Rechte an Bildern & Fotos

Recht am eigenen Bild, Marken- & Urheberrecht, Lizenzen

Fotos und Bilder schwemmen heute das Internet. Die Masse sowie die ständige Verfügbarkeit von Fotografien und Grafiken hat dazu geführt, dass die Rechte der Urheber, Lizenzinhaber oder abgebildeten Personen häufig missachtet werden. Dabei unterliegen Bilder und Fotografien sowie KI-generierte Inhalte potenziell zahlreichen Schutzvorschriften.

Das Wichtigste im Überblick

1. Die unberechtigte Verwendung oder Bearbeitung fremder Bilder oder Fotos kann gegen die Rechte von Urhebern und Lizenznehmern, gegen die Rechte der abgebildeten Personen (Persönlichkeitsrechte) und gegen eingetragene Markenrechte verstoßen.

2. Die Berechtigten können Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Kostenerstattung verlangen. Regelmäßig wird dazu zunächst eine Abmahnung ausgesprochen, bevor ein Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht angestrebt wird.

3. Geschäftsführer von Unternehmen obliegen dabei besonders hohe Sorgfaltspflichten.

Strategische Überlegenheit durch Perspektivwechsel

Warum ROSE & PARTNER? Wir sind eine der führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands mit einem spezialisierten Team im Urheberr- & Medienrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz und unterstützen Sie bei:

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  • Kooperation mit Softwareunternehmen zur Aufspürung illegal angebotener Bilder im Internet
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Vertretung bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klagen

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Urheberrechte an Bildern & Fotos

Urheberrechtlicher Schutz 

Jedes Foto ist in Deutschland automatisch urheberrechtlich geschützt — ohne Registrierung, ohne ©-Vermerk, ab dem Moment der Aufnahme. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet dabei zwischen zwei Schutzkategorien, die unterschiedliche Anforderungen und Schutzfristen haben.

a) als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG)

Ein Lichtbildwerk liegt vor, wenn eine Fotografie das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist (§ 2 Abs. 2 UrhG). 

Das ist der Fall, wenn der Fotograf durch individuelle Entscheidungen — Motivwahl, Bildausschnitt, Licht, Perspektive, Moment — einen eigenen schöpferischen Ausdruck erzeugt. Die Anforderungen sind in der deutschen Rechtsprechung bewusst niedrig gehalten. 

Der urheberrechtliche Schutz des Lichtbildwerkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

b) Schutz als Lichtbild (§ 72 UrhG)

Fehlt einem Foto der individuelle Charakter — etwa bei einem einfachen Schnappschuss oder einer automatisierten Kameraaufnahme — liegt kein Lichtbildwerk, aber ein Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG vor. 

Auch dieses genießt vollständigen Schutz: Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und der Vergütungsanspruch nach § 32 UrhG gelten entsprechend. 

Die Schutzfrist beträgt 50 Jahre ab Erscheinen oder erstmaliger öffentlicher Wiedergabe des Bildes.

c) Werke der bildenden Kunst

Außerhalb von Fotografien sind am Computer oder online geschaffene Werke wenn, dann als sog. Werke der bildenden Künste geschützt. Ein Werk liegt hierbei vor, wenn “der geistige Inhalt mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht wird und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist”. 

Der Urheber ist der Maler, Künstler oder Grafikdesigner — nicht etwa der Auftraggeber. Die Art oder Technik der Herstellung selbst ist grundsätzlich nicht schutzfähig. 

Schutz auch ohne Eintragung oder Registrierung

Viele gehen davon aus, dass ein Foto nur dann geschützt ist, wenn es mit einem ©-Vermerk oder Wasserzeichen versehen ist. Das ist falsch. Der Schutz des Urheberrechts entsteht automatisch und unmittelbar mit der Schöpfung des Werkes. Ein fehlender Hinweis berührt den Schutzstatus nicht — er erschwert lediglich den Nachweis der Urheberschaft im Streitfall.

