Urlaub geerbt

Resturlaub fällt als Urlaubsabgeltungsanspruch in den Nachlass

Veröffentlicht am: 03.12.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Urlaub hat nicht nur einen Erholungswert. Er wird dann zu Geld, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhätnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese gesetzliche Regelung im Arbeitsrecht legte nun das Arbeitsgericht Berlin so aus, dass beim Versterben eines Arbeitnehmers dessen Urlaubsanspruch nicht untergehe, sondern sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandle. Die Berliner Arbeitsrichter stellten sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und müssen damit rechnen, dass beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden wird. Allerdings kommt das Urteil nicht aus heiterem Himmel. Das Arbeitsgericht Berlin verweist auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, dass die entsprechende EU-Richtlinie so ausgelegt hat, dass dies mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vereinbar sei.

Kommentar

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist sowohl aus Sicht des Arbeitsrechts als auch aus Sicht des Erbrechts verständlich. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, erhält also Vermögenswerte, Schulden, Rechte, Pflichten etc. Nicht genommener Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer verdient sich seinen Urlaubsanspruch grundsätzlich durch geleistete Arbeit. Dass dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter den Tisch fällt ist anerkannt und gesetzlich geregelt. Dass es keinen Unterschied machen darf, ob das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung, Aufhebung oder Tod beendet wird dürfte ebenso dem Rechtsempfinden der meisten Arbeitnehmer und wohl auch Arbeitgeber entsprechen.

Das Urteil aus Berlin befasst sich mit einer der interessanten Schnittstellen zwischen dem Erbrecht und anderen Rechtsgebieten. Neben dem Arbeitsrecht gibt es bei Nachlassangelegenheiten häufig auch Bezüge zum Gesellschaftsrecht, Steuerrecht oder auch Mietrecht.