Wenn der Staat Omas Geschenke zurückfordert

Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Sparplan des Enkels

Gutgemeinte Unterstützungen der Enkel in Form von Sparplänen stehen unter dem Damoklesschwert der Rückforderung, falls die Großeltern eines Tages verarmen oder bedürftig werden sollten.

Veröffentlicht am: 28.04.2020
Qualifikation: Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg
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Das Oberlandegericht Celle hat mit Urteil vom 13. Februar 2020 (6 U 76/19) entschieden, dass Rückforderungsansprüche gegen die Enkelkinder auch bei geringen wiederkehrenden Schenkungen auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden können.                                  

Das Gericht hatte in zweiter Instanz die gegenläufige Entscheidung des Landgerichts Hannover aufgehoben und geurteilt, dass auch relativ geringe monatlich geleistete Zahlungen, die über mehrere Jahre an die Enkel für deren eigenen Kapitalaufbau gespart wurden, keine Schenkungen im Sinne von § 534 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen und damit nicht privilegiert seien und daher zurückgefordert werden könnten.

Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass bestimmten Situationen bzw. aufgrund spezieller Entwicklungen Schenkungen rückgängig gemacht werden können. Einer dieser Fälle ist in § 528 BGB geregelt. Hiernach kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Dieser Anspruch kann unter anderem dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind, § 529 Abs. 1. BGB.

Pflicht- und Anstandsschenkungen sind privilegiert

Ferner sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen von einer Rückforderung ausgenommen, § 534 BGB. Nach dieser Bestimmung sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, einer Rückforderung des Schenkers entzogen.

Pflichtschenkungen müssen durch eine über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehende, in den konkreten Umständen des Einzelfalls wurzelnde sittliche Pflicht getragen, nicht nur sittlich gerechtfertigt, sondern sittlich geboten sein, wobei die Lebensstellung der Beteiligten, deren Vermögen und ihre persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1986, 1926). Zum Beispiel kann die Unterstützung nicht unterhaltsberechtigter Geschwister oder eine Belohnung unter schweren persönlichen Opfern erbrachter Pflegeleistungen als eine Pflichtschenkung angesehen werden.

Anstandsschenkungen sind dann anzunehmen, wenn sie nach den Anschauungen der sozialen Gruppe des Schenkers nicht unterbleiben kann, ohne dass der Schenker „an Achtung und Ansehen verliert“ (BGH NJW 1981, 111). Hierzu fallen gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und übliche Geschenke unter Verwandten (zum Geburtstag, zur Hochzeit, zu Weihnachten, zur Kommunion/Konfirmation).

Sparplan für Enkel keine Anstandsschenkung

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Großmutter, die für ihre beiden Enkel bereits nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet hatte, um für die Enkel Kapital anzusparen. Über einen Zeitraum von rund 11 beziehungsweise 9 Jahren hatte sie jeweils monatlich 50 Euro auf diesen Sparplan eingezahlt. Die Großmutter bezog zuletzt eine Rente von etwa 1.250 Euro und war vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.

Die nicht durch die Pflegekasse gedeckten Heimkosten konnte die Großmutter nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen, sodass der Sozialhilfeträger mit ergänzenden Leistungen eintrat. Den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung hatte der Sozialhilfeträger auf sich gemäß § 93 SGB XII „übergeleitet“ und von den beschenkten Enkeln die Rückzahlung verlangt (Enkel 1 ca. 5.700 €; Enkel 2: ca. 5.900 €).

Überleitung der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger auch gegen den Willen des Schenkers!

Diese Beträge können laut Gericht zurückgefordert werden, da nach seiner Ansicht langjährige monatlichen Zahlungen der Großmutter auf ein Bonussparkonto keine nach § 534 BGB privilegierten Schenkungen darstellen würden.

Eine sittliche Pflicht der Großmutter zum Abschluss eines Sparplans erkannten die Richter nicht an.

Zwar beruhen „Anstandsschenkungen“ im Vergleich zu „Pflichtschenkungen“ auf einer geringeren moralischen Verpflichtung. Bei den langjährigen Zahlungen, die die schon lange in beschränkten finanziellen Verhältnissen lebende Großmutter jeweils auf Bonussparkonten der Enkel vorgenommen hatte, erkannte das Oberlandesgericht Celle aber nicht, dass es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke oder um gebräuchliche Geschenke unter nahen Verwandten gehandelt habe, die schon vom Wert oder Anlass her als Anstandsschenkung zu gelten hätten. Der jährliche Wert der Schenkung überstieg nach Meinung des Gerichts jedenfalls und gerade in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter den Wert eines Gelegenheitsgeschenkes.

Zudem spreche der Charakter der monatlichen Zahlung über einen langen Zeitraum, um ein Vermögen zugunsten der beschenkten Enkelkinder aufzubauen, ebenfalls gegen die Einstufung als Anstandsschenkung.

Monatliches Sparen hat keinen Taschengeld- Charakter 

Ob es heutzutage eher üblich sei, dass auch Großeltern ihren Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen lassen, ließ das Gericht dahinstehen, da die Großmutter ihren Enkeln das Geld nicht monatlich zum Zwecke des Verbrauchens ausgehändigt hatte, sondern das in Rede stehende Bonussparen jeweils für 25 Jahre angelegt war. Zudem begannen die Zahlungen an die Enkel bereits im Kleinkindalter, als diese noch gar nicht in der Lage gewesen waren, Taschengeld zu empfangen geschweige denn für sich auszugeben.

Gut gemeinte und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Vorsorgeplanungen für die nächsten Angehörigen sind selbst bei geringen Beträgen nicht sicher vor den künftigen finanziellen  Entwicklungen. Und die Grenzen, ab wann sittliche Pflichten als übererfüllt oder der Rahmen des Anstands als gesprengt angesehen werden, sind fließend und vor allem dem jeweiligen „Zeitgeist“ geschuldet.

Diese Entscheidung ist weder für die Generation der fürsorglichen Großeltern noch für die junge Generation, die stets mit dem „Einzug“ ihres Sparbuchs rechnen müssen, befriedigend.

Ob die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Großmutter einmal jährlich Beträge zwischen € 500 bis € 600 in bar ihren Enkeln geschenkt hätte, kann nicht beantwortet werden.