Aktuelles Hochrisiko: KI-generierte Bilder

Bilder, die mit KI wie Midjourney, DALL-E, Stable Diffusion oder Adobe Firefly erstellt werden, werfen neue, noch nicht vollständig geklärte Rechtsfragen auf. 

Zwar setzt das deutsche Urheberrecht eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein vollständig autonom von einer KI generiertes Bild erfüllt dieses Kriterium grundsätzlich nicht. Wer ein KI-Bild lediglich durch einen Textprompt ausgelöst hat, ohne darüber hinaus schöpferisch tätig zu werden, erwirbt daran grundsätzlich kein Urheberrecht.

ABER: Verstößt die KI bei der Erstellung gegen bestehende Urheberrechte Dritter, etwa weil sie deren Bilder als Grundlage nimmt und nicht hinreichend abwandelt, kann darin eine Urheberrechtsverletzung liegen, für die der Verwender des KI-generierten Bildes dann haften muss! 

In welchem Umfang gerade weltweit KIs auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die im Internet frei verfügbar sind, zugreifen, kann aktuell nicht beurteilt werden. Jedes Unternehmen, dass KI-generierte Bilder ohne eine entsprechende Strategie zur Haftungsvermeidung veröffentlicht, setzt sich daher einem immensen Haftungsrisiko aus!

Wann sind Rechte des Urhebers verletzt?

Der Urheber hält ein Bündel ausschließlicher Rechte: das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG), zur Verbreitung (§ 17 UrhG), zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie das Recht, Bearbeitungen zu genehmigen oder zu verbieten (§ 23 UrhG). 

Aktuelle Rechtslage: Ohne Zustimmung des Urhebers ist die Verwendung eines Werkes nun grundsätzlich rechtswidrig - mit Ausnahme sehr enger Ausnahmen! Maßgeblich sind hierfür nur noch die spezifisch geregelten Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG, insbesondere die neu eingeführte sog. Pastiche-Schranke des § 51a UrhG (Parodie, Karikatur, Pastiche).

Für jede Nutzung hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG). Seine Nutzungsrechte kann er durch Lizenzverträge übertragen  — aber nicht das Urheberrecht selbst, das stets beim Schöpfer verbleibt.

Typische Verletzungshandlungen an Bildern

Oft wird ein Bild aus der Google-Suche übernommen, ein Stockfoto falsch lizenziert oder ein Social-Media-Post auf Instagram, TikTok oder Threads geteilt - und zack, liegt die Abmahung im Briefkasten! Typische Abmahner sind Bildagenturen wie Getty Images, dpa Picture Alliance oder Shutterstock, aber auch Einzelfotografen, die professionell ihre Rechte durchsetzen

Urheberrechte werden bei Bildern oft dadurch verletzt werden, dass eine fremde Fotografie oder ein Bild ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet oder veröffentlicht wird. Auch dann, wenn der Urheber nicht genannt wird, liegt schon eine Verletzung vor.

Aber auch wenn das auf der geschützten Fotografie dargestellte Motiv dargestellt wird und auf dieselbe Art fotografiert wird, können die Rechte des Lichtbildners verletzt sein, da das Arrangement des Bildes gerade seiner geistigen Schöpfung entspringt. Eine Zustimmung des Urhebers ist beispielsweise erforderlich, wenn das ursprüngliche Werk vervielfältigt wird, also wenn das Motiv 1:1 detailgenau nachgestellt wird, § 16 UrhG. 

Darüber hinaus ist auch die Bearbeitung des ursprünglich geschützten Bildes eine Verletzung, bei der der Rechteinhaber zustimmen muss. 

