Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
Abmahnung von Markeninhabern oder Verletzung von Markenrechten abwehren
Eine Abmahnung wegen Markenverletzung erzeugt unmittelbaren Handlungsdruck: kurze Fristen, erhebliche Kostenrisiken, und im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung noch vor dem nächsten Werktag. Gleichzeitig ist sie für Markeninhaber das schärfste außergerichtliche Instrument zur Durchsetzung ihrer Rechte.
- Sie haben eine Abmahnung erhalten? Unterschreiben Sie nichts, reagieren Sie innerhalb der Frist, schalten Sie sofort einen Fachanwalt ein. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt — und fast alle verlangen zu hohe Summen.
- Sie wollen abmahnen? Eine markenrechtliche Abmahnung ist das effektivste Instrument zur Durchsetzung Ihrer Markenrechte — schneller und günstiger als eine Klage. Sie begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 14 MarkenG, außerdem können Sie Ihre Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommen.
- Wieviel kostet eine Markenrechtsverletzung? Markenrechtlicher Schadensersatz kann auf drei Wegen berechnet werden: Durch konkrete Schadensdarlegung, Lizenzanalogie oder Herausgabe des Gewinns. Die Wahl der Methode beeinflusst die Höhe erheblich.
- Vorgehen gegen Plattformen (Amazon/eBay): Neben dem internen Meldeverfahren stehen Markeninhabern auch Abmahnung und einstweilige Verfügung gegen Plattformverkäufer und nach höchst aktueller Rechtsprechung auch gegen Amazon selbst zur Verfügung.
Zur schnelleren Orientierung finden Sie hier direkte Links zu dem Abschnitten für folgende Personengruppen:
Vertrauen Sie unserer Expertise für Abmahnungen im Markenrecht
Ob Sie eine Abmahnung erhalten haben oder selbst eine aussprechen wollen — entscheidend ist eine juristische Strategie, die Ihre konkreten Interessen schützt. Unsere Fachanwälte im Markenrecht beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um die Abmahnung wegen Markenverletzung:
- Rechtsanwaltliche Abmahnung von Markenverletzern
- Prüfung und Abwehr von markenrechtlichen Abmahnungen
- Begleitung im gerichtlichen Verfahren wegen Markenrechtsverletzungen
Für Mandatsanfragen kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Was ist eine markenrechtliche Abmahnung?
Eine markenrechtliche Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung des Markeninhabers (regelmäßig vertreten durch einen Rechtsanwalt) an einen vermeintlichen Verletzer, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die entstandenen Abmahnkosten zu erstatten. Die Grundlage findet sich in § 14 Abs. 6 MarkenG. Ziel ist es, den Rechtsstreit ohne Gericht zu lösen - allerdings unter klaren Bedingungen, die der Abgemahnte nicht ungeprüft akzeptieren sollte.
Regelmäßige Bestandteile einer Abmahnung
Damit eine Abmahnung die beabsichtigte rechtliche Wirkung entfaltet, muss sie folgende Bestandteile enthalten:
- Bezeichnung der verletzenden Handlung: Was genau wird dem Abgemahnten vorgeworfen? Ggf. Geltendmachung eines Auskunftsanspruches, um die Handlung näher konkretisieren zu können.
- Nachweis der Rechtsinhaberschaft: Welche Marke wird geltend gemacht, in welchen Klassen ist sie eingetragen?
- Unterlassungserklärung: Formulierter Verzicht auf die Wiederholung der beanstandeten Handlung, meist strafbewehrt mit Vertragsstrafe
- Schadenersatzforderung: Geltendmachung von Schadenersatz für die Markenrechtsverletzung.
- Kostenerstattungsforderung: Die Anwaltsgebühren des Abmahners, berechnet nach Streitwert und RVG
- Fristsetzung: Meist sieben bis vierzehn Tage
Wichtig: Der markenrechtliche Schutz entsteht, anders als der Schutz im Urheberrecht, nur durch Anmeldung und Eintragung einer Marke. Ob und wieweit dieser Schutz besteht und ob die eingetragene Marke verletzt wurde, ist Herzstück der Prüfung einer Abmahnung im Markenrecht.
Typische Fristen und was Untätigkeit kostet
Die gesetzte Frist von sieben bis vierzehn Tagen ist zwar kurz, aber nicht willkürlich: Sie dient (nicht nur) dazu, den Gegner unter Druck zu setzen, sondern beweist auch dem Gericht, dass die Sache eilig ist und weitere Rechtsverletzungen drohen.
Nur, wenn diese Einigkeit gegeben ist, kann der Antragsteller hinterher einstweilige Verfügung beantragen, die dann ohne vorherige Anhörung, ggf. noch am selben Tag erlassen wird.
Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
Wenn die Abmahnung die verletzte Handlung nicht hinreichend konkret beschreibt, oder ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich (z.B. bei sogenannten „Abmahnfabriken" oder bei Marken, die erkennbar nur zur Erzielung von Abmahngebühren eingetragen wurden), besteht keine Verpflichtung zur Kostenerstattung.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er zahlreiche Marken nur zu dem Zweck angemeldet und gehortet hat, um Dritte mit ähnlichen Bezeichnungen abzumahnen. Ein weiteres Indiz hierfür liegt vor, wenn er selbst kein ernsthaftes Verwendungsinteresse an diesen Marken hat, etwa weil er selbst gar keine Produkte mit den geschützten Bezeichnungen in Umlauf bringt oder mit dieser nicht selbst am Markt agiert. In derartigen Fällen ist nach einem Urteil des BGH von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. Die Vertragsstrafe kann dann nicht geltend gemacht werden.
Auf Zweifel an der Wirksamkeit sollte man sich aber ungeprüft nicht verlassen. Denn wer die berechtige Abmahnung schlicht ignoriert, riskiert weitere Kosten und ein Gerichtsverfahren. Eine anwaltliche Prüfung dieser Frage ist regelmäßig der erste und wichtigste Schritt.
Profitieren Sie von unseren Erfahrungssätzen
“In vielen Fällen treten Mandanten mit Abmahnungen an mich heran, in denen riesige Summen verlangt werden – und durch ein einfaches Schreiben meinerseits wird der Fall dann komplett eingestellt. Als spezialisierter Anwalt für Markenrecht vertrete ich beide Seiten – und kann daher Ihre Erfolgschancen schnell und realistisch einschätzen!”
Christian Neef, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Voraussetzungen: Wann liegt eine Markenverletzung vor?
Eine markenrechtliche Abmahnung setzt eine Markenverletzung gemäß § 14 MarkenG voraus. Das Gesetz unterscheidet drei Schutzebenen:
- Identitätsschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG): Bei sog. Doppelidentität von Zeichen und Waren/Dienstleistungen liegt der stärkste Schutz vor. Hier ist keine Verwechslungsgefahr erforderlich, um die Ansprüche einer Abmahnung durchsetzen zu können.
Beispiel: Jemand vertreibt ein T-Shirt unter Angabe der Marke “Hugo Boss” als Hersteller, tatsächlich ist es aber eine Fälschung. - Verwechslungsschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Bei Ähnlichkeit des Zeichens und der Waren/Dienstleistungen, die zu einer Verwechslung führen kann, greift ebenfalls der Markenschutz. Hier muss die Verwechsungsgefahr nachgewiesen werden.
Beispiel: Jemand vertreibt einen Schuh, der ganz genau so aussieht wie ein bekannter Schuhe der Marke Nike. - Bekanntheitsschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG): Für sehr bekannte Marken besteht sogar bei Unähnlichkeit der Waren unter bestimmten Voraussetzungen ein Schutz vor Rufausbeutung und -beeinträchtigung.
Beispiel: Jemand nennt seine Marmeladenmarke “Chanel”. Obwohl Chanel keine Marmelade herstellt, profitieren die Vertreiber von dem großen Bekanntheitsgrad der Marke Chanel und seinem exklusiven Image.
Achtung Kostenfalle: Die juristische Beurteilung, ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, sollte vor Ausspruch einer Abmahnung sorgfältig geprüft werden. Denn eine unberechtigte Abmahnung begründet selbst Schadensersatzansprüche des zu Unrecht Abgemahnten.
Abmahnung erhalten - was tun?
