Der Zugewinn des Arztes

Wenn erst die Ehe und dann die Praxis den Bach runter geht

Veröffentlicht am: 23.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn erst die Ehe und dann die Praxis den Bach runter geht

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Wenn die Ehe eines Unternehmers bzw. Freiberuflers zerbricht, wird es häufig kompliziert. So auch im Fall eines Schönheitschirurgen, der seine Frau als Treuhänder in die Praxis holte und sich dann einer anderen Frau zuwendete. Vor dem BGH stritt man dann um die Bewertung der Arztpraxis für die Ermittlung des Zugewinns.                   

Das Paar hatte 1999 geheiratet und 1998 und 2002 zwei Kinder bekommen, die von der Ehefrau betreut wurden. Der Ehemann war unter anderem als plastischer Chirurg für die Privatklinik BPK GmbH tätig, die er selbst treugeberisch gründen ließ. Als Treuhänderin setzte er seine Ehefrau ein, die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH wurde. Ein Treuhandvertrag zugunsten des Ehemanns wurde beim Notar aufgesetzt. Standesgemäß wurde dann reichlich in die Klinikräume investiert. Für die Kredite bürgten beide Ehegatten selbstschuldnerisch.

Neue Frau, neue Probleme

Der Schönheitschirurg lerne eine andere Frau kennen, der er sich zuwendete und trennte sich 2004 von seiner Ehefrau. Kurz darauf wurde diese bei der BPK GmbH als Geschäftsführerin abberufen. Außerdem trat sie die GmbH-Geschäftsanteile an ihren Mann ab. Vor Gericht erstritt sie, dass sie ihr Ehemann von den Kreditbürgschaften in Höhe von 650.000 Euro freistellte. Mit der Trennung – so das Gericht – war die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft der Frau entfallen.

Mit der Ehekrise ging auch eine Praxiskrise einher. Der Ehemann, gerade erst als Nachfolger seiner Frau zum Geschäftsführer der Klinik berufen, musste Insolvenzantrag für die GmbH stellen. Die Versilberung des verbliebenen Inventars im Rahmen der Unternehmensinsolvenz brachte gerade mal 75.000 Euro. Käufer war die O. Services Ltd, deren Gesellschafterin die neue Lebensgefährtin des Ehemanns war. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau durchliefen selbst auch noch die Privatinsolvenz.

Kampf um den Zugewinnausgleich

Im Rahmen der Scheidung machte die Ehefrau dann gerichtlich Ansprüche aus Zugewinn geltend.  Lediglich 5.000 Euro sollte der Ehemann zahlen. Doch auch diesen Betrag wollte der Ehemann nicht zahlen und bekam vom Amtsgericht recht. Es kam zur Berufung vor dem OLG. Hier trug der Ehemann vor, dass ihm die von seiner Ex-Frau initiierten Steuerstrafverfahren Rechtsanwaltskosten in fünfstelliger Höhe bescheren würden. Die klagende Ehefrau wiederum verlangten nunmehr einen Zugewinnausgleich in Höhe von erst 50.000 Euro, dann sogar rund 250.000 Euro.  Das OLG sprach ihr hiervon zumindest und 70.000 Euro zu.

Die Sache landete beim BGH, der sich grundsätzlich mit der Bewertung von Unternehmen für die Ermittlung des Zugewinns auseinandersetzen musste. Für die Ermittlung  des Zugewinns, so der BGH, müssten die Vermögensgegenstände mit ihrem vollen wirklichen Wert am Bewertungsstichtag angesetzt werden. Im vorliegenden Fall musste für die Unternehmensbewertung nicht zwingend die Ertragswertmethode angewandt werden.   Die Heranziehung des Substanzwertes beruhe allerdings auf der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt werde. Als unterste Grenze des Unternehmenswerts gelte in der Regel der Liquidationswert. Der, grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen „versilbert“  werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden könne. Diese Prognose, so die BGH Richter, sei im vorliegenden Fall komplex und von der Vorinstanz noch nicht ausreichend ermittelt. Entsprechend wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Wahl der Bewertungsmethode

Häufig streiten die Parteien bei den Scheidungen von Unternehmern bzw. Freiberuflern  um den Wert des Unternehmens bzw. Gesellschaftsanteils für die Ermittlung des Zugewinns. Einen Zugewinnausgleich muss dabei grundsätzlich der Ehegatte zahlen, der während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs zeichnen konnte. Kassensturz (Stichtag), ist bei der Scheidung die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Welche  Methode bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Unternehmerscheidung angewandt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des mit der Scheidung befassten Gerichts. In der Praxis dominiert die Ertragswertmethode, die auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens berücksichtigt.

Eine ähnliche Thematik stellt sich im Erbrecht, wenn es um die Unternehmensbewertung für die Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen geht.