Rechte des Urhebers bei Urheberrechtsverletzung

Bei Verletzung der Urheberrechte können der Urheber sowie die berechtigten Lizenznehmer diverse Ansprüche geltend machen: 

  1. Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG): Sofortige und dauerhafte Einstellung der Nutzung
  2. Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG): Lizenzanalogie nach MFM/BVPA-Empfehlungen plus Aufschlag bei fehlender Urhebernennung
  3. Auskunft (§ 101 UrhG): Umfang der Nutzung, Einnahmen, weitere Kanäle
  4. Vernichtung und Rückruf (§ 98 UrhG): Beseitigung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke
  5. Kostenersatz: Kosten für die Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen der Urheberrechtsverletzung müssen ersetzt werden. Dazu gehören Anwaltskosten ebenso wie Kosten für eine Software zum Aufspüren der Rechtsverletzung und zur Sicherung der Beweise der eigenen Urheberschaft. 

Nachweis der Urheberschaft

Der Nachweis der eigenen Urheberschaft gelingt in der Praxis oft schwerlich. Folgende Beweise kommen in Betracht - und sollten von gewissenhaften Urhebern stets sorgfältig abgesichert werden!

  • Vorlage der Original-RAW-Datei mit EXIF-Metadaten
  • Gesamte Bildserie aus demselben Shooting
  • Kamera-Seriennummer in EXIF-Daten
  • Veröffentlichung auf der eigenen Homepage vor dem Streit
  • Wasserzeichen oder signierter Metadaten-Eintrag
  • Vertragliche Dokumentation (Auftrag, Honorar)

Urheberrechtsverletzungen aufspüren

ROSE & PARTNER arbeitet hier regelmäßig mit spezialisierten Softwareunternehmen zusammen, um Verletzungen an Urheberrechten der Fotografie im Internet aufzuspüren und zu verfolgen. Zum Einsatz kommt dabei eine Software, welche das gesamte Internet nach Duplikaten der einen Fotografie durchsucht. Das System erkennt sogar Veränderung (Größe, Schattierungen usw.), die der Urheberrechtsverletzer unter Umständen vorgenommen hat. 

Das Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht)

Neben dem urheberrechtlichen Schutz des Fotografen existiert ein eigenständiges Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person: das Recht am eigenen Bild, geregelt in §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Dieses Recht ist von dem Urheberrecht zu trennen — beide können gleichzeitig und unabhängig voneinander verletzt werden.

Bildnisse einer Person dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung muss grundsätzlich vor der Veröffentlichung vorliegen. Im geschäftlichen Kontext — auf Unternehmenswebsites, in Werbekampagnen, Social-Media-Posts oder Geschäftsberichten — ist stets eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung zu empfehlen, die Nutzungszweck, Medien und Zeitraum klar benennt.

Ausnahmen (§ 23 KUG): Wann ist keine Einwilligung erforderlich?

§ 23 KUG erlaubt in eng begrenzten Ausnahmefällen die Veröffentlichung ohne Einwilligung:

  • Personen der Zeitgeschichte in ihrem öffentlichen Kontext (z.B. ein Vorstandsvorsitzender bei einer Hauptversammlung) — nicht aber im privaten Bereich
  • Versammlungen, Aufzüge, ähnliche Vorgänge, an denen die Person teilgenommen hat — die Person darf nur Beiwerk sein, nicht zentrales Motiv
  • Höheres künstlerisches oder öffentliches Interesse, sofern die berechtigten Interessen der abgebildeten Person nicht verletzt werden
  • Bildnisse der Zeitgeschichte, die der Tat entsprechen (z.B. Täterbilder im Ermittlungsverfahren mit behördlicher Genehmigung)

Diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Fehler in der Einschätzung — insbesondere bei Fotos von Mitarbeitern, Veranstaltungsbesuchern oder Kunden — können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen und einstweiligen Verfügungen führen.

DSGVO & Datenschutzrecht

Personenfotos stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und erfordern eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO — in der Praxis regelmäßig die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die datenschutzrechtliche Einwilligung und die KUG-Einwilligung sollten daher kombiniert und dokumentiert werden. Bei Verstößen drohen neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch DSGVO-Bußgelder.

