Umschichtungsgewinne im Stiftungsvermögen

Wie können Stiftungen Gewinnzuwächse im Stiftungsvermögen realisieren?

Unter günstigen Umständen gewinnt Stiftungsvermögen erheblich an Wert. Wertpapiere, Immobilien oder Rohstoffe tendieren im Zeitablauf dazu, dem nominalen Wert nach erheblich zu steigen. Auch nach der jüngsten Stiftungsreform stehen Stiftungen jedoch vor Problemen, wie sie solche Wertzuwächse für die Stiftungszwecke mobilisieren können.

Veröffentlicht am: 23.01.2024
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Seit der Stiftungsrechtsreform, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat, erlaubt § 83c Abs. 1 S. 3 BGB Stiftungen, Gewinne aus der Umschichtung ihres Grundstockvermögens für ihre Stiftungszwecke zu nutzen. Diese Gesetzesänderung zielte darauf ab, Stiftungen die Möglichkeit zu bieten, ihre Buchgewinne aus langfristigen Kapitalanlagen zu realisieren und zu verwenden.

Zudem sollte der Kauf von sogenannten "alternativen Anlagen", wie Private Equity, für Stiftungen attraktiver gemacht werden. Diese Anlagen, die Renditen oft durch Wertsteigerung und nicht durch Ausschüttungen erzielen, können nun, unter der Bedingung der Erhaltung des Grundstockvermögens, grundsätzlich für Stiftungszwecke eingesetzt werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt.

Dagegen ist es nach der jetzigen Rechtslage nicht möglich, die Wertzuwächse ohne Umschichtungen zu realisieren und für die Stiftungszwecke einzusetzen.

Nachteile durch Zwang zu Umschichtungen

Die Umschichtung von Vermögenswerten in Stiftungen ist dabei unproblematisch, wenn sie auf eine Verbesserung der Vermögensstruktur des Stiftungsvermögens abzielt, nicht aber auf die Erzielung von Umschichtungsgewinnen. Dann ist sie wirtschaftlich gerechtfertigt.

Fokussiert sich eine Stiftung jedoch auf Gewinne aus Umschichtungen, kann dies nachteilig sein, besonders wenn das bestehende Anlageportfolio bereits gut funktioniert. Der Verkauf von Vermögenswerten zur Gewinnrealisierung kann nicht unerhebliche Transaktionskosten verursachen, wodurch der Nettoertrag des Portfolios sinkt. Darüber hinaus gibt es psychologische Fallstricke und komplexe Entscheidungen bezüglich des optimalen Zeitpunkts und Umfangs der Gewinnrealisierung.

Gesetzgeberische Intention und wünschenswerte Änderungen

Der Grund für die restriktive Handhabung durch den Gesetzgeber, der nur im Rahmen von Umschichtungen realisierte Gewinne zulässt, sind die Buchhaltungsregeln des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB), welche vor dem Hintergrund des Vorsichtsprinzips nur tatsächlich realisierte Gewinne als Einnahmen anerkennen. Das ist jedoch nicht zwingend. Im Kontrast dazu erfassen die International Financial Reporting Standards (IFRS), ein international anerkanntes Regelwerk zur Finanzberichterstattung, auch nicht realisierte Wertveränderungen in der Bilanz. Stiftungen können jedoch ihre Rechnungslegungsmethode weitgehend selbst wählen, da keine spezifischen Vorschriften für ihre Rechnungslegung existieren. Daher erscheint eine Orientierung an den Regeln des HGB für Stiftungen keineswegs als zwingend.

Indem man die Bedingung „Gewinne nur aus Umschichtungen“ im neuen § 83c BGB streicht, würde man die Spielräume für Stiftungen deutlich erhöhen, was angesichts des schwachen Zinsumfeldes der vergangenen Jahre eine große Erleichterung darstellen dürfe.

Der Reformgesetzgeber hat ab Mitte 2025 ausdrücklich eine Evaluierung der Stiftungsrecht-Reform vorgesehen. Insofern besteht somit Hoffnung, dass bei einer Reform der Reform weitere Erleichterungen für Stiftungen geschaffen werden, um Wertsteigerungen des Stiftungsvermögens für die Stiftungszwecke einsetzen zu können, ohne Umschichtungen vornehmen zu müssen.