Wenn eine Abmahnung im Briefkasten landet oder per E-Mail eingeht, ist eine strukturierte und gut überlegte Reaktion entscheidend. Wir nennen Ihnen die 5 Schritte, die Sie sofort ergreifen sollten:
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1.
Frist beachten
Tragen Sie das Fristende unmittelbar in Ihren Kalender ein. Planen Sie eine interne Vorlaufzeit von mindestens zwei Arbeitstagen für die anwaltliche Bearbeitung. Die Frist sollten Sie unbedingt einhalten - oder falls das gar nicht mehr möglich ist, bitten Sie (ohne sonstige Einlassung zur Sache) kurz um Fristverlängerung.
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2.
Nichts unterzeichnen!
Dies ist der häufigste und kostspieligste Fehler. Die vom Abmahner beigefügte Erklärung ist bewusst weit formuliert — sie übertrifft in der Regel den Umfang der eigentlichen Verletzung erheblich. Wer unterschreibt, gibt vertraglich mehr auf, als rechtlich gefordert wäre und zahlt in aller Regel jetzt und bei späteren Vertragsstrafen deutlich mehr, als notwendig wäre!
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3.
Beweise sichern
Sichern Sie Screenshots Ihrer eigenen Webseite, Ihrer Produktseiten auf Amazon oder eBay, Ihrer bisherigen Nutzung des beanstandeten Zeichens sowie alle relevante Kommunikation. Diese Unterlagen können sowohl zur Verteidigung als auch für eine gegebenenfalls einzureichende Schutzschrift gebraucht werden.
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4.
Vorprüfung: Ist die Abmahnung seriös?
Bei sog. Fake-Abmahnungen benötigen Sie keinen Anwalt. Hier müssen Sie aber ganz sicher sein, ansonsten lieber kurz bestätigen lassen. Hinweise auf gefälschte Abmahnungen sind oft: ausländische Konten, keine konkrete Ansprache Ihrer Person, kein konkret identifizierbares Verhalten Ihrerseits, Rechtschreibfehler im Text, oder der Absender (-Anwalt) ist im Internet nicht auffindbar.
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5.
Fachanwalt für Markenrecht einschalten
Eine Abmahnung ist kein Urteil. Zu prüfen ist insbesondere: Ist die geltend gemachte Marke wirksam eingetragen und noch in Kraft? Besteht tatsächlich Verwechslungsgefahr? Handelt der Abmahner missbräuchlich? Haben Sie selbst prioritätsältere Rechte? Das Markenrecht ist ein hoch spezialisiertes Gebiet und ein auf Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Anwalt erkennt sofort, ob eine Abmahnung berechtigt ist, ob die Marke angreifbar ist und welche Reaktion die optimale Balance aus Kostenkontrolle und Rechtssicherheit bietet.
Als Markeninhaber abmahnen — wann, wie, mit welcher Strategie?
Für Markeninhaber ist die Abmahnung das kosteneffizienteste Mittel zur Rechtsdurchsetzung: Sie erzeugt unmittelbaren Handlungsdruck beim Verletzer, begründet Schadensersatz- und Auskunftsansprüche und sichert Ihren Unterlassungsanspruch ab — ohne den Zeit- und Kostenaufwand eines vollständigen Klageverfahrens.
Wirksame Schutzmaßnahmen gegen Markenrechtsverletzungen
Hersteller und Verkäufer von Originalen haben als „Opfer“ von Produktpiraterie verschiedene Möglichkeiten technischer und rechtlicher Art ihr geistiges Eigentum zu schützen.
Sicherheitsetiketten, Hologramme, digitale Wasserzeichen und andere Schutzvorkehrungen können z.B. dem Endkunden ermöglichen, ein Produkt als gefälscht zu erkennen.
Praxistipp: Neben der Verletzung einer eigenen Marke besteht oft noch ein paralleler Schutz aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts. Sprechen Sie mit der Abmahnung der Markenrechtsverletzung ggf. auch direkt die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aus, um weitere Ansprüche zu sichern!