Markenrecht: Wenn ein Bild eine Marke ist

Ein Bild kann nicht nur urheberrechtlich geschützt sein, sondern auch als Marke eingetragen werden. Das Markenrecht (§§ 3, 14, 15 MarkenG; Art. 9 UMV) ergänzt den urheberrechtlichen Schutz und ist für Unternehmen in der Kommunikation, im E-Commerce und im Marketing von erheblicher Bedeutung.

Bildmarken & Grafikmarken

Logos, Embleme, Grafiken und bildliche Zeichen können als Bildmarke (§ 3 Abs. 1 MarkenG) beim DPMA oder EUIPO eingetragen werden. Der Markenschutz entsteht, anders als im Urheberrecht, erst mit Eintragung und schützt das Zeichen für 10 Jahre (unbegrenzt verlängerbar) in den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen. Dabei können folgende grafische Markenarten unterschieden werden: 

  • Bildmarke: grafisches Zeichen ohne Wortbestandteile
  • Wort-/Bildmarke: Kombination aus Logo und Text
  • Formmarke: dreidimensionale Gestaltung
  • Farbmarke: geschützte Unternehmensfarbe (z.B. Telekom-Magenta)

Markenverletzung durch unberechtigte Bildnutzung

Wer fremde Markenzeichen – etwa bekannte Logos oder Bildmarken – ohne Einwilligung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr nutzt, verletzt dessen Markenrechte (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Besonders praxisrelevant:

  1. Fotos mit sichtbarem Markenlogo in Werbematerial
  2. Produktabbildungen mit fremden Markenzeichen im Onlineshop
  3. Vergleichende Werbung mit Konkurrenz-Logos
  4. Look-alike-Grafiken, die bekannte Marken imitieren
  5. Fan-Art oder Merchandising mit geschützten Zeichen

Prävention durch Gestaltung: Lizenz- & Nutzungsverträge

Die häufigste Ursache für Bildabmahnungen ist keine böse Absicht, sondern mangelnde Kenntnis der Lizenzierungsrealität. Wer die folgenden Grundregeln kennt und professionelle Lizenzvereinbarungen einsetzt, vermeidet den überwiegenden Teil aller Risiken.

Lizenzvertrag kennen, eigene Rechte klar regeln

Grundlage für die berechtigte Nutzung eines fremden Bildes ist zumeist der mit dem Urheber geschlossene Lizenzvertrag. 

Er sollte regeln:

  1. Welche Nutzungsrechte konkret übertragen werden,
  2. zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen,
  3. Ausschluss oder Erlaubnis der Übertragung an Dritte,
  4. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten (§ 32 UrhG),
  5. Vorgaben zur Urhebernennung: Wo, wie, in welcher Form,
  6. Vorgaben bei Bearbeitung oder Transformation des Bildes,
  7. etwaiges Rückrufrecht des Urhebers (§ 41, § 42 UrhG).

Wer seinen Lizenzvertrag kennt und interne Freigabe-Prozesse an diesen Vorschriften ausrichtet, hat bereits einen großen Schritt zur Vermeidung der urheberrechtlichen Haftung getan.

Häufige Lizenz-Irrtümer

Die folgenden häufigen Irrtümer führen unserer Erfahrung nach immer wieder dazu, dass “aus Versehen” gegen Urheberrechte verstoßen wird.

  • „Kostenlos" bedeutet nicht „lizenzfrei für jeden Zweck"
  • Pixabay/Unsplash-Bilder haben eigene AGB-Einschränkungen
  • Creative-Commons-Lizenzen haben verschiedene Stufen (CC BY, CC NC, CC ND)
  • Eine Lizenz für Print gilt nicht automatisch für Digital
  • Abgelaufene Stockfoto-Lizenzen berechtigen nicht zur weiteren Nutzung
  • Screenshot = Vervielfältigung = urheberrechtlich relevant

Risiken und Pflichten im Unternehmen

Gerade bei der gewerblichen Verwendung von Bildern drohen hohe Schadenersatzforderungen. Geschäftsführer eines Unternehmens sind dabei aus ihrer Loyalitätspflicht dazu angehalten, finanziellen Schaden von dem Unternehmen abzuwenden - und nicht nur Schadenersatzforderungen gegen das eigene Unternehmen wegen Rechtsverletzungen bei Verwendung von Bildern zu vermeiden, sondern ihrerseits auch nicht gegen fremde Urheberrechte zu verstoßen.

