Machtkampf um die Gesellschafterliste

Was prüft das Registergericht bei Anteilseinziehungen?

Veröffentlicht am: 30.04.2026
Qualifikation: Rechtsanwältin, Corporate Litigation

Im Gesellschafterstreit ist die Gesellschafterliste oft die schärfste Waffe. Mit einer Anteilseinziehung können schnell Fakten geschaffen werden, wenn der betroffene Gesellschafter falsch reagiert.

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich in einem Beschluss vom 28. November 2025 (Az. 2x W 74/25) mit einer zentralen Frage für jeden Gesellschafterstreit zu befassen. Im Kern ging es darum, ob das Registergericht die Veröffentlichung einer korrigierten Gesellschafterliste verweigern darf, wenn Zweifel an der Wirksamkeit einer Einziehung bestehen. Nach der Einziehung der Anteile einer Gesellschafterin reichte ein Notar eine neue Liste ein, woraufhin das Gericht Nachweise über die ordnungsgemäße Ladung zur Versammlung forderte. Da die nachgereichten Belege lediglich unvollständige Kopien von Umschlägen mit Retourenvermerken waren, erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung.

Registergericht ist kein Hilfsdetektiv für Gesellschafter

Die Richter am OLG Schleswig hoben diese Verfügung auf und stellten klar, dass das Registergericht primär als reine Verwahrstelle fungiert. Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit einer Liste obliegt in erster Linie der verantwortlichen Person, die das Dokument einreicht, und gerade nicht dem staatlichen Register. Das Gericht darf die Aufnahme nur verweigern, wenn formelle Fehler vorliegen oder die Unrichtigkeit für jeden Betrachter ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist. Die Funktion der Liste für die Legitimation des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft gebietet eine zügige Aufnahme in den Registerordner. Eigene Sachverhaltsaufklärungen durch das Registergericht, wie das Anfordern von detaillierten Ladungsnachweisen, sind daher im Grundsatz unzulässig.

Konflikt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Im Ergebnis ist diese Entscheidung mit der Linie des Bundesgerichtshofs (BGH) vereinbar, weist jedoch in der Begründung einige für die Praxis gefährliche Schwächen auf. Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung (BGH II ZB 11/24), dass eine Ablehnung der Liste durch das Registergericht nur bei sicherer Kenntnis ihrer Unrichtigkeit erfolgen darf. Das OLG Schleswig erwog jedoch, bei Einreichungen durch einen Geschäftsführer einen geringfügig weiteren Prüfungsspielraum zuzulassen als bei einem Notar. Diese Unterscheidung nach der Person des Einreichenden findet in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Auch die vom Gericht eingeführte Kategorie einer „nahezu sicheren Kenntnis“ ist ohne ausgefeilte Kasuistik schwer handhabbar.

Strategische Rechtsmittel gegen die falsche Liste

Der eingeschränkte Prüfungsrahmen der Registergerichte bedeutet nicht, dass betroffene Gesellschafter einer unrichtigen Liste schutzlos ausgeliefert sind. Vielmehr müssen Beteiligte im Gesellschaftsrecht extrem schnell handeln, da Fehler im Registerverfahren später kaum noch zu korrigieren sind. Ein wesentliches Instrument ist der Widerspruch nach § 16 Absatz 3 GmbHG, der den gutgläubigen Erwerb der Anteile durch Dritte blockiert. Dieser Widerspruch muss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt und der fehlerhaften Liste im Handelsregister konkret zugeordnet werden. Nur so lässt sich verhindern, dass ein nicht berechtigter Gesellschafter seine faktische Machtstellung zum Nachteil der anderen Beteiligten ausnutzt.

Die Notbremse durch den Notarvorbescheid

Wird eine Liste durch einen Notar eingereicht, steht Betroffenen zudem der Weg über einen sogenannten notariellen Vorbescheid offen. Ein Notar kann damit ankündigen, ob er die Einreichung einer neuen Liste beabsichtigt oder diese wegen massiver Zweifel an der Wirksamkeit verweigert. Dies schafft frühzeitig Rechtssicherheit und ermöglicht es den Beteiligten, gezielt gegen die angekündigte Amtshandlung vorzugehen. Gegen einen solchen Vorbescheid oder die Ablehnung der Einreichung ist die Notarbeschwerde nach § 15 BnotO das richtige Mittel. Ergänzend dazu ist oft ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft notwendig, um die Einreichung unrichtiger Listen vorab zu untersagen.