Testamentarische Auflage einer Stiftungsgründung

Angabe des Stiftungszwecks zwingend erforderlich

Veröffentlicht am: 06.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Angabe des Stiftungszwecks zwingend erforderlich

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Finn R. Dethleff

Stiftungen erfreuen sich in Deutschland einer steigenden Beliebtheit. Nicht nur die Möglichkeiten, im Rahmen einer gemeinnützigen Stiftung mit seinem Vermögen steuerbegünstigt etwas Gutes zu tun, auch bei der Nachfolgeplanung für das eigene Unternehmen wird die Gründung einer Stiftung immer häufiger nachgefragt; kann durch die Gründung einer Stiftung unter anderem verhindert werden, dass das eigene Lebenswerk von den Erben verschleudert wird.

Soll das Vermögen noch nicht zu Lebzeiten in eine Stiftung überführt werden, kann die testamentarische Auflage zur Gründung einer Stiftung ein adäquater Weg sein, den Willen des Erblassers erst nach seinem Tod umzusetzen.

Doch Vorsicht: Wird eine Person mittels Testaments und unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, als Erbe eingesetzt, muss der Zweck der Stiftung durch den Erblasser bestimmt werden. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Auflage und damit auch die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung.

Art der Stiftung

Als erstes muss sich der spätere Erblasser entscheiden, welcher Zweck mit der späteren Stiftung verfolgt werden soll.

Bei einer gemeinnützigen Stiftung widmen Stifter ihr Vermögen uneigennützigen Zwecken und erhalten dafür verschiedene steuerliche Begünstigungen. Förderung von Kunst und Kultur, Gesundheits- oder Bildungswesen sowie Schutz von Natur und Umwelt zählen zu den häufigsten Betätigungsfeldern von Stiftungen. Grundsätzlich ist der Stifter bei der Festlegung seines Stiftungszweckes aber gänzlich frei, so lange der Zweck nicht gemeinschädlich wirkt.

Der Stifter kann mit der Stiftung aber auch rein privatnützige Zwecke verfolgen, wobei er dann auf steuerliche Privilegierungen verzichten muss. So gewinnt die Stiftung, insbesondere die Familienstiftung, im Rahmen der Vermögens- und Nachlassgestaltung und im Bereich sog. „Asset Protection“ immer mehr an Relevanz. Auch Mischformen sind möglich, bei denen der überwiegende Teil des Vermögens für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird, nebenbei aber die finanzielle Versorgung von Familienmitgliedern des Stifters gewährleistet werden soll, so bei der Strukturierung einer Doppelstiftung.

Zweck der Stiftung

Hat sich der Erblasser über die Art der Stiftung Klarheit verschafft, sollte er sich mit dem Zweck der Stiftung eingehend auseinandersetzen. Ein gewisser Grad an Weitsicht ist vor allem deshalb wichtig, weil der Stiftungszweck nachträglich grundsätzlich nicht geändert werden kann.

Gesetzliche Anforderungen an den Stiftungszweck bestehen grundsätzlich nicht, weshalb es dem Stifter frei steht, es bei einer allgemein gehaltenen Zweckvorgabe zu belassen. Um den Stifterwillen aber nachhaltig zum Ausdruck zu bringen und die von ihm gewünschte Zweckverfolgung möglichst exakt zu gewährleisten, sollte der Stiftungszweck so präzise wie möglich formuliert werden. Bei der Formulierung sollte jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Verhältnisse und Bedürfnisse in und um die Stiftung ändern können. Ein zu eng gefasster Stiftungszweck könnte dazu führen, dass eine Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse unmöglich wird, was die Existenz der Stiftung in Gefahr bringen könnte.

Grundlegende Anforderungen an den Stiftungszweck

Der Stiftungszweck verkörpert den Willen des Stifters, indem er die Aufgaben benennt, die aus den Mitteln der Stiftung zu erfüllen sind und die Tätigkeit der Stiftungsorgane sowie die Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht ausrichten.

Der Stiftungszweck muss auf Dauer ausgerichtet sein. Unter dem Begriff der Dauerhaftigkeit wird weniger eine zeitliche Vorgabe, als vielmehr die Beständigkeit des Stiftungszwecks gegenüber dem Wandel der Verhältnisse verstanden. Darüber hinaus muss der Stiftungszweck nachhaltig verwirklicht werden können, was bedeutet, dass der Stiftungszweck in einem angemessenen Verhältnis zur Vermögensausstattung der Stiftung stehen muss. 

Praktische Konsequenzen

Hat sich der Erblasser mit den Themenkreisen Stiftungsart und Stiftungszweck zu Lebzeiten hinreichend auseinandergesetzt und seine Vorstellungen in ausreichender Weise in seinem Testament niedergelegt, ist eine der ersten Hürden bei der testamentarischen Auflage einer Stiftungsgründung genommen und der Wunsch des Erblassers, sein Vermögen nach dem Tod in eine Stiftung überführt zu wissen, genommen.

Wegen der elementaren Bedeutung des Zwecks für die Errichtung und Existenz einer Stiftung sollte seiner Bestimmung, Konkretisierung und schließlich Ausformulierung besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt geschenkt werden.

Unbenommen bleibt es dem Erblasser natürlich, auch weitere Einzelheiten der Stiftungsverfassung bereits zu Lebzeiten zu regeln.