Attac nicht mehr gemeinnützig

Angriff auf unliebsame Organisationen oder "Alles wie gehabt"?

Veröffentlicht am: 28.02.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Angriff auf unliebsame Organisationen oder "Alles wie gehabt"?

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer Entscheidung vom 10.01.2019 dem bekannten Verein Attac die Gemeinnützigkeit entzogen (Az.: V R 60/70). Die Entscheidung stieß auf ein großes Medienecho und Kritiker warfen dem BFH und der Politik unverzüglich einen Angriff auf politisch missliebige Organisationen vor. Sofort wurde gemutmaßt, dass auch andere politisch aktive Vereine betroffen sein könnten.

Hintergrund der Gemeinnützigkeit

Der Gemeinnützigkeitsstatus bietet Vereinen oder Körperschaften - wie zum Beispiel gemeinnützige Stiftungen - erhebliche steuerliche Vorteile. Spenden zur Finanzierung können steuerfrei eingenommen werden. Befreiungen gibt es zum Beispiel ebenso im Bereich der Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer. Die Gemeinnützigkeit wirkt jedoch in der breiten Öffentlichkeit auch wie ein staatliches Gütesiegel. Daher geht der Status weit über die eigentlichen steuerlichen Zwecke hinaus. 

Die Bedingungen gibt die Abgabenordnung (AO) im Einzelnen vor. Nur wenn eine Vereinigung eine oder mehrere der in der § 52 Abs. 2 AO genannten 25 Zwecke verfolgt, kann die Gemeinnützigkeit erlangt werden. Während die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen noch einigermaßen klar sind, sind andere Zwecke vollkommen schwammig oder auch überraschend. Dieser Zweck muss grundsätzlich selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.

Die Entscheidung Attac

Der Verein Attac hat in seiner Satzung mehrere begünstigte Zwecke ausgewiesen. Tatsächlich befasste sich der Verein in den streitgegenständlichen Jahren öffentlichkeitswirksam mit einer Vielzahl von politischen Themen und versuchte, durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung im eigenen Sinn zu beeinflussen. Aus diesem Grund hat der BFH die Gemeinnützigkeit des Vereines verneint. Anerkennungsfähig sei zwar beispielsweise auch die „Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“, nicht jedoch die Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“.

Der BFH hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass nicht jede politische Tätigkeit eines als gemeinnützig anerkannten Vereines automatisch schädlich ist. Diese politische Tätigkeit muss jedoch den als förderfähig anerkannten Zweck verfolgen.

Die Entscheidung ist nicht überraschend

Das Hessische Finanzgericht hatte als Vorinstanz noch im Sinne von Attac entschieden und bejahte die Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die mit der Volksbildung verbundene politische Bildung und die Förderung des demokratischen Staatswesens. Insoweit war das Ergebnis des BFH nicht unbedingt zwingend.

Ungeachtet dessen steht die jetzt ergangene Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Bereits in früheren, jedoch wenig medienwirksamen Entscheidungen hat der BFH klargestellt, dass gemeinnützige Körperschaften sich zur Erfüllung ihres Zwecks gelegentlich zur Tagespolitik äußern dürfen, sofern die Tagespolitik nicht Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist und dies der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient.

Auswirkungen auf Lobbyvereinigungen

Im Ergebnis sollen allgemein politisch agierende Organisationen gerade nicht den Steuervorteil der Gemeinnützigkeit erlangen können. Durch die jetzt ergangene Entscheidung im Steuerrecht richtet sich der öffentliche Fokus auch auf andere Organisationen. Lobbygruppen und Umweltverbände müssen sich an dieser Entscheidung messen lassen. Inwieweit diese die Voraussetzungen einhalten, ist im Einzelfall und insbesondere vom jeweils verfolgten Zweck anhängig. Pauschalierungen sind daher fehl am Platz.