Schenkung rückgängig machen bzw. zurückfordern

Gesetzliche und vertragliche Rückforderungsgründe

Es gibt viele gute Gründe, Vermögenswerte wie Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Geld zu Lebzeiten unentgeltlich an Angehörige oder sonstige Personen zu übertragen. Nicht selten spielt das Leben dann aber so, dass eine Schenkung später wieder rückgängig gemacht werden soll. Lesen Sie hier, wann der Widerruf bzw. die Rückforderung einer Vermögensübertragung sinnvoll ist, wie das rechtlich funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Anwaltliche Hilfe beim Schenkungswiderruf

Unsere Fachanwälte beraten bundesweit Schenker und Beschenkte rund um den Widerruf von Vermögensschenkungen. Wir beraten Sie bei der Gestaltung vertraglicher Widerrufsrechte im Schenkungsvertrag sowie bei Konrlikten rund um den Rücktritt vom Schenkungsvertrag.

  • Gestaltung von Schenkungsverträgen und Widerrufsrechten
  • Prüfung der Wirksamkeit von Schenkungsverträgen
  • Prüfung gesetzlicher und vertraglicher Widerrufsgründe
  • Prfung steuerlicher Konsequenzen einer Rückabwicklung
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Rückforderungen

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Widerrufsgründe – Motive für die Rückforderung

Dies sind die häufigsten Gründe, warum eine Schenkung zurückgefordert wird:

  1. Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem 
  2. Fehlende Eignung des Beschenkten für die Verwaltung des übertragenen Vermögenswertes (Unternehmen, Mietshaus etc.)
  3. Schutz des Familienvermögens, z.B. bei Insolvenz des Beschenkten (asset protection)
  4. Eintritt einer wirtschaftliche Notlage des Beschenkten nach Vollzug der Schenkung
  5. Schenkungsteuerliche Erwägungen

Von den persönlichen Beweggründen für die Rückgängigmachung einer Schenkung sind die rechtlichen Widerrufsgründe zu unterscheiden. Nur wenn ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht vorliegt, gelingt die Rückübertragung des Vermögens.

Video zum Schenkungswiderruf

Bernfried Rose gibt einen Überblick über die Rückgängigmachung der Schenkung - in nur einer Minute.

Grober Undank des Beschenkten

Das wohl wichtigste gesetzliche Rückforderungsrecht, das gleichzeitig das größte Konfliktpotential birgt, ist der sogenannte grobe Undank. Gemäß § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Der BGH fordert dafür eine sich subjektiv offenbarende „tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung“. Die Verfehlung muss vorsätzlich und moralisch vorwerfbar sein.

Beispiele für groben Undank

Für die Schwere der Verfehlung müssen stets alle Umstände gewürdigt werden. In der Praxis war das Widerrufsrecht wegen groben Undanks unter anderem bereits bei folgenden Sachverhalten einschlägig:

  • Bedrohung des Lebens oder körperliche Misshandlung des Schenkers
  • Schwere Beleidigungen
  • Grundlose Strafanzeige bzw.
  • Grundloser Antrag auf Bestellung eines Betreuers
  • Gründung eines Konkurrenzunternehmens (bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen)
  • Ehewidriges Verhalten (z.B. Untreue) nur soweit besondere Umstände vorliegen.

BGH-Leitsätze zum groben Undank

"Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben." (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11).

Verarmung und Notbedarf des Schenkers

Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht den Schenkern zu, die nach dem Vollzug der Schenkung außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nachzukommen (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, § 528 BGB). Der Beschenkte kann die Rückgabe des Geschenks dadurch abwenden, dass er dem Schenker die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Dieses Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers machen sich immer häufiger auch die Sozialhilfeträger zu eigen. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe ermöglicht das Sozialrecht eine entsprechende Überleitung des Anspruchs.

Gemäß § 529 Absatz 1 BGB ist der Rückforderungsanspruch aber ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind.

Wer schon vor der Erfüllung des Schenkungsversprechens in eine wirtschaftliche Notlage kommt, darf den Vollzug der Schenkung so lange verweigern, wie die Erfüllung seinen angemessenen Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährden würde (Einrede des Notbedarfs, § 519 BGB).

