Bundesrechnungshof beanstandet Berufung von Stiftungsorganen durch den Bund

Häufige Missachtung der Berufungsrichtlinien gerügt

Veröffentlicht am: 27.09.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Häufige Missachtung der Berufungsrichtlinien gerügt

Ein Beitrag von Sonja Dähnhardt

Im Rahmen einer querschnittlichen Überprüfung hat der Bundesrechnungshof die privatrechtlichen Stiftungen des Bundes hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Aufgabenwahrnehmung untersucht. Neben erheblichen Schwächen bei der Finanzierung dieser privatrechtlichen Stiftungen stellte der Rechnungshof insbesondere fest, dass die zuständigen Ressorts bei der Besetzung der Stiftungsorgane häufig die geltenden Berufungsrichtlinien außer Acht lassen.

Richtlinien für die Berufung von Bundesvertretern in staatlichen Unternehmen

Die besagten Richtlinien gelten für die Berufung von Überwachungsorganen in staatlichen Unternehmen oder solchen an denen der Bund zumindest beteiligt ist. Sie gelten nach Auffassung des Bundesrechnungshofs auch für andere Institutionen, unter anderem für privatrechtliche Stiftungen, die der Bund errichtet oder zumindest miterrichtet hat. Durch sie soll ein vereinheitlichtes Verfahren zur Berufung der Verantwortlichen gewährleistet werden. Hierdurch sollen Interessenkonflikte vermieden und die Rechtsbeziehungen zwischen Bund und berufener Person einheitlich geregelt werden.

Bundesvertreter in Stiftungsorganen gaben häufig keine Verpflichtungserklärung ab

Außerdem enthalten die Richtlinien ein Muster für eine Verpflichtungserklärung, die Bundesvertreter vor Antritt ihrer Organtätigkeit unterzeichnen sollten. Eine derartige Erklärung hatten nach Erkenntnis des Rechnungshofs gerade die Vertreter des Bundes in den verschiedenen Stiftungsorganen wie zum Beispiel dem Stiftungsrat oder etwa auch im Stiftungsvorstand häufig nicht abgegeben.

Stiftungsgründer können kaum Einfluss nehmen

Das Besondere an Stiftungen ist, dass sie ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung völlig unabhängig von ihrem Gründer bestehen. Sie unterliegen lediglich ihrem satzungsmäßig gegebenem Stiftungszweck. Ihre Geschäfte und Angelegenheiten werden vom Stiftungsvorstand geleitet. In vielen Fällen besteht neben dem Vorstand noch ein weiteres Aufsichtsorgan - der Stiftungsrat, auch Kuratorium oder einfach Rat genannt.

Der Stifter kann folglich lediglich durch die Gestaltung der Satzung und durch die Benennung und Auswahl der Organmitglieder auf die Stiftung Einfluss nehmen. Aus diesem Grund sieht es der Bundesrechnungshof die Richtlinienbefolgung gerade bei Stiftungen als besonders wichtig an.

Rechnungshof fordert Checkliste

Im Ergebnis waren sich Bundesrechnungshof und Bundesministerium der Finanzen darüber einig, dass den verantwortlichen Ressorts strengere Vorgaben zu machen sind und ihnen geeignete Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Ganz konkret hält der Rechnungshof eine Checkliste für geeignet, um die von ihm festgestellten Mängel in Zukunft zu vermeiden. Eine solche könnte schon im Vornherein bei der Entscheidung helfen, ob eine Stiftung die geeignete Form zur Erfüllung der in Frage stehenden Bundesaufgabe darstellt. Zudem könnte eine derartige Liste für eine größtmögliche Sorgfalt bei der Besetzung der Organe sorgen, wodurch der Bund bestmöglichst Einfluss auf die Stiftungsgeschäfte nehmen könnte.

Auf die Forderung nach einer solchen Checkliste ist das Bundesfinanzministerium in seiner Stellungnahme noch nicht eingegangen. Wer sich am Ende durchsetzen wird bleibt abzuwarten.