Dabei drohen besondere Risiken beispielsweise wenn 

  • Teamfotos auf der Website ohne aktuelle Einwilligung nach Ausscheiden des Mitarbeiters verbleiben,
  • Eventfotos mit erkennbaren Personen in Presse- oder Marketingmaterial veröffentlicht werden,
  • Social-Media-Posts mit fremden Personenfotos ohne Einwilligung gepostet werden,
  • Kundenbewertungen mit Profilbild ohne ausdrückliche Freigabe online geschaltet werden, oder
  • Archivfotos ohne Befristung für neue Kampagnen eingesetzt werden.

Besonders heikel: Geschäftsführer haften dabei unter Umständen für Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen!

FAQs zu Bild & Foto im Urheberrecht

Was kostet eine Abmahnung wegen eines Bildes?

Die Gesamtkosten setzen sich aus Lizenzschadensersatz (nach MFM-Tabelle oder BVPA-Empfehlungen, typisch 200–1.500 € pro Bild), einem 100-%-Aufschlag bei fehlender Urhebernennung sowie den Anwaltskosten des Abmahners zusammen (berechnet nach RVG anhand des Streitwertes, im Ergebnis meist ab 1.000 € pro Bild). Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich die Forderungen in vielen Fällen deutlich reduzieren.

Darf ich Bilder aus der Google Bildersuche verwenden?

Nein. Die Auffindbarkeit über Google Bilder stellt keine Lizenz zur Nutzung dar. Alle Bilder im Netz sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie nicht ausdrücklich unter einer freien Lizenz stehen. Selbst „lizenzfreie" Bilder auf Plattformen wie Pixabay, Pexels oder Unsplash sind nur unter den Bedingungen der jeweiligen Plattform-Lizenz nutzbar und können Einschränkungen enthalten.

Wann brauche ich eine Einwilligung für Fotos von Personen?

Grundsätzlich immer, wenn eine Person erkennbar abgebildet und das Foto veröffentlicht werden soll (§ 22 KUG). Enge Ausnahmen bestehen für Personen der Zeitgeschichte im öffentlichen Kontext und für Bilder, auf denen die Person nur Beiwerk ist (§ 23 KUG). Im Unternehmenskontext — Mitarbeiterfotos, Eventbilder, Marketingmaterial — ist stets eine schriftliche Einwilligung im Einzelfall oder im Arbeitsvertrag zu empfehlen, die Nutzungszweck und Zeitraum klar benennt.

Kann ein Logo auf einem Foto Markenrechte verletzen?

Ja. Enthält ein Foto ein eingetragenes Markenzeichen und wird dieses Foto gewerblich eingesetzt, kann neben dem Urheberrecht auch das Markenrecht des Inhabers verletzt sein (§ 14 MarkenG). Dies gilt insbesondere bei Werbematerial, Social-Media-Posts oder Produktabbildungen, die fremde Logos gut sichtbar zeigen, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat.

Haben KI-generierte Bilder urheberrechtlichen Schutz?

Grundsätzlich nein, aber sie können ihrerseits fremde Urheberrechte verletzen. 

Nach deutschem Recht genießen vollständig KI-generierte Bilder ohne wesentlichen menschlichen kreativen Beitrag keinen urheberrechtlichen Schutz, da § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraussetzt. Umfangreiche manuelle Nachbearbeitung oder künstlerische Steuerung kann im Einzelfall einen Schutz begründen. KI-Bilder können aber fremde Urheberrechte verletzen, wenn sie geschützten Werken zu ähnlich sind.