Unterscheide Abmahnung vs. Gerichtsverfahren: Strategisches Vorgehen
Zunächst eine Abmahnung zu versenden, hat diverse Vorteile. Zunächst ist das Vorgehen deutlich kostengünstiger, und zwei gut beratene Parteien können so schnell einen fairen Kompromiss finden. Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung bekommt der berechtigt Abmahnende in aller Regel erstattet, sodass final kaum ein Kostenrisiko bleibt. Dies ist anders, wenn sofort geklagt wird: Wenn der Beklagte alles sofort anerkennt, bleibt der Verletzte dann auf seinen Kosten sitzen, weil das gerichtliche Verfahren ja gar nicht notwendig gewesen wäre.
Wer auf seine Abmahnung keine (rechtzeitige oder zufriedenstellende) Reaktion erhält, ist gut beraten, schnell in den sog. Einstweiligen Rechtsschutz zu gehen und den Erlass einer einstweiligen Verfügungzu beantragen. Diese zielt auf die vorläufige, gerichtliche Regelung eines Sachverhaltes. Oft wird dem Gegner vorläufig untersagt, eine bestimmte Ware zu vertreiben, und weiterer Schaden für den Antragsteller damit abgewehrt. Die Einstweilige Verfügung kann binnen weniger Tage und ohne gerichtliche Anhörung erlassen werden, ist also deutlich schneller, und auch kostengünstiger als ein Hauptsacheverfahren.
Wer dennoch um die Klage wegen Markenrechtsverletzung nicht herumkommt, muss sich auf ein längeres Verfahren vor Gericht einstellen. Hier ist es wichtig, von Anfang an seine Beweise vollständig gesichert zu wissen und bei der Argumentation etwa einer Verwechslungsgefahr, die in der Regel eine subjektive Elemente beinhaltet, gut vertreten zu sein.
Unterlassungserklärung & Vertragsstrafe im Markenrecht
In der Regel wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Damit verbunden ist regelmäßig die Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe für den Fall, dass es erneut zu einem Verstoß kommt.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung kurz erklärt
Unter einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versteht man die Abgabe eines Versprechens, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht zu wiederholen. Um die Einhaltung dieses Versprechens sicher zu stellen, verpflichtet sich derjenige, der die Unterlassungserklärung abgibt, im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Wird durch eine Person ein bestehendes Markenrecht eines Dritten verletzt, ist generell davon auszugehen, dass diese Rechtsverletzung auch zukünftig wiederholt werden wird. Durch die Abgabe einer solchen Erklärung wird eine solche Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Dadurch wird die Gefahr, mit einem gerichtlichen Verfahren wegen der Markenrechtsverletzung konfrontiert zu werden, beseitigt.
Genügt eine sog. einfache Unterlassungserklärung?
Aufgrund einer Gesetzesänderung im Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt es mittlerweile auch einzelne Konstellationen, in welchen nach einer Abmahnung die Abgabe einer einfachen Erklärung die Handlung zukünftig zu unterlassen, also ohne Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe, ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Diese Konstellationen betreffen aber nur einzelne Verstöße bei sog. Kennzeichnungspflichten. Bei Verstößen gegen das Markenrecht (MarkenG) ist jedoch regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig.
Lösung: Die sog. modifizierte Unterlassungserklärung
Die mit der Abmahnung verbundene vorformulierte Unterlassungserklärung ist in aller Regel viel zu weit formuliert: Sie legt dem Betroffenen zu viele Pflichten auf, und die Vertragsstrafe ist in aller Regel zu hoch angesetzt. Wer gut beraten ist, gibt lediglich eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ab, die sein eigener Anwalt formuliert hat. Darin werden nur die absolut notwendigen Versprechen gemacht und nur die absolut notwendige Summe als Vertragsstrafe vereinbart.
Höhe der Vertragsstrafe im Markenrecht
Viele Fragen sich, wie hoch eine Vertragsstrafe eigentlich sein darf oder welche Höhe angemessen ist? Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht. Zweck der Vertragsstrafe ist es, vorwiegend eine erneute widerrechtliche Verwendung durch den Unterlassungsschuldner zu unterbinden, indem diese einen daraus resultierenden Nutzen deutlich übersteigt.