Wegfall der Geschäftsgrundlage und Rückforderung wegen Zweckverfehlung

Soweit weder einer der genannten gesetzlichen Rückforderungsgründe noch ein vertragliches Rückforderungsrecht vorliegt, spielt in der Praxis der sogenannte „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ (oder auch „Störung der Geschäftsgrundlage“) eine große Rolle. Dieses Rechtsinstitut ist Teil des Treu & Glauben-Prinzips im Zivilrecht und findet sich in § 313 BGB. Unter Geschäftsgrundlage versteht der BGH die beim Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen von Schenker und Beschenktem, die jedoch nicht Vertragsinhalt geworden sind. Die Parteien unterlagen einem gemeinsamen Irrtum. Im Schenkungsrecht gibt es eine Reihe von Fallgruppen, die bisher von der Rechtsprechung behandelt wurden. Dazu gehören insbesondere Zuwendungen unter Eheleuten, Verlobten und Lebensgefährten.

Als weitere Anspruchsgrundlage kommt eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung in Betracht. Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ist derjenige, der von einem anderen ein Geschenk, dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn der mit der Schenkung bezweckte Erfolg nicht eintritt. Voraussetzung ist dann eine Zweckvereinbarung.

Rückforderung einer Schenkung an Schwiegerkinder

Nicht selten kommt es vor, dass Eltern nicht nur ihren Kindern Vermögen übertragen, sondern auch deren Partnern. Derartige Schenkungen erfolgen oft ohne Schenkungsvertrag durch Überweisung auf das gemeinsame Konto von Kind und Schwiegerkind. Anlass ist in vielen Fällen die Unterstützung bei einem Immobilienerwerb. Kommt es zur Trennung oder Scheidung, möchten die Schwiegereltern die Schenkung rückgängig machen. Und tatsächlich hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich einen Weg eröffnet, die Schenkung an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter zu widerrufen, wenn die Beteiligten bei der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind die Zweckvorstellung der Schwiegereltern kennt.

Bundesgerichtshof zum Widerruf der Schwiegerkind-Schenkung

"Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet." (BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06)

Der BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass das auch dann gilt, wenn Kind und Schwiegerkind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Zuvor war der Widerruf solcher Schenkungen nämlich abhängig von güterrechtlichen Erwägungen. Ob eine vollständige oder nur teilweise Rückforderung des geschenkten Vermögens in Betracht kommt, häng davon ab, inwieweit das eigene Kind ebenfalls in den Genuss der Schenkung gekommen ist, also ob es zum Beispiel längere Zeit ebenfalls in der geschenkten Immobilie gewohnt hat.

Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag

Der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können, ist der Vorbehalt eines Rückforderungsrechts im Schenkungsvertrag. Grundsätzlich kann sogar ein jederzeitiges Rückforderungsrecht – unabhängig vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – vereinbart werden. Dies kann bei der Übertragung von Betriebsvermögen jedoch negative Folgen für die schenkungsteuerliche Behandlung haben.

In der Praxis enthalten die meisten Schenkungsverträge einen Katalog von Rückforderungsgründen, bei deren Vorliegen der Schenker die Widerrufskarte spielen. Im Schenkungsvertrag ist geregelt, dass der Beschenkte bzw. seine Rechtsnachfolger (Erben) verpflichtet sind, das geschenkte Vermögen zurück an den Schenker zu übertragen, wenn dieser das wünscht und ein vertraglicher Rückforderungsgrund vorliegt.

Beispiele für Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag

  1. Der Beschenkte verstirbt vor dem Schenker und wird nicht von Abkömmlingen beerbt.
  2. Eine geschenkte Immobilie wird ohne Zustimmung des Schenkers verkauft oder beliehen.
  3. Die Ehe des Beschenkten wird geschieden, ohne dass ein Ehevertrag sicherstellt, dass das geschenkte Vermögen einschließlich etwaiger Wertsteigerungen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird.
  4. Der Beschenkte geht in die Privatinsolvenz oder es gibt eine Zwangsvollstreckung in das geschenkte Vermögen (z.B. Immobilie oder Gesellschaftsanteil).
  5. Ein Verhalten des Beschenkten, das eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde.
  6. Der Beschenkte wird geschäftsunfähig oder eine Betreuung wird angeordnet.
  7. Der Beschenkte wird alkohol- oder drogenabhängig.
  8. Der Schenker kann seinen angemessenen Unterhalt im gewohnten Lebensstandard nicht mehr selbst finanzieren (z.B. in einem Heim).

Vertragliche Rückforderungsrechte sind ein zentraler Bestandteil von Gestaltungen zum Schutz des Familienvermögens (asset protection). Sie können verhindern, dass Gläubiger oder auch das Finanzamt Zugriff auf das verschenkte Vermögen bekommen.

