Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Briefkastenfirmen

BFH ändert seine Rechtsprechung

Veröffentlicht am: 31.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BFH ändert seine Rechtsprechung

Ein Beitrag von Dirk Mahler

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Entscheidungen vom 21.6.2018 den Vorsteuerabzug für Unternehmen erheblich erleichtert und erkennt Rechnungen von Briefkastenfirmen unter bestimmten Bedingungen nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung an. 

In nahezu jeder Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkannte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug von Rechnungen von Unternehmen, die ihr Unternehmen über eine sogenannte Briefkastenadresse betreiben, nicht an. Eine formale Anforderung des Vorsteuerabzuges ist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die Angabe der Adresse des leistenden Unternehmers.

Die Finanzverwaltung vertrat dabei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH die Auffassung, dass nur die Angabe der Anschrift, an der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalte, der gesetzlichen Anforderung genüge. Die Angabe einer Briefkastenanschrift war damit nicht ausreichend.

Mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen

Diese bisherige enge Auslegung war für den Steuerpflichtigen in vielfacher Hinsicht höchst problematisch. Aus dem Gesetzestext ist nicht ersichtlich, dass Rechnungen von Briefkastenfirmen nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sein sollten.

Ferner hat der Steuerpflichtige in Zeiten des Onlinehandels oftmals keine Möglichkeit, die Angaben des leistenden Unternehmens zu überprüfen. Wurde dann der Vorsteuerabzug aus diesem Grund aberkannt, bestand in der Praxis in vielen Fällen keine Heilungsmöglichkeit, mit der Folge der endgültigen Aberkennung des Vorsteuerabzuges. Oftmals wurde darüber hinaus ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet.

Auch eine Briefkastenanschrift reicht dem BFH

Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr ausdrücklich geändert und erkennt den Vorsteuerabzug von Rechnungen von Briefkastenfirmen nunmehr ausdrücklich an. Demnach reicht für den Vorsteuerabzug jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Die neuen Urteile des BFH zum Steuerrecht erleichtern daher die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges erheblich.

Die Angabe einer reinen Scheinadresse ist auch nach der Änderung der Rechtsprechung nicht ausreichend. Der leistende Unternehmer muss daher unter der Briefkastenanschrift erreichbar sein. Andernfalls wird das Finanzamt den Vorsteuerabzug in Zukunft weiterhin nicht anerkennen. Diese Einschränkung ist nicht zu beanstanden, da es sich bei einer reinen Scheinadresse nicht um die Adresse des leistenden Unternehmers handelt.

Verlagerung von Konflikten mit dem Finanzamt

Es ist absehbar, dass sich der bisherige Streit mit der Finanzverwaltung zukünftig auf die Frage der Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers verlagern wird. Gerade bei größeren Summen und bei dauerhaften Geschäftsverbindungen sollte sich der bestellende Unternehmer nicht nur auf mögliche Angaben des Impressums oder des Handelsregisters verlassen, sondern im Zweifel unter anderem auch die postalische Erreichbarkeit seines Geschäftspartners dokumentieren.