Die Vertragsstrafe muss immer angemessen sein. Das heißt, sie muss bezogen auf den konkreten Einzelfall im Hinblick auf mehrere Kriterien in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese Kriterien sind insbesondere
- die Schwere und das Ausmaß der begangenen Markenrechtsverletzung,
- der daraus resultierenden Schaden und die Gefährlichkeit für den Markenrechtsinhaber,
- die Leistungsfähigkeit des Markenrechtsverletzers bzw. dessen Nutzen aus dieser Rechtsverletzung.
In Fällen einer normalen wirtschaftlichen Bedeutung wird von den Gerichten in der Regel ein Rahmen von 2.500 - 10.000 Euro als angemessen bewertet. Beträgen von unter 2.000 Euro genügen jedoch regelmäßig nicht. In Fällen einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung oder bei Wiederholungstätern kann dieser Rahmen jedoch weitaus höher ausfallen.
Schadensersatz bei Markenverletzung: Wie hoch kann die Forderung sein?
Der Schadensersatzanspruch bei Markenverletzungen (§ 14 Abs. 6 MarkenG) ist einer der wertvollsten Ansprüche, die einem Markeninhaber zur Verfügung stehen — und einer der am stärksten unterschätzten. Das Gesetz lässt drei Berechnungsmethoden zu, zwischen denen der Markeninhaber grundsätzlich wählen kann.
Methode 1: Konkreter Schaden
Der Markeninhaber legt seinen tatsächlich entstandenen Vermögensschaden dar: entgangene Gewinne, Umsatzeinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung. Diese Methode ist vorteilhaft, wenn der Verletzer einen erheblichen Marktanteil abgezogen hat — setzt aber eine detaillierte Schadensdarlegung voraus. Die Beweise sind in der Praxis oft schwer zu erbringen.
Methode 2: Lizenzanalogie (die häufigste Methode)
Es wird diejenige Lizenzgebühr angesetzt, die ein ordentlicher Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer für die Nutzung der Marke vereinbart hätten (sog. fiktive Lizenzgebühr). Diese Methode wird besonders häufig gewählt, weil sie vom Kläger keine schwer zu beweisende Schadensdarlegung erfordert und dennoch zu erheblichen Beträgen führen kann — insbesondere bei bekannten oder hochwertigen Marken. Auch hier muss der Betroffene aber nachweisen, dass solche Summen für die Verwendung seiner Marke bezahlt werden.
Methode 3: Herausgabe des Verletzergewinns
Der Verletzer muss den gesamten Gewinn herausgeben, den er durch die Verletzung erzielt hat. Diese Methode ist besonders dann wertvoll, wenn der Verletzer hohe Margen erzielt hat, etwa bei Markenpiraterie mit Billigprodukten unter einer Premium-Marke.
Auskunftsanspruch als Voraussetzung der Schadensberechnung
Dem Schadensersatzanspruch vorgelagert ist der Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG): Der Verletzer muss Auskunft erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der verletzenden Ware, die Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Exemplare sowie die Preise und erzielten Einnahmen. Erst auf Basis dieser Auskunft lässt sich der Schadensersatz präzise berechnen. In der Praxis wird der Auskunftsanspruch daher regelmäßig zusammen mit dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht.
Strategische Überlegenheit durch Perspektivwechsel
Unser Fachanwalt Herr Christian Neef ist auf Abmahnungen im Marken- und Urheberrecht spezialisiert und kennt aus seiner Beratungspraxis beide Seiten: Abmahnende und Abmahnungsempfänger. Dieser „Blick hinter die Kulissen“ versetzt ihn in eine einzigartige Verhandlungsposition, in der Sie Dank seiner jahrelangen Expertise in dem Bereich auf das für Sie beste Ergebnis hoffen können.
Stundensatz ab 380 EUR zzgl. UmSt.
Geschäftsführerhaftung: Markenverletzungen im Unternehmen
Ein häufig unterschätztes Risiko: Geschäftsführer und Vorstände können bei Markenverletzungen persönlich haftbar gemacht werden — und zwar nicht erst, wenn sie selbst gehandelt haben. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft Unternehmensleiter eine Pflicht zur Organisation und Überwachung ihres Unternehmens nicht nur in Bezug auf den Schutz eigener Markenrechte, sondern auch auf die Einhaltung von Markenrechten Dritter. Wer diese Pflicht verletzt, haftet neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Eigene Markenrechte schützen
Um die eigenen Umsätze und das Markenimage zu schützen, reicht nicht allein die Anmeldung und Eintragung von Schutzrechten (Marken, Designs, Patente etc.) aus. Nur die dauerhafte und sorgsame Überwachung der Marke und Ihres wettbewerblichen Umfeldes und die wirksame Verfolgung von Rechtsverletzungen schützen Sie vor großem Schaden.
