Urheberrecht an Stimme

Gerichtlicher Schutz vor KI

Die Verwendung von KI beschäftigt zunehmend die deutschen Gerichte. Bislang fehlen jedoch konkrete gesetzliche Regelungen für einen ordnungsgemäßen Umgang. Ein aktuelles Urteil des LG Berlin zeigt jedoch, dass KI-Anwendungen auch nach geltendem Recht Rechtsverstöße begründen können.

Veröffentlicht am: 02.09.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Die Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) wirft zahlreiche juristische Fragen auf. Insbesondere potenzielle Verstöße gegen das Urheberrecht durch von KI erzeugte Filme, Fotos, Musik oder Texte beschäftigten und beschäftigen die Gerichte bereits mehrfach. Manche KI-Anwendungen gehen jedoch über bloße Urheberrechtsverletzungen hinaus. Ein aktuelles Urteil des Landgericht Berlin II zeigt, dass mithilfe von Künstlicher Intelligenz sogar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Betroffenen eingegriffen werden kann (LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025 – 2 O 202/24).

KI-Nachahmung von Synchronsprecherstimme

Ein YouTuber ahmte mithilfe einer KI die Stimme eines in Deutschland weithin bekannten Synchronsprecher nach. In zwei seiner Videos ließ er die künstlich erzeugte Stimme die Arbeit der Bundesregierung umfangreich kritisieren. Wie sich aus der Kommentarspalte des Videos ergab, erkannten viele Zuschauer die verwendete Stimme als die des Synchronsprechers wieder. Dass es sich dabei lediglich um eine KI-Generation handelt, erwähnte der politisch eher rechts einzuordnende YouTuber nicht.

Aufgrund der großen Aufmerksamkeit, die die Veröffentlichung auf YouTube erfuhr, erlangte auch der Synchronsprecher Kenntnis von der Nachahmung seiner Stimme. Vor dem LG Berlin klagte er auf Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 2.000 € pro Video.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Zu Recht – urteilte das LG Berlin.

Durch die KI-Imitation der Stimme des Synchronsprechers sei in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden. Dieses umfasse auch das Recht an der eigenen Stimme. Dabei sei für die Annahme eines Verstoßes unerheblich, ob die tatsächliche Stimme oder lediglich eine Imitation verwendet werde. Maßgeblich sei allein, dass der durchschnittliche Hörer die Stimme dem deutschen Synchronsprecher zuordnen könne.

Auch der Einwand, es handele sich bei dem Video ausschließlich um einen satirischen Inhalt, wofür die Meinungs- und Kunstfreiheit überwiege, rettete den YouTuber nicht. Die Nutzung einer derart prominenten Stimme sollte offensichtlich die Attraktivität des Videos steigern. Dadurch erziele der YouTuber nicht nur umsatzsteigernde Klickzahlen, sondern bewerbe zusätzlich seinen verlinkten Online-Shop. Insoweit stehe die kommerzielle Nutzung im Vordergrund.

Darüber hinaus könne sich die Verwendung der Synchronsprecherstimme reputationsschädigend auswirken. Schließlich entstehe durch die Verwendung der Stimme potenziell der Eindruck, der Synchronsprecher identifiziere sich mit den rechtspolitischen Inhalten der YouTube-Videos.

Rechtliche Grenzen der KI

Die juristischen Feinheiten im Umgang mit KI sind noch nicht vollständig ausgearbeitet. In zahlreichen Bereichen fehlen bislang ausdrückliche Regelungen und klare Vorgehensweisen. Dennoch müssen Betroffene Rechtsverletzungen, insbesondere Eingriffe in ihr Urheberrecht durch KI-generierte Inhalte, nicht tatenlos hinnehmen. Das Urteil des LG Berlin zeigt, dass Verstöße auch nach aktuellem Recht nicht ohne Konsequenzen bleiben.