Familienstiftung als Finanzunternehmen
BFH: Veräußerungsgewinne nicht steuerfrei
Eine Entscheidung des BFH zu den Voraussetzungen eines Finanzunternehmens im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG. Unter welchen Umständen auch eine Familienstiftung darunter fallen kann, erfahren Sie hier.
Der Bundesfinanzhof hat darüber entschieden, ob eine privatrechtliche Familienstiftung als Finanzunternehmen gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG gelten kann und somit nicht von der Steuerbefreiung auf Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen in § 8b Abs. 2 KStG profitiert (BFH, Urteil vom 3. Juli 2024 – I R 46/20). Inwieweit sich diese Entscheidung auf die Körperschaftsteuerpflicht von Familienstiftungen auswirkt, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Familienstiftung handelt Aktien im Wert von 5,5 Mio. EUR
Anlass zu diesem Verfahren gab eine im Jahr 2011 gegründete privatnützige Familienstiftung. Diese hielt zu Anfang Aktien einer A-AG, tauschte sie jedoch kurz darauf gegen Anteile an einer schweizerischen B-AG ein, die zu dem Zeitpunkt einen Wert von ungefähr 5,5 Millionen Euro hatten. Daneben nahm die Familienstiftung Absicherungsgeschäfte (Equity Collar) und Wertpapierleihen vor. Im Folgejahr veräußerte sie auch die Aktien der B-AG.
In der Satzung der Familienstiftung war abgesehen von der Familienversorgung ausdrücklich auch das Halten von Unternehmensbeteiligungen und entsprechende Vermögensumschichtung als Stiftungszweck vorgesehen. Laut Finanzamt war das Grund genug, anzunehmen, dass es sich bei der Familienstiftung um ein Finanzunternehmen handele, dessen Ziel es sei, Anteile für einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erwerben. Dies führte dazu, dass die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG im Hinblick auf die Veräußerungsgewinne der Unternehmensanteile nicht zur Anwendung kommt.
Die Familienstiftung wehrte sich gegen diese Annahme und argumentierte, dass lediglich privates Familienvermögen in eine Stiftung umgeschichtet worden sei und daher die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG greifen müsse. Das Finanzgericht Sachsen folgte jedoch der Ansicht des Finanzamts. Die Familienstiftung legte Revision beim BFH ein.
Steuerbefreiung Veräußerungsgewinne § 8b Abs. 2 KStG
Die Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 2 KStG für Veräußerungsgewinne einer Körperschaft – hierzu zählen auch Stiftungen – gilt gemäß § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nicht für Veräußerungsgewinne von Finanzunternehmen im Sinne des KWG. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie Unternehmensanteile mit dem Ziel eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erwirbt.
Die Richter des BFH vertraten die Auffassung, dass es sich bei einer Familienstiftung im Einzelfall auch um ein Finanzunternehmen handeln kann. Abzustellen sei dabei auf die in § 1 Abs. 3 KWG (Kreditwesengesetz) aufgezählten Aktivitäten. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine dieser Tätigkeiten – zum Beispiel das Erwerben und Halten von Beteiligungen oder der Eigenhandel mit Finanzinstrumenten – die Haupttätigkeit der Familienstiftung ausmacht.
Maßgebend für Finanzunternehmen: Gesamtwürdigung im Einzelfall
Entscheidend sei daher nicht die Rechtsform, sondern vielmehr die tatsächliche wirtschaftliche Haupttätigkeit der Familienstiftung. Für die Gesamtwürdigung im Einzelfall seien verschiedene Kriterien heranzuziehen, darunter:
Umfang und Intensität der Umschichtungen,
Bedeutung der Beteiligungen im Gesamtvermögen,
wirtschaftlicher Fokus der Tätigkeit,
Satzungsinhalt und operative Umsetzung
Im Zweifel seien massive Vermögensumschichtungen und aktive Kapitalmarkttransaktionen ausschlaggebend für die Haupttätigkeit der Familienstiftung in einem bestimmten Geschäftsjahr.
Verbindliche Auskunft umfasste nicht Transaktionen
Den BFH-Richtern zufolge sei die Familienstiftung damit faktisch wie ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG aufgetreten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ein „derivativer Erwerb“ der Aktien in Form eines unentgeltlichen Übergangs durch den Stifter vorliegt.
Dem könne die betroffene Familienstiftung auch nicht entgegenhalten, dass sie zuvor eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt eingeholt hatte. Denn diese betraf ausschließlich die geplante ursprüngliche Übertragung der Aktien auf die Familienstiftung. Die später getätigten Transaktionen waren nicht von der verbindlichen Auskunft des Finanzamts umfasst.
BFH: Familienstiftung kann Finanzunternehmen sein
Für die Familienstiftung folgt aus dieser Entscheidung, dass sie steuerlich nicht automatisch als rein vermögensverwaltend gilt – auch wenn sie vor allem privatnützige Zwecke verfolgt – und im vorliegenden Fall in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 KStG fällt. Grund dafür sei die Tätigkeit der Familienstiftung, die insbesondere aus dem Halten von umfangreichen Gesellschaftsbeteiligungen, aktiven Umschichtungen und dem Umsetzen kapitalmarkttypischer Strategien bestand.
Veräußerungsgewinne von Familienstiftungen aus Anteilsveräußerungen sind daher nicht gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei zu stellen, wenn die Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG agiert.