstandenen Schaden geltend machen. Dies sind vor allem Lizenzschäden. Diese werden entweder durch eine Lizenzanalogie oder auf Grundlage des Verletzergewinns oder des für den Rechtsinhaber entgangenen Gewinns berechnet.

Im Rahmen der Lizenzanalogie lassen sich am einfachsten bezifferbare Ansprüche ermitteln. Da für die Ermittlung des Verletzergewinns oder des entgangenen Gewinns häufig sehr aufwendig ist, erhält die Lizenzanalogie häufig den Vorzug. Darüber hinaus kann auch der Ausgleich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten verlangt werden.

Vorschritt: Abmahnung

Das Urheberrecht selbst sieht vor, dass verletzte Urheber ihre Ansprüche in Form einer sog. Abmahnung geltend machen sollen, bevor ein mitunter langwieriges und teures Gerichtsverfahren angestrebt wird.

Einstweilige Verfügung & Vorläufiger Rechtsschutz

Die einstweilige Verfügung bietet dem Rechteinhaber die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.

Diese Vorgehensweise bietet dem Urheber die Möglichkeit, drohende Nachteile durch einen langen gerichtlichen Prozess zu vermeiden.

Mit einer sog. Einstweiligen Verfügung im Urheberrecht wird durch das Gericht in dringenden Angelegenheiten eine vorübergehende bindende Entscheidung getroffen. Dabei wird der Streit vorläufig bis zu einer Einigung der Parteien oder einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren geregelt. Das Gericht nimmt hierzu eine überschlägige Prüfung der Sachlage vor, ohne jedoch eine aufwendige Beweisaufnahme durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird dabei nur in Ausnahmefällen durchgeführt. An die Entscheidung des Gerichts müssen sich beide Parteien halten, andernfalls droht ein erhebliches Ordnungsgeld oder gar Ersatzzwangshaft.

Die Ansprüche des Urhebers im einstweiligen Rechtsschutz

Der wesentliche Anspruch, der im Rahmen der einstweiligen Verfügung im Urheberrecht durchgesetzt wird, ist der Anspruch auf Unterlassung. Wegen der bereits begangenen Rechtsverletzung wird vermutet, dass der Antragsgegner auch zukünftig das Urheberrecht des Antragstellers verletzen wird. Diese Vermutung kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine verbindliche gerichtliche Entscheidung beseitigt werden. Zudem kann er den Ersatz der durch das Eilverfahren entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Da es sich nur um eine vorübergehende Regelung handelt, können die endgültigen Ansprüche wie Schadensersatzzahlungen oder Ansprüche auf eine endgültige Einziehung und ggf. Vernichtung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geltend machen. Hierzu muss eine Hauptsacheklage betrieben werden.

Wann hat der Antrag auf Einstweilige Verfügung Erfolg?

Bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung muss der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen. Das heißt, er muss diese nicht vollständig beweisen. Er muss das Gericht aber davon überzeugen, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Sachlage überwiegend wahrscheinlich vorliegt. Dies kann beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung erreicht werden. 

Der Verfügungsanspruch betrifft den Rechtsgrund, aufgrund dem der Antragsteller eine Rechtsposition geltend macht. Dies ist beispielsweise der Umstand, dass er der Inhaber eines Urheberrechts ist und dieses Urheberrecht durch einen anderen widerrechtlich verletzt wurde. 

Der Verfügungsgrund betrifft die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Der Antragsteller muss darlegen, weshalb es für ihn nicht zumutbar ist, die gegebene Sachlage bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache hinzunehmen. Er muss also eine besondere Dringlichkeit geltend machen. Dies ist bei Urheberrechtsverletzungen regelmäßig kein großes Problem, da es dem Antragsteller in vielen Fällen nicht zugemutet werden kann, die Verletzung seiner Rechtsposition über einen längeren Zeitraum hinzunehmen.

Die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten muss in der Regel derjenige tragen, der das Verfahren verliert. Bei einem teilweisen Gewinnen und Verlieren werden diese Kosten anteilig verteilt.

