Widerruf einer Schenkung an ein Schwiegerkind

Wenn nach dem Immobilienkauf die Beziehung kaputt geht

Veröffentlicht am: 03.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn nach dem Immobilienkauf die Beziehung kaputt geht

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Wenn die Partnerschaft scheitert, beginnt nicht selten der Streit um alte Geschenke. Besonders kniffelig wird es, wenn es um teure Schenkungen der Schwiegereltern an ein Schwiegerkind geht. Der BGH hat sich nun zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei der Schenkung von Schwiegereltern nach Scheitern einer Lebensgemeinschaft klar positioniert. 

Die außereheliche Beziehung zwischen der Tochter und dem beklagten Schwiegersohn bestand seit 2002. 2011 kauften beide eine Immobilie zur gemeinsamen Nutzung. Die Schiegereltern hatten dafür einen beachtlichen Betrag von rund 104.000 Euro beigesteuert. Im Jahr 2013 kam dann die Trennung des Paares. Die Schwiegereltern wollten daraufhin die Schenkung rückgängig machen und  verlangten die Hälfte der zugewandten Beiträge von ihrem ehemaligen Schwiegersohn zurück.

Vorinstanz bestätigt Schenkungswiderruf

In der Vorinstanz hatte das OLG Brandenburg einen solchen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendungen auf dem Institut des sogenannten Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt. Mit der Auflösung der Partnerschaft hätten sich die Umstände der Schenkung, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam und übereinstimmend ausgegangen seien, nachträglich schwerwiegend verändert. Der Schenkung der Schwiegereltern lag nämlich die Vorstellung zugrunde, die Beziehung der Tochter mit dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Diese Vorstellung, die nach Ansicht des OLG als Geschäftsgrundlage der Schenkung herangezogen werden kann, ist aber nur kurze Zeit später weggefallen. Den Schwiegereltern ist damit ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.

Der BGH hat sich nun in weiten Teilen dieser Entscheidung angeschlossen. Die Richter stellten klar, dass auch bei einem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragsparteien vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen können. Diese werden dann zwar nicht ausdrücklicher Vertragsinhalt, dennoch baut der Geschäftswille der Parteien durchaus darauf auf. Wenn sich diese Umstände nachträglich schwerwiegend ändern, kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder eine Lösung vom Vertrag notwendig sein.

Welche Erwartung wird Geschäftsgrundlage?

Allerdings vertritt der BGH bei der Frage, welche Erwartung Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages wird, eine andere Auffassung, als noch die Vorinstanz. Bei einer Schenkung sei besonders zu berücksichtigen, dass der Vertrag nicht in einem Austauschverhältnis steht, der Schenker also von dem Beschenkten keine Gegenleistung fordern kann. Im Falle einer Schenkung der Eltern an das eigene Kind und dessen Partner hätten diese typischerweise die Erwartung, dass dem Kind die Schenkung zumindest für eine bestimmte Zeit zugutekommen wird. Allerdings sei nicht die Annahme einer lebenslangen gemeinsamen Nutzung als Geschäftsgrundlage anzusehen, da die Eltern bei einer reinen Lebensgemeinschaft durchaus auch mit einer vorzeitigen Trennung rechnen müssen. Dieses Risiko rechnet der BGH den Schwiegereltern zu.

Daher konnte auch im vorliegenden Fall nicht die lebenslange Nutzung der Immobilie die Geschäftsgrundlage der Schenkung bilden. Allerdings erfolgte die Trennung hier bereits kurze Zeit nach der Schenkung. Damit ist Geschäftsgrundlage nicht entfallen, weil die Beziehung nicht ein Leben lang gehalten hatte, sondern weil die Auflösung der Lebensgemeinschaft bereits weniger als zwei Jahre nach der Schenkung erfolgte, so der BGH. Der Schenkung lag damit eine unzutreffende Annahme der Schwiegereltern zugrunde. Dann ist nach dem BGH aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, hätten die Schwiegereltern von dem baldigen Ende der Beziehung gewusst. In einem solchen Fall könne es dem Schenker dann nicht zugemutet werden, an der Schenkung festzuhalten (Urteil v. 18.06.2019; Az.: X ZR 107/16).

Informationen zu Schenkungen bei verheirateten Paaren finden Sie hier: Schenkungen in der Ehe.