Asset Protection mit Testamentsvollstreckung

Pflegebedürftige Erbin bekommt Sozialleistungen

Veröffentlicht am: 06.05.2026
Qualifikation: Rechtsanwältin

Ein klug gestalteter letzter Wille kann das Familienvermögen auch in schweren Zeiten erhalten.

Wenn man im Alter zum Pflegefall wird, fressen die Heimkosten schnell das eigene Vermögen auf. Das gilt grundsätzlich auch für eine Erbschaft, wenn für diesen Fall nicht vorgesorgt wurde. Wie man mit einem individuellen Testament den Nachlass in so einer Konstellation schützt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2026 (Az: L 7 SO 2978/25 ER-B).

Mit Pflegestufe 4 im Heim

In dem Fall hatte eine 1964 geborene Frau, die in Pflegegrad 4 eingestuft war, die Übernahme ihrer ungedeckten Heimkosten durch die Sozialbehörden beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Frau über Vermögen aus dem Nachlass ihres im März 2025 verstorbenen Vaters verfüge. Diesen hatte sie gemeinsam mit ihrer Schwester beerbt, wobei ihr Miterbenanteil etwa 370.000 Euro ausmachte. Der Haken: Der Vater hatte in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckerin sollte den Nachlass 15 Jahre lang verwalten (Dauertestamentsvollstreckung) und dabei nicht über Nachlassgegenstände verfügen. Die Testamentsvollstreckerin hatte die Bezahlung der Heimkosten aus dem Nachlass abgelehnt. 

Testamentsvollstreckung wasserdicht

Der Streit wurde zunächst vor dem Sozialgericht Reutlingen und dann vor dem LSG Baden-Württemberg ausgetragen. Die Behörde vertrat den Standpunkt, die pflegebedürftige Erbin habe aufgrund ihres Erbteils durchaus die Mittel für die Übernahme der Pflegekosten. Der Nachlass generiere schließlich auch Mieteinnahmen und andere Erträge. Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe sei zunächst die Aufhebung der Testamentsvollstreckung, die Durchsetzung des Erbes und in diesem Zusammenhang die Auskehrung der Mieteinnahmen aus dem Nachlass geboten. 

Dieser Argumentation folgte das Gericht letztlich nicht. 

Kern der Entscheidung des LSG

Nach § 2211 BGB kann ein Erbe über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen; Gläubiger des Erben können sich gemäß § 2214 BGB nicht an diesen Nachlassgegenständen befriedigen. Besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung … Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen … 

Die Richter am LSG befassten sich dabei auch mit der Möglichkeit, dass der Testamentsvollstrecker ausnahmsweise von den Weisungen des Erblassers abweichen darf. Die Voraussetzungen für so eine Ausnahme seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Auslegung des Testaments notwendig

Entscheidend für das Gericht war dabei der Wille des Erblassers, der anhand des Testaments auszulegen war. Der Vater hatte angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung dem Wohl seiner Kinder und deren Kinder dienen soll. Darunter könne nicht verstanden werden, dass das Erbe zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung eines der Kinder aufgewendet werden solle. Vielmehr habe der Erblasser in erster Linie die Vermögenserhaltung und auch die Vermögensvermehrung im Sinn gehabt. 

Video: Testamentsvollstreckung

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen Kurzüberblick über die Testamentsvollstreckung - in nur einer Minute.

Minenfeld Vermögensschutz

Letztlich mussten die Sozialbehörden damit die Heimkosten der pflegebürftigen Erbin (zunächst) zahlen. Ob der Erblasser das bei der Errichtung seines Testaments konkret im Sinn gehabt hatte, bleibt Spekulation. Im Ergebnis war die Anordnung der Testamentsvollstreckung aber eine - zumindest vorläufig - erfolgreiche Gestaltung zum Erhalt des Vermögens in der Familie. Häufig wird auch versucht, eine solche Asset Protection durch lebzeitige Schenkungen zu erreichen. Solche Vermögensverschiebungen laufen jedoch häufig ins Leere, wenn sie zulasten von Gläubigern vorgenommen werden und nicht rechtzeitig erfolgen. Eine für jede Familie geeignete Standardmaßnahme zum Erhalt des Vermögens gibt es jedenfalls nicht.