BGH zur Vaterschaftsanfechtung

Wer vertritt das Kind wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

Veröffentlicht am: 19.05.2021
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Stellt sich heraus, dass der Familienvater nicht der leibliche Vater eines Kindes ist, kommt emotional und auch rechtlich einiges ins Rollen. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss vom (24.03.2021 - XII ZB 264/19) zu wichtigen Fragen rund um die Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft Stellung genommen.

Partner der Mutter erkennt Vaterschaft an

Im zu entscheidenden Fall hatte die Mutter eines in 2017 geborenen Mädchens während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr sowohl mit dem Vater des Kindes als auch mit ihrem Partner, den sie später heiratete. Dieser erklärte noch vor der Geburt des Mädchens die Anerkennung der Vaterschaft und übernahm gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge. Dem tatsächlichen Vater hatte diese zunächst einen Schwangerschaftsabbruch vorgetäuscht, ihm aber später die Wahrheit gesagt. Nachdem zusätzlich ein Vaterschaftstest für Klarheit sorgte, beichtet die Mutter auch ihrem Ehemann die tatsächlichen Geschehnisse und Verhältnisse.

Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

Der biologische Vater leitete erfolgreich ein Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung beim Amtsgericht Frankfurt ein. Eine Beschwerde der Mutter und ihres Ehemanns wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, da zwischen dem Ehemann und dem Kind zur Zeit des Vaterschaftstests keine familiäre Beziehung bestanden habe. Darüber hinaus habe diese auch nicht dargelegt, dass er dauerhaft die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernehmen wolle.

Auch hiergegen wehrte sich das Paar und rief den BGH mit einer Rechtsbeschwerde an. Für die minderjährige Tochter wurde aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts ein Ergänzungspfleger bestellt.

Vertretung durch die unverheiratete Mutter im Abstammungsverfahren

Der BGH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Vertretungsmacht der Mutter zu ändern. Nun vertritt er die Auffassung, dass die Tochter im Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft auch durch die unverheiratete Mutter vertreten werden kann. Dies sei es schon aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen geboten. Im Abstimmungsverfahren gehe das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass die Mutter trotz bestehender Eigeninteressen in der Lage sei, die Interessen des Kindes hinreichend zu vertreten.

Der entscheidende Zeitpunkt für die sozial-familiäre Vater-Tochter-Beziehung

Hinsichtlich der sozial-familiären Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind stellte der BGH nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Nach der entsprechenden Norm im Abstammungsrecht könne eine Anfechtung der Vaterschaft nur erfolgreich sein, wenn keine sozialfamiläre Beziehung „besteht“. Mit diesem Hinweis wurde die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Probleme im Bereich der Vaterschaft

Das Vaterschaftsrecht ist ein besonders sensibler Bereich im Familienrecht. Fälle mit denen wir uns als Rechtsanwälte beschäftigen müssen, sind häufig emotional aufgeladen und verlangen familiären Beziehungen einiges ab. Auch die wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen und Erb- bzw. Pflichtteilsrechte ist oft groß.

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Einzelfragen im Bereich der Vaterschaft durchaus umstritten sein können und die Rechtsprechung sich hier weiterentwickelt.