Vaterschaftsanerkennung, wenn die Mutter verstorben ist

BGH verneint Zustimmungserfordernis

Bei der Vaterschaftsanerkennung ist eigentlich auch die Mutter zu beteiligen. Wie es sich verhält, wenn diese bereits verstorben ist, musste der BGH entscheiden.

Veröffentlicht am: 06.11.2023
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht
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Die Anerkennung der Vaterschaft ist ein wichtiger Themenbereich im Abstammungsrecht. Komplex und rechtlich umstritten sind dabei zum Beispiel solche Sachverhalte, bei denen die Mutter bereits verstorben ist. Der Bundesgerichtshof hat für derartige Fälle nun das Zustimmungserfordernis der Mutter verneint (BGH, Beschluss vom 30. August 2023 – XII ZB 48/23).

Tochter ohne Vater

In dem Fall ging es um eine 1963 geborene Frau, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen worden war. Diesen Zustand wollten sie und ihr Vater durch eine Vaterschaftsanerkennung beenden, der beide notariell zustimmten. Der Standesbeamte war jedoch unsicher leitete den Vorgang an das Amtsgericht weiter. Dieses verweigerte die Vaterschaftsanerkennung wegen fehlender Zustimmung der Mutter. Dieses Erfordernis ist in § 1595 Absatz 1 BGB ausdrücklich normiert. Die Mutter war jedoch bereits 2004 verstorben, sodass ihre Mitwirkung faktisch überhaupt nicht möglich war.

Zustimmung von Vater und Kind ausreichend

Die Tochter wollte das so nicht hinnehmen und trug den Fall bis zum BGH. Dort hatten die Richter ein Einsehen und entschieden, dass für die Anerkennung der Vaterschaft die Zustimmung des Vaters und des Kindes ausreicht, wenn die Mutter bereits verstorben ist. Lediglich bei minderjährigen Kindern unter 14 Jahren müssten die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Richtige Interessenabwägung

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie stellt hier berechtigterweise die Interessen des Kindes über die der verstorbenen Mutter. Schließlich hat die Frage der Vaterschaft eine Vielzahl rechtlicher Folgen, nicht zuletzt auch hinsichtlich des Erbrechts und hinsichtlich der Erbschaftssteuer.