Kein Widerruf bei Pflichtschenkung oder Anstandsschenkung

Eine Zuwendung kann nicht zurückgenommen werden, wenn es sich um eine Pflicht- bzw. Anstandsschenkung handelt. Der Bundesgerichtshof hat diese Schenkungen wie folgt definiert:

  • Pflichtschenkungen sind solche Zuwendungen, die durch eine über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehen sittliche Pflicht getragen sind. Sie sind nicht nur sittlich gerechtfertigt, sondern sittlich geboten.
  • Anstandsschenkungen sind solche Zuwendungen, die nach den Anschauungen der sozialen Gruppe des Schenkers nicht unterbleiben können, ohne dass der Schenker "an Achtung und Ansehen verliert". Hierunter fallen übliche Gelegenheitsgeschenke und solche unter Verwandten, zum Beispiel Geburtstags-, Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke.

Achtung Schenkungsteuer – so bleibt die Rückgängigmachung der Schenkung steuerneutral

Wie bei der Schenkung selbst, sind auch bei der Rückgängigmachung der Schenkung steuerliche Belastungen zu beachten. Wird Vermögen vom Beschenkten zurück auf den Schenker übertragen, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass diese Übertragung schenkungsteuerpflichtig ist. Hier hilft § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Danach erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsanspruchs herausgegeben werden musste. Das bedeutet, dass bei einer willkürlichen Rückübertragung der Schenkung eine Schenkungsteuerlast möglich ist, bei der Rückgängigmachung aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts jedoch nicht.

Bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen sollte daher stets auf die passenden Formulierungen für den Widerruf der Schenkung geachtet werden, so dass im Fall der Fälle § 29 ErbStG Anwendung findet.

Rückabwicklung einer Schenkung trotz Berliner Testament

Das Erbrecht kennt noch einen Spezialfall der Rückgängigmachung einer Schenkung. Er beruht auf der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Ehegattentestamente wie dem Berliner Testament. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein und zum Beispiel die gemeinsamen Kinder als Schlusserben, kann dadurch nicht nur ihre Testierfreiheit eingeschränkt werden. Verschenkt zum Beispiel der Vater  nach dem Tod der Mutter Vermögen an seine neue Partnerin, haben die Kinder gegebenenfalls nach dem Versterben des Vaters ein Recht auf Rückabwicklung dieser Schenkungen.

Die 10-Jahresfrist für die Rückforderung und Verjährung der Widerrufsmöglichkeit

Der gesetzliche Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Gegenstandes ist gemäß § 529 Absatz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre vergangen sind.

Die 10-Jahres-Frist beginnt mit Vollzug der Schenkung. Wird eine Immobilie verschenkt, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.Juli 2011, X ZR 140/10) bereits dann der Fall, wenn der Beschenkte auf der Basis eines formgerechten Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat.

Für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gilt die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schenker von den Umständen erfährt, die ihn zum Widerruf berechtigen. Das gilt auch, wenn der Schenker diese Umstände hätte können müssen, aber grob fahrlässig nicht erlangt hat.

FAQ Rückforderung Schenkung

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wann kann man eine Schenkung rückgängig machen?

Wer eine Schenkung widerrufen will, kann dies nicht willkürlich tun. Man braucht einen Widerrufsgrund, der sich entweder aus dem Gesetz ergibt oder aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem.

Kann ich die Schenkung an ein Kind rückgüngig machen, wenn diese sich scheiden lässt?

Der geschenkte Gegenstand (Geld, Immobilie etc.) fällt bei der Scheidung des Kindes nicht an das Schwiegerkind. Ohne Ehevertrag können jedoch Wertsteigerungen einen Zugewinnausgleichsanspruch auslösen. Das rechtfertigt jedoch in der Regel keinen Widerruf der Schenkung, wenn das nicht so ausdrücklich im Schenkungsvertrag geregelt wurde.

Kann man auch eine Hausüberschreibung rückgängig machen?

Hausüberschreibungen sind rechtlich - soweit sie unentgeltlich erfolgen - Schenkungen und unterliegen damit dem Schenkungsrecht. Ein Widerruf der Hausübertragung ist demnach dann möglich, wenn ein gesetzlicher Rückforderung vorliegt (z.B. grober Undank des Beschenkten oder Verarmung des Schenkers) oder wenn ein Widerrufsgrund vertraglich vereinbart wurde.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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