Aktionär: Darf ich mal in die Akte schauen?

Akteneinsicht im Anfechtungsprozess

Veröffentlicht am: 14.09.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Klagt ein Aktionär gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, so wollen die anderen Aktionäre oft auch gern die Gerichtsakten „lesen“. Ob und wie das rechtlich geht, ist nicht ganz so einfach zu beantworten.

Dr. Jens Nyenhuis, LL.M. Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechtnyenhuis@rosepartner.de

Die Situation ist bekannt: Die Hauptversammlung fasst einen Beschluss. Die „unterlegenen“ Aktionäre wollen diesen nicht akzeptieren und klagen gegen diesen Beschluss wegen angeblicher Mängel (Beschlussmängelklage). Die anderen Aktionäre wollen natürlich auch gern die Gerichtsakten „lesen“ … Oft ist nicht nur Neugier der Grund: Aus der Klagebekanntmachung in den Gesellschaftsblättern erfährt er nur, dass gegen die Beschlüsse geklagt wird, nicht aber womit. Ob er dem Rechtsstreit beitreten soll – und auf welcher Seite –, ob seine eigene Rüge aus der Hauptversammlung dort überhaupt vorkommt und wie die Gesellschaft den Beschluss verteidigt, steht allein in der Akte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nun kürzlich zu der praktisch wichtigen Frage Stellung genommen, ob ein am Klageverfahren nicht beteiligter Aktionär Einsicht in die Gerichtsakte nehmen darf (BayObLG, Beschluss vom 28.5.2026 – 101 VA 68/26).

Hat ein Aktionär ein Recht auf Akteneinsicht im Beschlussmängelstreit?

Nein, nicht ohne Weiteres. Parteien des Klageverfahrens – entweder Nichtigkeitsklage oder Anfechtungsklage - sind der klagende Aktionär und die Aktiengesellschaft (§ 246 Abs. 2 AktG). 

Alle übrigen Aktionäre sind – und das ist der Ausgangspunkt - aus Sicht des Prozessrechts außenstehende „Dritte". Für diese gilt § 299 Abs. 2 ZPO:

„Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird."

Zwei Dinge sind demnach scharf zu unterscheiden. Zum einen muss der Aktionär ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; bloße Neugier oder ein rein wirtschaftliches Interesse genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht. Zum anderen entscheidet über das Gesuch nicht der Richter, sondern der Gerichtspräsident als Justizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. 

Der erfahrene Prozessanwalt weiß, dass die Darlegung des rechtlichen Interesses in der Praxis oft kein „kleines Problem“ ist. Doch hier kommt womöglich mit § 248 Absatz 1 Satz 1 AktG ins Spiel:

„Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen."

Das Urteil wirkt mithin auch gegen alle Aktionäre, die von dem Prozess nur aus dem Bundesanzeiger erfahren haben.

Rechtliches Interesse des Aktionärs am Beitritt zur Anfechtungsklage? 

Im Fall des BayObLG hatte eine Aktionärin - die in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen HV-Beschluss erklärt hatte - Akteneinsicht in einem Klageverfahren gegen die Gesellschaft wegen Anfechtung zweier HV-Beschlüsse beantragt. Als Begründung führt sie an: Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, über den Verfahrensstand im Rahmen einer Akteneinsicht informiert zu werden, um die Frage einer möglichen Nebenintervention (Beitritt zum Klageverfahren) zu prüfen. 

Das LG München als Vorinstanz hatte ein rechtliches Interesse verneint. Die Bekanntmachung des Klageverfahrens im Bundesanzeiger genüge, um über den Beitritt zu entscheiden; auf die Akte sei die Aktionärin nicht „angewiesen". Das BayObLG sah das anders. Das rechtliche Interesse folge aus der Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG – das Urteil im Klageverfahren treffe alle Aktionäre.

Aus § 248 Absatz 1 Satz 1 AktG leitet der Bundesgerichtshof seit langem das Interesse des Aktionärs am Beitritt zum Anfechtungsprozess ab. Für die Akteneinsicht könne, so das BayObLG, nichts anderes gelten. Ein „Angewiesensein" auf die Akte zu verlangen, überspanne die Anforderungen. Das Argument, bei einer Vielzahl von Aktionären könne der Prozess durch massenhafte Einsichtsgesuche lahmgelegt werden, verwirft das Gericht zurecht: Es betreffe nicht das rechtliche Interesse als erste Prüfungsstufe, sondern die Ermessensausübung seitens des Gerichts als zweite Stufe.

Kein Anspruch auf Akteneinsicht – nur Ermessen

Das rechtliche Interesse gibt dem Aktionär keinen automatischen Anspruch auf Akteneinsicht. Es eröffnet lediglich die (pflichtgemäße) Ermessensentscheidung des Gerichts im Rahmen des § 299 ZPO. Dieses hat etwaige Geheimhaltungsinteressen der Parteien, insbesondere die der AG, gegen das Informationsinteresse des Aktionärs abzuwägen. Wichtig zu dabei zu wissen: § 299 Abs. 3 ZPO erlaubt insoweit auch eine Einsicht nur in Teile der Akte oder mit Schwärzungen.

Kann der Aktionär dem Anfechtungsprozess noch später beitreten?

Ja, auf Seiten der Gesellschaft sogar ohne Frist. Praxisrelevant ist der Hinweis des BayObLG auf § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG. Nur innerhalb der mit der Klagebekanntmachung in den „Gesellschaftsblättern“ beginnende Monatsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG ist ein Beitritt auf Klägerseite möglich – mit etwaigen Folgen für das rechtliche Interesse des § 299 ZPO und dem damit verbundenen Recht auf Akteneinsicht …

Praxis

Für die Praxis bedeutet das Urteil des BayObLG mehr Rechtssicherheit. Das rechtliche Interesse des § 299 ZPO lässt sich leicht aus § 248 AktG herleiten. Schwerer ist es womöglich, das Gericht im Rahmen des Ermessens zu überzeugen, dass die Interessen der AG an einer etwaigen Geheimhaltung weniger gewichtig sind, als die Auskunftsinteressen des Aktionärs betreffend die Prozessakte. 

Von der Akteneinsicht bei Gericht zu unterscheiden sind die Rechte des Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft selbst. Diese entfalten sich in verschiedenen Richtungen, sind sehr begrenzt. So folgt aus der Zentralnorm des § 131 AktG ein auf die Hauptversammlung begrenztes Auskunftsrecht, nicht aber ein Recht auf die Prozessakte der AG. Die Informationsrechte des Aktionärs sind nach wie vor ein Flickenteppich…