Ihr kompetenter Partner in allen Fragen zum Urheberrecht

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  • Sie sind Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Lizenznehmer und wurden durch Dritte in Ihren Rechtspositionen verletzt?
  • Sie sind gewerblich handelnder Unternehmer oder Privatperson und wurden wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt oder verklagt? 
  • Sie werden mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung und einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch konfrontiert?
  • Es bestehen Streitigkeiten mit Konkurrenten oder Lizenzgebern um bestehende Lizenzrechte zum Urheberrecht? 

Als erfahrene Anwälte stehen wir Ihnen für alle Fragen zum Thema Urheberrecht zur Seite. Wir unterstützen Sie zuverlässig bei der rechtlichen Überprüfung und Bewertung von Verletzungen sowie im Raum stehender Urheberrechtsverstöße. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation und notfalls die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Rechte im Streitfall. Wir schützen Ihre Rechtspositionen und setzen ihre Ansprüche praxisorientiert und konsequent durch. 

Klageschrift wegen Urheberrechtsverletzung erhalten: Was ist zu tun?

In den meisten Fällen ergeht vor der Einreichung einer Klage eine Abmahnung wegen der geltend gemachten Verletzung des Urheberrechts. Dies ist jedoch nicht zwingend. Wichtig ist, keine Zeit zu verlieren. Die Handlungsfristen sind kurz. Werden diese versäumt, kann die Klage auch dann verloren gehen, wenn man eigentlich keinen Verstoß begangen hat. Es ist daher dringend zu empfehlen, umgehend einen kompetenten Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Ein erfahrener Anwalt kann den Fall für Sie umgehend prüfen und die für Sie besten Verteidigungsstrategien entwickeln. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Anspruch der Gegenseite umgehend anzuerkennen. Zwar geht dann der Prozess verloren, jedoch können dadurch die entstehenden Kosten möglicherweise stark gesenkt werden. Sofern vor dem Erhalt der Klageschrift keine Abmahnung ergangen ist oder die darin gesetzte Frist noch nicht verstrichen ist, kann durch ein sofortiges Anerkenntnis erreicht werden, dass der Kläger zumindest die Prozesskosten selbst tragen muss. Allgemeine Informationen zu Klageverfahren finden Sie hier: Klage & Schadensersatz gegen Unternehmen

Sie haben einen Urheberrechtsverstoß begangen - was tun im Eiverfahren?

Wenn der Gegner ein gerichtliches Eilverfahren gegen Sie eingeleitet hat, gibt es mehrere Möglichkeiten, hierauf zu reagieren. Die jeweils beste Verteidigungsstrategie hängt immer von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich.

Grundlegend bestehen folgende Reaktionsmöglichkeiten:

  1. die Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs,
  2. das Bestreiten des geltend gemachten Anspruchs
  3. und das Ignorieren des Verfahrens.

Vorweggenommen lässt sich sagen, dass das Ignorieren des Verfügungsverfahrens in den meisten Fällen die schlechteste Reaktionsmöglichkeit darstellt. Denn in diesem Fall wird das Gericht die begehrte Verfügung erlassen. Diese müssen Sie dann befolgen und die Kosten vollständig tragen.

Sofern Sie den geltend gemachten Anspruch nichts entgegensetzen können, ist es empfehlenswert, diesen anzuerkennen. Dadurch werden letztlich unnötige weitere Kosten vermieden. Sofern vor dem gerichtlichen Eilantrag keine Abmahnung ergangen ist, muss bei einem sofortigen Anerkenntnis der Antragssteller sämtliche Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens tragen.

Wenn Sie geltend machen können, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt, etwa weil eine Ausnahme nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht oder Sie ein Recht zur Verwendung des geschützten Werkes hatten, können Sie sich bei Gericht gegen den Antragsteller verteidigen. Hierbei ist es auch möglich, einen Teil des Anspruchs anzuerkennen und sich nur im Übrigen zu verteidigen. Auch dadurch können im Einzelfall die möglicherweise entstehenden Kosten gesenkt werden.

