BFH zur rückwirkenden Anwendung des ErbStG
Reformierte Erbschaftsteuer galt ab 01.07.2016
Der Bundsfinanzhof hat darüber entschieden, ab wann die Rückwirkung der Erbschaftsteuerregelungen nach der Reform zulässig war.
Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG für Schenkungen, die vor Verkündung des reformierten Erbschaftsteuergesetzes im November 2016 erfolgt sind, schon in seiner reformierten Fassung (als echte Rückwirkung) oder noch in seiner alten Fassung zugrunde zu legen ist (BFH, Urteil vom 20. November 2025, II R 7/23).
Galt das Erbschaftsteuergesetz in alter oder neuer Fassung?
Im Jahr 2016 wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz umfassend reformiert. Anlass dazu gab die verfassungsrechtliche Kritik an den Verschonungsregeln für Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer. Der erste Bundestagsbeschluss dazu erfolgte am 24.06.2016. Es folgte die Einberufung eines Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 08.07.2016. Geeinigt wurde sich erst am 22.09.2016 mit der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses. Das ErbStGAnpG wurde erst am 09.11.2016 verkündet und sollte rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft zum Stichtag des 24.07.2016. Das Finanzamt traf seine Feststellungen auf Basis des kurz darauf neugefassten § 13b Abs. 10 ErbStG (Neufassung vom 09.11.2016). Die Klägerin wehrte sich gegen die Feststellungen und die damit zusammenhängende Bewertung des Betriebsvermögens per Einspruch beim Finanzamt. Sie argumentierte, dass der § 13b Abs. 10 ErbStG in der alten Fassung, die allerdings nur noch bis zum 30.06.2016 galt, zur Berechnung der Schenkungsteuer hätte angewendet werden müssen.
Echte Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform von 2016
Durch die Anwendung der Neufassung des § 13b ErbStG auf den vorliegenden Fall kommt es zu einer echten Rückwirkung. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, welche auf dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten beruhen, sorgen dafür, dass die echte Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich unzulässig ist.
Ausnahmsweise ist ein Gesetz mit echter Rückwirkung zulässig, wenn schon zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Rückwirkung bezieht, vorhersehbar war, dass es zu einer Gesetzesänderung kommt. Dann durften die Betroffenen nämlich nicht auf den Fortbestand dieser gesetzlichen Regelung vertrauen.
Wann entfällt schutzwürdiges Vertrauen?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) können Steuerpflichtige ab dem Tag des endgültigen Beschlusses des Deutschen Bundestags über einen Gesetzentwurf nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen. Ab diesem Tag muss vielmehr jederzeit mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung gerechnet werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschluss des Bundestages am 24.06.2016 stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt können sich die Steuerpflichtigen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus berufen, da ernsthaft mit einer Rechtsänderung zu rechnen war.
Irrelevant für die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens sei die spätere Einberufung des Vermittlungsausschusses, denn ein solches Vertrauen entfalle nicht erst, wenn die Gesetzesänderung sicher ist, sondern schon dann, wenn damit ernsthaft zu rechnen ist. Insbesondere war § 13b Abs. 10 ErbStG gar nicht Teil der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses.
Rückwirkung der Erbschaftsteuerregelungen zulässig
Mit diesem Urteil sorgt der BFH das erste Mal für Klarheit darüber, welche Fassung des ErbStG im Zeitraum ab dem 01.07.2016 bis zur Gesetzesverkündung im November 2016 tatsächlich Anwendung findet.
Dem BFH zufolge sei die echte Rückwirkung hier im Fall des § 13b Abs. 10 ErbStG im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer zulässig und verfassungskonform, da die Betroffenen sich nicht mehr auf ihr schutzwürdiges Vertrauen bezüglich der alten Fassung des § 13b Abs. 10 ErbStG berufen konnten.
Video: Erbschaftsteuer - alles was man wissen muss
Helge Schubert, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater