Wer beerbt Heino?
Testamentsänderung und Pflichtteilsfragen
Heinos musikalisches Erbe mag den deutschen Schlager überleben. Was mit dem materiellen Nachlass des Sängers geschehen soll, können Fans regelmäßig den Medien entnehmen. Aktuell wird mal wieder über eine Änderung des Testaments berichtet.
Ja, Heino lebt noch und ist auch mit 87 Jahren munter genug, um noch immer durch die deutsch Schlagerszene zu tingeln. Ungeachtet dessen wird seit Jahren in den Medien (und auch hier in unserem Kanzlei-Blog) immer wieder über “Heinos Erbe(n)” berichtet. Vor einigen Jahren ging es um eine geplante Volljährigenadoption, später rückte dann beim Versterben von Hannelore das Thema Testament in den Fokus.
Nun ist zu lesen, dass Heinos Sohn Uwe im Testament des Schlagersängers “nicht mehr die zentrale Rolle” spiele. Grund dafür sei ein belastetes Vater-Sohn-Verhältnis. Angeblich war Uwe zunächst im Testament als Alleinerbe vorgesehen. Das soll nun aber Heinos langjähriger Manager Helmut Werner werden. Was bedeutet das rechtlich für die Beteiligten?
Deutsches Erbrecht oder österreichisches Erbrecht?
In den Medien wird zum Teil die Rechtslage nach deutschem Erbrecht dargestellt. Dass dieses beim Versterben von Heino überhaupt zur Anwendung kommt, ist aber alles andere als klar. Nach der EU-Erbrechtsverordnung bestimmt sich das sogenannte Erbstatut nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Da Heino wohl überwiegend in Kitzbühel lebt, spricht einiges dafür, dass dieser letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in Österreich sein wird.
So ein “ausländisches” Erbrecht muss man aber nicht unbedingt hinnehmen. Als deutscher Staatsangehöriger hätte Heino die Möglichkeit, in seinem Testament eine sogenannte Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts zu treffen. Ob man ihm dazu raten sollte, hängt davon ab, welches nationale Recht in seinem Fall vorteilhafter ist.
Testamentsänderung nur ausnahmsweise problematisch
Da wir nur im deutschen Recht beraten, unterstellen wir nachfolgend hiesiges Erbrecht. Alleinerbe soll nun angeblich Heinos Manager Helmut Werner werden. Soweit dazu ein bestehendes Testament von Heino geändert werden muss, ist das grundsätzlich unproblematisch. Durch das neue Testament wird das alte Testament widerrufen. Problematisch wäre dies, wenn Heino bereits mit seiner verstorbenen Frau Hannelore ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet hätte, in dem Heinos Sohn als Schlusserbe eingesetzt wurde. Von so einem “Berliner Testament” ist allerdings nichts bekannt. Unterstellt man somit, dass Heino bisher allein letztwillig verfügt hat, könnte er eine Testamentsänderung vornehmen.
Video: Testament ändern
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, welche Testamente (nicht) geändert werden können und warum man die Errichtung eines neuen Testaments in der Regel der Änderung der Testamentsurkunde vorziehen sollte.
Droht ein Pflichtteilsstreit?
Würde Heino seinen Sohn Uwe tatsächlich vollständig enterben, stünde diesem als Kind ein Pflichtteilsrecht zu. Die Pflichtteilsquote ist halb so hoch wie die gesetzliche Erbquote. Da sowohl Heinos Ehefrau Hannelore als auch ein Kind aus einer anderen Beziehung bereits verstorben sind, wäre Uwe ohne Testament gesetzlicher Alleinerbe. Sein Pflichtteil beträgt damit 50 Prozent vom gesamten Nachlass.
Halbieren könnte der Schlagersänger diesen Pflichtteil, wenn seinen Manager kurzerhand noch adoptiert. Eine solche Erwachsenenadoption hatte er ja bereits in der Vergangenheit schon einmal erwogen.
Eine andere Strategie zur Reduzierung des Pflichtteils könnte darin bestehen, dass der künftige Erbe bereits zu Lebzeiten Vermögen als Schenkung behält. 10 Jahre lang könnte der enterbte Sohn dann aber sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Außerdem birgt eine Schenkung (ebenso wie die spätere Erbschaft) erbschaftsteuerliche Risiken. Mangels Verwandtschaftsverhältnis gehört Helmut Werner in Bezug auf Heino zur ungünstigen Erbschaft- und Schenkungsteuerklasse III und hat einen Freibetrag von derzeit lediglich 20.000 Euro. Steuerliche Entschärfung ist in solchen Fällen meist nur dann möglich, wenn der Großteil des Vermögens als begünstigtes Betriebsvermögen unentgeltlich den Eigentümer wechselt. Das ist aufgrund Heinos unternehmerischer Aktivitäten kein unrealistisches Szenario.