Mitbestimmung im Aufsichtsrat
Wie ist das bei Konzernstrukturen?
Wann muss ein Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden? Für Konzerne mit mehreren Gesellschaften war lange unklar, ab wann die Arbeitnehmermitbestimmung greift. Ein aktueller Fall bringt jetzt Klarheit für die Praxis.
Das Mitbestimmungsmodell
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestellt und überwacht den Vorstand und muss unter anderem dem Jahresabschluss zustimmen. In das laufende Tagesgeschäft darf er sich dagegen nicht einmischen. Ab welcher Unternehmensgröße auch Arbeitnehmervertreter im Gremium des Aufsichtsrats mitreden dürfen, hängt allein von der Beschäftigtenzahl ab.
Bei mehr als 500 Arbeitnehmern steht der Belegschaft ein Drittel der Aufsichtsratssitze zu. Ab 2.000 Arbeitnehmern sind es sogar die Hälfte der Sitze. Bleibt ein Unternehmen unter 500 Beschäftigten, bestimmen dagegen allein die Anteilseigner, wer im Aufsichtsrat sitzt.
Für Konzerne mit mehreren Gesellschaften stellt sich deshalb eine entscheidende Frage. Wessen Beschäftigte zählen bei dieser Schwelle überhaupt mit? Genau darüber musste im folgenden BGH-Fall (Beschlüsse vom 23.06.2026 - II ZB 11/25 und II ZB 12/25) entschieden werden.
Der Fall im Konzern
Viele Unternehmen sind heute in Konzernstrukturen organisiert. Eine Obergesellschaft hält mehrere Tochtergesellschaften, die wiederum eigene Tochterunternehmen haben können. Genau eine solche Struktur stand kürzlich vor Gericht. Die Obergesellschaft beschäftigte rund 290 eigene Mitarbeiter, ihre beiden Tochtergesellschaften jeweils rund 80 und rund 400. Eine der Töchter hatte zudem selbst eine weitere Tochtergesellschaft mit rund 400 Beschäftigten.
Die Betriebsräte der beteiligten Gesellschaften argumentierten, dass für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat die Beschäftigten aller verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen seien. Rechnet man so, kommt man schnell auf deutlich mehr als 500 Arbeitnehmer und damit auf die Schwelle, ab der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sitzen müssen. In den ersten beiden Instanzen blieben die Betriebsräte mit dieser Sichtweise ohne Erfolg.
Nur die eigene Belegschaft zählt
Die zuständigen Richter des BGH haben eine solche Zusammenrechnung nun abgelehnt. Entscheidend für die Mitbestimmungsschwelle von 500 Arbeitnehmern ist ausschließlich die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Aktiengesellschaft selbst, nicht die Zahl aller Mitarbeiter im Konzern. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschaften im Alltag eng zusammenarbeiten oder einen gemeinsamen Betrieb führen.
Für die Praxis bedeutet das: bleibt das Unternehmen für sich genommen unter 500 Mitarbeitern, muss der jeweilige Aufsichtsrat nicht mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden, selbst wenn der Konzern insgesamt deutlich größer ist. Das gilt unabhängig davon, ob Schwester- oder Tochtergesellschaften räumlich, organisatorisch oder personell eng verzahnt sind.
Anderer Maßstab als beim Betriebsrat
Diese strenge, gesellschaftsbezogene Betrachtung unterscheidet sich bewusst vom Betriebsverfassungsrecht. Bei der Frage, ob ein Betriebsrat gegründet werden muss, werden die Beschäftigten eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ausdrücklich zusammengerechnet. Für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat gibt es eine vergleichbare Regelung dagegen nicht, weil der Gesetzgeber hier bewusst einen strengeren, auf die einzelne Gesellschaft bezogenen Maßstab gewählt hat.
Damit setzt sich eine Linie fort, die bereits in einem früheren, ähnlich gelagerten Fall zur Mitbestimmung im Konzern erkennbar war. Allein wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtungen zwischen Konzerngesellschaften reichen nicht aus, um Arbeitnehmer einer anderen Gesellschaft mitzuzählen.
Praxistipp aus der Anwaltschaft
Wenn ein Unternehmen Teil eines Konzerns ist oder die Gesellschafter eine Konzernstruktur planen, lohnt sich ein Blick auf die Beschäftigtenzahlen der einzelnen Gesellschaften. Wird die operative Belegschaft auf mehrere rechtlich selbstständige Einheiten verteilt und bleiben die einzelnen Gesellschaften unter Umständen unterhalb der 500er-Schwelle, auch wenn der Konzern insgesamt deutlich mehr Beschäftigte hat, muss das Mitbestimmungsrecht nicht greifen. Besonders bei der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) sollte man diese Grundsätze frühzeitig mitbedenken, da ohne Beteiligungsvereinbarung sonst gesetzliche Auffanglösungen zur Arbeitnehmerbeteiligung greifen können.
Klare Grenzen bleiben aber bestehen, etwa wenn eine Aufspaltung erkennbar nur dazu dient, die Mitbestimmung zu umgehen. Sinnvoll ist eine schriftliche Dokumentation, aus welchen betrieblichen Gründen Ihre Gesellschaften getrennt organisiert sind.
