Anspruch auf Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste?

Das Kammergericht Berlin zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste durch die GmbH

Veröffentlicht am: 29.08.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Kammergericht Berlin zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste durch die GmbH

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gregor Kübler

Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 (Aktenzeichen 2 W 16/19) hat das Kammergericht Berlin zum Anspruch eines zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters einer GmbH auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste entschieden.

Funktion und Bedeutung der Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste der GmbH hat die Funktion, jede Veränderung im Gesellschafterbestand sowohl in Bezug auf die Person der jeweiligen Gesellschafter als auch in Bezug auf den Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung abzubilden. Die Gesellschafterliste ist als Bestandteil der Registerakten durch die Öffentlichkeit frei einsehbar. Nach einer umfassenden Gesetzesnovelle im Jahr 2008 ist die Gesellschafterliste neben der Satzung der GmbH zu einem weiteren zentralen GmbH-Dokument geworden, da ihr mittlerweile eine ganz erhebliche Legitimationswirkung zukommt.

Zunächst gilt nach § 16 Abs. 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Gesellschafter, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Nach herrschender Ansicht ist die Gesellschaft ab Aufnahme der Liste im Handelsregister sowohl berechtigt als auch verpflichtet, den Eingetragenen als Inhaber des betreffenden Geschäftsanteils zu behandeln, auch wenn er tatsächlich nicht der wahre Berechtigte sein sollte. Eine Behandlung Dritter als Gesellschafter, die nicht in der Liste eingetragen sind, ist der GmbH dahingegen untersagt. Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste wirkt darüber hinaus sowohl „aktiv“ als auch „passiv“ – dies bedeutet, dass die als Gesellschafter in der Liste Eingetragenen einerseits zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte berechtigt, andererseits aber auch zur Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten verpflichtet sind. Die in der Gesellschafterliste Eingetragenen partizipieren daher – ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage – beispielsweise an Gewinnausschüttungen und verfügen über ein Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen einschließlich Stimmrecht.

Aus § 16 Abs. 3 GmbHG ergibt sich zudem, dass die Eintragung in der Gesellschafterliste einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen ermöglicht. Demnach kann ein Geschäftsanteil von einem nichtberechtigten Veräußerer erworben werden, solange dieser in der Gesellschafterliste im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen ist und dem Erwerber die Unrichtigkeit der Liste nicht bekannt ist. Auch diese Regelung trägt wesentlich zur großen Bedeutung der Gesellschafterlist bei.

Sachverhalt

Im vom Kammergericht entschiedenen Fall forderte die Klägerin, welche ursprünglich im Handelsregister als alleinige Gesellschafterin der nun von ihr verklagten GmbH eingetragen war, von der GmbH die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hintergrund der Klage war ein Streit zwischen der Klägerin und einer Anteilskäuferin in Bezug auf die Wirksamkeit einer Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin an der GmbH. Nachdem der die streitige Abtretung beurkundende Notar eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hatte, verlangte die Klägerin nun die Einreichung einer korrigierten Liste von der beklagten Gesellschaft, welche die Klägerin wieder als alleinige Gesellschafterin der GmbH ausweisen sollte. Da das Kammergericht nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien nur noch über die Kosten des Rechtstreits zu entscheiden hatte, erging die Entscheidung des Gerichts als Beschluss.

Klage war gegen GmbH und nicht gegen Geschäftsführer zu richten

Entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Berlin stellte das Kammergericht zunächst klar, dass die Klage auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum Handelsregister gegen die Gesellschaft und nicht direkt gegen die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft zu richten war. Auch wenn die Mitglieder der Geschäftsführung im Ergebnis nach § 40 Abs. 1 GmbH zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister verpflichtet seien, obliege ihnen diese Pflicht nur in ihrer Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Hinzu komme, dass der Anspruch auf die Listenkorrektur letztlich allein aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft folge und dieses Verhältnis gerade nicht unmittelbar zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer bestehe.

Das Kammergericht führte weiter aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch gegen den ausdrücklichen Widerspruch des bislang eingetragenen Gesellschafters berechtigt sei, eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Eine Zustimmung des bisher Eingetragenen sei nicht erforderlich, da sich dafür im Gesetz keine Grundlage finde. Demnach habe es der verklagten Gesellschaft auch nicht zugestanden, den Kläger zunächst auf ein gerichtliches Vorgehen gegen den in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter zu verweisen und mit dieser Begründung die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste zu verweigern.

Praktische Relevanz des Urteils

Aus dem Beschluss des Kammergerichts folgt, dass der in der Liste eingetragene Gesellschafter zur Verteidigung seiner Rechtsposition im Rechtsstreit des Klägers gegen die Gesellschaft als Nebenintervenient der verklagten Gesellschaft beitreten muss.

Aus Sicht der Geschäftsführung ist beim Thema Gesellschafterliste unverändert Vorsicht geboten. Auch wenn nach dem Beschluss des Kammergerichts die Mitglieder der Geschäftsführung nicht direkt auf Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste zum Handelsregister verklagt werden können, besteht nach § 40 Abs. 3 GmbH nach wie vor ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko für die Mitglieder der Geschäftsführung.

Bei eine Verletzung ihrer Pflicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbH zur Aktualisierung der Gesellschafterliste sind die Mitglieder der Geschäftsführung gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, sowie gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft potentiell schadensersatzpflichtig. Der Schaden durch ein veraltete Liste kann beispielsweise darin liegen, dass ein Dritter einen bestimmten Gesellschafter durch Pfändung und Überweisung der Ansprüche der Gesellschaft gegen diesen Gesellschafter sehr viel früher hätte in Anspruch nehmen können, wenn ihm dessen Gesellschafterstellung bekannt gewesen wäre. Ein möglicher Schaden kann auch daraus resultieren, dass ein neuer Gesellschafter, solange er noch nicht eingetragen ist, seine Rechte aus der Gesellschafterstellung nicht wahrnehmen kann, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen.