Teilungsanordnung

Testamentarische Anordnung zur Nachlassverteilung und Auflösung der Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften streiten gerne – vor allem, wenn es darum geht, wie der Nachlass unter ihnen zu verteilen ist. Wer ein Testament schreibt, kann diesen Konflikt durch eine Teilungsanordnung vermeiden. Wird diese jedoch nicht exakt formuliert, schafft sie jedoch ihrerseits wieder Potenzial für einen Erbstreit.

Als Kanzlei für Erbrecht beraten wir Erblasser, (Mit-)Erben und Testamentsvollstreckern in allen Fragen der Testamentsgestaltung und der Auseinandersetzung (Teilung) von Erbengemeinschaften.

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Was ist eine Teilungsanordnung?

Die Erbengemeinschaft

Oft gibt es nach einem Erbfall mehrere Erben. Im deutschen Erbrecht ist vorgesehen, dass diese Erben dann eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden – sie sind alle am Nachlass beteiligt, aber nach Quoten. Eine gegenständliche Erbeinsetzung- z.B. meine Tochter bekommt mein Haus, mein Sohn mein Unternehmen- lässt das deutsche Recht nicht zu.

Rechtsgrundlage im Gesetz      

Jedoch lässt das Gesetz Folgendes zu, § 2048 BGB: Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.

Diese Anordnungen müssen wiederum in der Form getroffen werden, die auch für letztwillige Verfügungen vorgesehen sind, also handschriftlich oder durch notarielle Urkunde. Am besten also, die Teilungsanordnung wird in der letztwilligen Verfügung selbst mitgeregelt, statt diese in einem gesonderten Dokument festzuhalten, welches dann möglicherweise die Formerfordernisse nicht erfüllt.

Inhalt einer Teilungsanordnung

Die Teilungsanordnung im Testament kann formelle Anordnungen enthalten, also zum Beispiel die technischen Abläufe der Nachlassverwaltung oder der Erbauseinandersetzung regeln. Meist aber werden auch materielle, also inhaltliche Anordnungen getroffen, also die Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände oder Nachlasspositionen geregelt.

Geregelt werden kann zum Beispiel die Zuordnung einer bestimmten Sache an einen Erben, so zum Beispiel eine Immobilie. Es kann aber auch ein Übernahmerecht in der Teilungsanordnung festgelegt werden, dann erhält der Erbe nur das Recht, beispielsweise eine bestimmte Immobilie zu übernehmen. Auch Rechte können im Wege der Teilungsanordnung einem Erben zugewiesen werden, so kann zum Beispiel ein Erbe eine Immobilie erhalten, ein Erbe das Nießbrauchsrecht daran.

Selbstverständlich können auch andere Vermögenspositionen wie Wertpapiere oder auch die ideellen und persönlichen Dinge wie der persönliche Hausrat, die Kunstsammlung oder der Schmuck in einer Teilungsanordnung an die Erben verteilt werden.

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?

Der Erblasser kann einem einzelnen Erben etwas zuwenden und es kann sich dabei auch um ein sogenanntes Vorausvermächtnis handeln, dieses ist abzugrenzen von der Teilungsanordnung. Die Abgrenzung indes ist nicht immer ganz einfach, da sich die beiden Instrumente der Gestaltung ähnlich sind.

Eine Teilungsanordnung regelt tatsächlich nur die Aufteilung des Nachlasses. Ein Vermächtnis ist immer dann anzunehmen, wenn der Begünstigte nach dem Willen des Erblassers einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen soll. Oft ist nicht eindeutig zu erkennen, ob durch die Regelungen des Erblassers ein Miterbe gegenüber den anderen begünstigt werden sollte, was der Erblasser wollte, muss in einem solchen Fall im Wege der Auslegung ermittelt werden.

Ein Vorausvermächtnis liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Erbe den Gegenstand neben seinem Erbteil erhalten soll, eine Anrechnung also auch nicht bestimmt ist.

Das Teilungsverbot – Erbengemeinschaft für die Ewigkeit?

Grundsätzlich ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stets möglich, es existiert für den Erblasser aber eine weitere Möglichkeit, das Schicksal der Erbengemeinschaft zu lenken, nämlich das sogenannte Erbteilungsverbot. Dem Erblasser kann daran gelegen sein, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände ungeteilt zu erhalten, bzw. deren Auseinandersetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Das geht auch, wenn der Erblasser die Erben oder die Quoten nicht bestimmt und es bei der gesetzlichen Erbfolge belässt. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen die Auseinandersetzung ganz oder teilweise auszuschließen oder zu erschweren,  § 2044 BGB.

Das Erbteilungsverbot kann auch als Teilungsanordnung oder in Verbindung mit dieser geregelt werden. Es kann aber auch für bestimmte Gegenstände beschränkt werden. So kann der Erblasser zum Beispiel bestimmen, dass eine Immobilie, die einem Erben zukommen soll, nicht veräußert werden darf.

Der Tod eines Miterben lässt die Wirksamkeit eines Teilungsverbotes nach einhelliger Meinung entfallen. Außerdem endet ein Teilungsverbot entsprechend den gesetzlichen Vorschriften immer spätestens nach dem Ablauf von 30 Jahren.

Die Durchsetzung der Teilungsanordnung

Die Teilungsanordnung bindet die Erben untereinander. Das bedeutet aber auch, dass sich die Erben über die Teilungsanordnung hinwegsetzen können, wenn sie sich einig sind. Wenn die Teilungsanordnung nur Instrument war, um Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen, dann gibt es gegen die Hinwegsetzung sicherlich keine Einwände.

Dies gilt auch für das oben dargestellte Teilungsverbot – eine einvernehmliche Hinwegsetzung aller Erben ist hier genauso möglich.

Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser also noch keine Gewähr, dass sie auch ausgeführt wird. Wenn der Erblasser also seinen Willen auch gegen den gemeinsamen Willen seiner Erben durchsetzen, muss er zusätzliche Anordnungen treffen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere die Anordnung einer Auflage, eine Testamentsvollstreckung, bedingte Erbeinsetzungen und Strafklauseln. Dabei kommt der Testamentsvollstreckung in der Praxis sicherlich die häufigste Bedeutung zu.

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