Effektive Verteidigung bei Antrag auf Einstweilige Verfügung

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben und sich dagegen wehren wollen, ist Eile geboten. Sie können dagegen Widerspruch erheben. Dann kommt es innerhalb eines kurzen Zeitraums zu einer mündlichen Verhandlung, in welcher die gerichtliche Entscheidung überprüft wird.

Sofern das Gericht die Verfügung aufrechterhält, besteht die Möglichkeit, beim nächsthöheren Gericht das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.

Zwar besteht für den Widerspruch keine Frist. Das heißt, er kann auch erst nach einem längeren Zeitraum erhoben werden. Allerdings gilt die einstweilige Verfügung ab der Zustimmung bis zu dem Zeitpunkt, indem sie von einem Gericht aufgehoben wird. Sie müssen daher die erlassenen Gebote und Verbote befolgen. Andernfalls drohen empfindliche Sanktionen.

Straftat Urheberrechtsverletzung

Viele Fragen sich, ob eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat darstellt. Ganz klar: Ja, wer vorsätzlich gegen das Urheberrecht verstößt, der macht sich strafbar. Der durch das Gesetz angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

Ein solcher Verstoß sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Zu einer strafrechtlichen Ermittlung kommt es jedoch nur dann, wenn der Inhaber des Urheberrechts einen Strafantrag stellt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Dies kommt allerdings nur bei besonders gravierenden Verstößen wie einem umfangreichen Handel mit Raubkopien in Betracht. 

Wann ist eine Einstweilige Verfügung im Urheberrecht zulässig?

Für eine erfolgreiche Einstweilige Verfügung müssen zwei Kernvoraussetzungen erfüllt sein:

  1. Verfügungsanspruch: Es liegt eine eindeutige Urheberrechtsverletzung vor (z. B. unberechtigte Bildnutzung oder Filesharing).
  2. Verfügungsgrund (Dringlichkeit): Der Rechteinhaber muss schnell handeln. Nach deutschem Recht gilt eine Sache meist nur dann als dringlich, wenn der Antrag innerhalb von 4 bis maximal 8 Wochen (je nach Oberlandesgerichts-Bezirk) nach Kenntnisnahme des Verstoßes beim Gericht eingereicht wird.

Welche Kosten entstehen bei einer Klage oder Einstweiligen Verfügung im Urheberrecht?

Die Kosten im Urheberrechtsstreit richten sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert), der vom Gericht festgesetzt wird.

  1. Bei der unberechtigten Nutzung eines einzelnen professionellen Fotos im gewerblichen Bereich liegt der Streitwert für den Unterlassungsanspruch meist zwischen 3.000 € und 6.000 €.
  2. Im Eilverfahren (Einstweilige Verfügung) wird dieser Wert für den Unterlassungsanspruch in der Praxis oft um 30 % reduziert.

Die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Wer den Prozess verliert, trägt in der Regel die gesamten Kosten beider Seiten.

Was passiert, wenn ich eine Einstweilige Verfügung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalte?

Wenn Ihnen ein gerichtlicher Beschluss zugestellt wird, greift ein sofortiges gerichtliches Verbot. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird Ihnen aber zuvor in der Regel die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache einzulassen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Klage im Urheberrecht und einer Einstweiligen Verfügung?

Eine Urheberrechtsklage (Hauptsacheverfahren) dient der endgültigen, umfassenden Klärung aller Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft). Ein solches Verfahren dauert vor deutschen Landgerichten oft 6 bis 18 Monate.

Die Einstweilige Verfügung im Urheberrecht ist hingegen ein Eilverfahren. Sie dient dazu, die fortlaufende Urheberrechtsverletzung extrem schnell – oft innerhalb von 24 bis 48 Stunden und ohne mündliche Verhandlung – vorläufig zu stoppen. Schadensersatz kann im Eilverfahren jedoch nicht gefordert werden.