Dazu gehört nicht nur die Abmahnung bei fremden Markenrechtsverletzungen, sondern auch die Betreibung von Verfahren zur Markenlöschung oder eines Widerspruchs zur Markeneintragung, wenn diese eigene Rechte verletzen.
Für Unternehmen mit internationalen Lieferketten und Premium-Positionierung ist die Bekämpfung von Markenpiraterie ein strategisches Thema. Zentrale Maßnahmen sind:
- Zollbeschlag: Über eine Grenzbeschlagnahmeverfügung beim Deutschen Zoll oder beim EUIPO (EU-Anwendungsantrag) können Sendungen mit gefälschter Ware an der Grenze angehalten und vernichtet werden.
- EUIPO-Registrierung und Enforcement: Die Unionsmarke schützt in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten und ist Grundlage für koordinierte Enforcement-Maßnahmen.
- Koordination mit ausländischen Kanzleien: ROSE & PARTNER verfügt über ein internationales Netzwerk und begleitet Parallelverfahren in mehreren Jurisdiktionen mit kooperierenden Kanzleien im EU-In- und Ausland.
Markenrechtsverletzungen Dritter vermeiden
Aber auch die Vermeidung der Verletzung von Markenrechte Dritter durch das eigene Unternehmen oder die eigenen Angestellten gehört zum Pflichtprogramm. Für Unternehmer und Führungskräfte empfiehlt sich daher eine proaktive IP-Compliance:
- regelmäßige Markenrecherche bei Produktneueinführungen,
- klare interne Freigabeprozesse und
- eine vertragliche Absicherung gegenüber Lieferanten und Dienstleistern
gehören unbedingt dazu.
Markenpiraterie: Gewerbliche Fälschung im E-Commerce
Markenpiraterie bezeichnet die gewerbsmäßige Nachahmung und den Vertrieb von Produkten unter einer geschützten Marke ohne Zustimmung des Inhabers.
Sie ist nicht nur zivilrechtlich verfolgbar, sondern gemäß §§ 143, 143a MarkenG eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Produktpiraterie im E-Commerce: Amazon, eBay und Etsy
Der internationale E-Commerce hat die Verbreitung von Fälschungen erheblich vereinfacht. Auf Plattformen wie Amazon, eBay und Etsy agieren Anbieter aus aller Welt — oft hinter anonymen Accounts und mit Sitz außerhalb der EU. Für Markeninhaber stellt sich regelmäßig die Frage: Gehe ich gegen den Einzelverkäufer vor, oder auch gegen die Plattform?
Die jeweiligen Plattformen bieten hier verschiedene technische Möglichkeiten zum Vorgehen:
Markenverletzung auf Plattformen intern melden
- Amazon: Amazon Brand Registry und Infringement-Meldung: Über die Amazon Brand Registry können eingetragene Markeninhaber Verletzungen direkt bei Amazon melden. Amazon prüft intern und kann Listings sperren. Voraussetzung ist die Registrierung der Marke beim DPMA oder EUIPO und deren Hinterlegung in der Brand Registry.
- eBay: eBay bietet mit dem VeRI-Programm (Verified Rights Owner) ein eigenes Instrument zur Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen. Über VeRI können Markeninhaber eBay zur Löschung rechtsverletzender Angebote auffordern. Wie bei Amazon ist das interne Verfahren aber nur ein erster Schritt — für die dauerhafte Durchsetzung und insbesondere für Schadensersatzansprüche ist anwaltliches Vorgehen gegen den Verkäufer erforderlich.
Extern: Abmahnung, Einstweilige Verfügung, Direktklage gegen Verkäufer
Das interne Verfahren ist oft schnell, aber nicht immer zuverlässig. Stellt die Plattform über ihr internes Verfahren den Schutz nicht sicher oder verweigert die Sperrung, stehen Markeninhabern nach der aktuellen deutschen Rechtsprechung auch Unterlassungsansprüche direkt gegen die Verkäufer zu.
