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Treuhänder

Pflichten und Haftungsrisiken des Treuhänders, vertragliche Absicherung

Im Mittelstand gibt es viele Beteiligungen an Gesellschaften (zumeist an GmbHs und GmbH & Co. KGs), die für Dritte nicht sichtbar werden. Neben Unterbeteiligungen und stillen Beteiligungen können wirtschaftliche Beziehungen mit einem Treuhandvertrag verdeckt werden. Beim Treuhandmodell leitet der formelle Gesellschafter (Treuhänder) dem im Außenverhältnis nicht erkennbaren Treugeber die wirtschaftlichen Positionen aus der Gesellschaftsbeteiligung weiter. Der Treugeber hat mittelbar über den Treuhandvertrag Zugriffsrechte auf die Gesellschaft, ohne dass er selbst Gesellschafter ist.

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Anwaltliche Beratungsleistungen bei Treuhandgestaltungen

Treuhandgestaltungen an Personen- und Kapitalgesellschaften ist eine Materie für Experten. Unser Team von spezialisierten Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern berät an den Standorten Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und bundesweit Treuhänder, Treugeber und Unternehmen.

  1. Strategische Beratung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Rechten des Treugebers und des Treuhänders
  2. Verteidigung des Treuhänders gegen Ansprüche des Treugebers und von Dritte
  3. Planung und Gestaltung von Treuhandgestaltungen im Rahmen von Unternehmensgründungen, bei M&A-Transaktionen (z.B. Mitarbeiterpool) sowie bei Unternehmensnachfolgen
  4. Steuerliche Konzeption von Treuhandgestaltungen

Ausführliche Informationen zu Konstellationen mit Strohmännern finden Sie hier: Strohmann

Wozu wird ein Treuhänder eingeschaltet?

In der Praxis gibt es unzählige Einsatzgebiete für den Treuhänder und Treuhandgestaltungen. Den meisten Gestaltungen ist gemein, dass der Treuhänder nicht zum eigenen Vorteil, sondern zum Vorteil des Treugebers handelt. So wird z.B. ein Treuhänder im Kapitalanlagebereich eingesetzt, wo er als die gesetzlich vorgeschriebene Verwahrstelle (KAGB) Vermögen für Dritte verwahrt. Überdies werden bei sogenannten Mitarbeiterbeteiligungen Treuhandgestaltungen eingesetzt. Über ein Treuhandverhältnis werden viele einzelne Mitarbeiter an der Arbeitgebergesellschaft beteiligt.

Oftmals werden Treuhandverhältnisse eingesetzt, um den wirtschaftlich beteiligten Hintermann, den Treugeber, zu verdecken. Dort wo Wettbewerbs-, Konkurrenz- und Kundenschutzrisiken drohen, agiert sichtbar ein Treuhänder, der formal keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Auch wenn Treuhandgeschäfte mit dem Zweck der Umgehung von Wettbewerbsverboten immer ein Hochrisikogeschäft darstellen, sind sie in der Praxis verbreitet.

Die Frage, ob treuhänderische Gesellschaftsbeteiligungen von über 25 % dem Transparenzregister mitgeteilt werden müssen, ist strittig (näheres zum Stand der Fachdiskussion: Treuhandverhältnis).

Lesen Sie mehr zum neuen Transparenzregister

Welche Pflichten und Haftungsrisiken bestehen für den Treuhänder?

Zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber wird gewöhnlich ein schriftlicher Treuhandvertrag abgeschlossen (zur Frage der notariellen Beurkundung siehe unten). Dieser regelt je nach Gestaltung ausführlich oder weniger ausführlich die Rechte und Pflichten von Treuhänder und Treugeber.

Im Mittelpunkt des Treuhandvertrages steht die wirtschaftliche Zuweisung der vom Treuhänder gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an den Treuhänder. Der Treuhänder hat in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass der Treuhandvertrag dem Finanzamt gegenüber offen gelegt wird. Ansonsten werden z.B. etwaige Gewinne steuerlich dem Treuhänder zugewiesen, ohne dass dieser – sofern es keine besondere Abrede mit dem Treugeber gibt - wirtschaftlich profitiert. Die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses ist für den Treuhänder daher von besonderer Bedeutung. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu achten, dass das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam begründet und tatsächlich auch durchgeführt wird.

Weiterer wesentlicher Regelungskomplex eines Treuhandvertrages sind die Pflichten des Treuhänders betreffend die Art und Weise der Ausübung der durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung vermittelten Rechte. Grundsätzlich unterliegt der Treuhänder bei sämtlichen Handlungen betreffend die Beteiligung den Weisungen des Treugebers. Hieraus ergibt sich für den Treuhänder eine Reihe von Haftungsrisiken. So übt der Treuhänder als formeller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung bzw. bei Gesellschafterbeschlüssen das aus der Beteiligung entstehende Stimmrecht aus. Bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung drohen auch weitergehende Risiken, z.B., wenn in der Versammlung spontan neue Tagesordnungspunkte auf die Agenda genommen werden und hinsichtlich dieser keine Weisung besteht. Der Treuhänder kann als formeller Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern im Übrigen Treuepflichten unterliegen. Wenn Weisungsrechte des Treugebers mit gesellschaftsrechtlichen Treupflichten kollidieren, kommt es zu Haftungsgefahren für den Treuhänder. Es ist daher aus Sicht des Treuhänders im Treuhandvertrag sicherzustellen, dass das Haftungsverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber vertraglich richtig justiert wird und der Treuhänder über ausreichende Freistellungsansprüche zu Lasten des Treugebers verfügt. Die Vertragsgestaltung sollte durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Aus Sicht des Treuhänders sollten zudem etwaige Vergütungsansprüche geregelt werden. Die Vermittlung der mittelbaren Gesellschafterstellung im Wege der Treuhand ist eine risikobehaftete Dienstleistung, die einer angemessenen Vergütung offen steht.

Betrifft das Treuhandverhältnis eine GmbH-Beteiligung, wird der Treuhandvertrag in aller Regel notariell zu beurkunden sein. Zwar gibt es Treuhandbeteiligungen, die keiner notariellen Beurkundungspflicht unterfallen. Aus praktischer Sicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine notarielle Beurkundung bei der steuerlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses sehr hilfreich sein kann.

Kündigung des Treuhandverhältnisses

In aller Regel kann der Treuhandvertrag über eine Kündigungserklärung ohne lange Fristen beendet werden. Der Treuhänder sollte sicherstellen, dass der Treuhandvertrag über einen sicheren Mechanismus verfügt, der die Anteilsübertragung nach Vertragsende sicherstellt (Anteilsübertragung an Treugeber oder an vom Treugeber benannten Dritten).

Andernfalls kann es bei Inaktivität des Treugebers dazu kommen, dass das Treuhandverhältnis beendet ist und der Treuhänder aus zivilrechtlicher Sicht gleichwohl noch Gesellschafter ist. Dies kann zu erhöhten Haftungsrisiken beim Treuhänder führen.

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