Achtung Kostenfalle: Eine unberechtigte Markenverletzungsmeldung kann umgekehrt Schadensersatzansprüche des zu Unrecht gesperrten Händlers begründen — ein Umstand, der die Sorgfalt bei der Vorbereitung solcher Meldungen unterstreicht.
Haftung von Plattformen, v.a. Amazon selbst
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in der berühmten Sache “Louboutin” (Urteil vom 22.12.2022, verbundene Az. C-148/21 und C-184/21), dass Amazon als Plattform darüber hinaus unmittelbar haftet, wenn ein verständiger Durchschnittsnutzer den Eindruck hat, dass Amazon die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft.
Dies ist wohl jedenfalls dann der Fall, wenn Angebote einheitlich gestaltet sind, Amazon den Versand übernimmt, Kundenserviceanfragen bearbeitet und Plattformfunktionen (wie Bestseller-Listen) zwischen eigenen Angeboten und denen Dritter nicht klar differenzieren. Ob das zu einer vollumfänglichen Haftung von Amazon neben den Verkäufern führt, (ggf. jedenfalls dann, wenn Amazon über das interne Meldungsverfahren von der Verletzung informiert war) ist von den deutschen Gerichten noch nicht abschließend geklärt. Das Urteil deutet darauf aber stark hin.
Was kostet eine Abmahnung wegen Markenverletzung?
Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung richten sich nach dem Streitwert der Angelegenheit und den gesetzlichen Anwaltsgebühren gemäß RVG. In der Praxis werden Streitwerte zwischen 25.000 und 150.000 Euro angesetzt, je nach wirtschaftlicher Bedeutung der Marke und Schwere der Verletzung. Bei bekannten Marken oder erheblichem Schadensumfang sind deutlich höhere Streitwerte möglich. Die sich daraus ergebenden Anwaltsgebühren des Abmahners liegen typischerweise zwischen ca. 1.000 und 3.500 Euro netto. Hinzu kommen Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung.
Bin ich verpflichtet, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, die vom Abmahner vorformulierte Erklärung zu unterzeichnen. Sie sind lediglich verpflichtet, die Wiederholungsgefahr durch eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen — aber der Inhalt und die Vertragsstrafe dieser Erklärung sind verhandelbar. Eine modifizierte Unterlassungserklärung, die durch Ihren Anwalt auf das rechtlich Notwendige reduziert wird, ist in aller Regel die richtige Antwort.
Kann ich als Geschäftsführer für Markenverletzung haftbar gemacht werden?
Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Geschäftsführer und Vorstände für Markenverletzungen, die in ihrem Unternehmen begangen werden, persönlich auf Unterlassung und — unter bestimmten Voraussetzungen — auch auf Schadensersatz haftbar gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie von der Verletzung wussten oder ihre Aufsichts- und Organisationspflichten verletzt haben. Eine proaktive IP-Compliance ist daher nicht nur eine rechtliche Empfehlung, sondern ein Gebot der Sorgfalt.
Was ist der Unterschied zwischen Markenpiraterie und einer einfachen Markenverletzung?
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr in einer der geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen verwendet wird, zum Beispiel durch einen ähnlichen Firmennamen oder ein verwechslungsfähiges Logo. Markenpiraterie ist die schwerste Form der Markenverletzung: Hier werden Produkte bewusst und gewerblich als echte Markenware ausgegeben oder mit dem geschützten Kennzeichen versehen, ohne dazu berechtigt zu sein. Markenpiraterie ist nicht nur zivilrechtlich verfolgbar, sondern gemäß §§ 143 ff. MarkenG auch eine Straftat.
Welchen Schaden verursachen Markenverletzungen in Deutschland?
Motivklau, Designklau und andere Produkt- und Markenverletzungen verursachen allein für die deutsche Volkswirtschaft einen geschätzten jährlichen Schaden von etwa 60 Milliarden Euro. Neben dem gemessenen direkten wirtschaftlichen Schaden drohen den Herstellern durch mangelhafte Nachahmungen zudem Imageschäden.