Sportrecht

Beratung für Vereine, Verbände, Sportler, Sponsoren und Investoren

Sport ist für die meisten von uns von großer Bedeutung - sei es als passionierter Amateur- Sportler, als leistungsorientierter Profi oder als gespannter Zuschauer. 

Unsere Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Vereine und Verbände, Trainer oder Sportler, Vermittler und Berater im Sportrecht aus der Perspektive einer Wirtschafts- und Steuerkanzlei: vom Spielervertrag über Sponsoring und Vereinsstrukturen bis zur Haftung. Bundesweit, von Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln und Hannover.

Das Wichtigste vorab
  1. Sportrecht ist eine Querschnittsmaterie: Hier spielen staatliches Recht (Vertrags-, Arbeits-, Gesellschafts-, Steuer- und Strafrecht) mit dem selbstgesetzten Recht der Verbände (Verbandsrecht) zusammen.
  2. Viele denken beim Sportrecht zuerst an die Spielerverträge: Wer wo zu welchen Konditionen unter Vertrag steht wird v.a. im Fußball und Leistungssport immer wieder prominent thematisiert und sollte gut ausverhandelt sein. Profisportler werden oft durch Spielervermittler in Beraterverträgen vermarktet.
  3. Sponsoringverträge dagegen regeln, welche Werberechte wem zustehen.
  4. Im Vereins- und Verbandsrecht spielt sich dagegen ein Großteil der gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragestellungen ab. Hier wird auch geregelt, wie Mitglieder ausgeschlossen werden können oder wie Organe bei Fehlern haften.

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Spielervertrag und Verträge für Profisportler

Der Spielervertrag ist der Arbeitsvertrag zwischen Sportler und Verein. Er regelt gegenseitige Rechte und Pflichten, und funktioniert dabei grundsätzlich wie ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag.

Befristung von Spielerverträgen

Im Profibereich ist der Spielervertrag fast ausnahmslos befristet.

Befristungen im Arbeitsvertrag über zwei Jahre hinaus benötigen grundsätzlich einen sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall des früheren Mainzer Torhüters Heinz Müller entschieden, dass die Befristung von Lizenzspielerverträgen wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG; BAG, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16). 

Begründung: Im kommerzialisierten Spitzensport schuldet der Spieler sportliche Höchstleistung, die er nur für begrenzte Zeit erbringen kann.

Optionsklauseln, Transfer und Prämien

Wichtige Bestandteile des Spielervertrages sind die Vertragslaufzeit, die Vergütung (Gehalt, Prämien) und Pflichten wie die Teilnahme am Training und Spielen. Er muss dabei stets individuell an die Richtlinien des jeweiligen Verbandes (z. B. DFB) angepasst werden.

Der Teufel liegt aber im Detail: Verlängerungsoptionen, einsatzabhängige Klauseln, Transfer- und Prämienregelungen sind die wichtigsten wirtschaftlichen Stellschrauben des Spielervertrags. 

Spielervermittlung und Beraterverträge

Spielervermittlung ist ein lukratives, aber stark reguliertes Geschäft. Die Regelwerke der Verbände zu Registrierung, Offenlegung und Honoraren stehen seit Jahren im Spannungsfeld zum Kartellrecht. Der Bundesgerichtshof hat in Vorgaben des DFB zur Spielervermittlung „spürbare Wettbewerbsbeschränkungen“ gesehen (BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – KZR 71/21).

Sponsoringverträge und Vermarktung

Ein Sponsoringvertrag tauscht Geld oder Sachleistung gegen Werbe- und Kommunikationsrechte: Der Verein erhält finanzielle Mittel, Ausrüstung oder Dienstleistungen und verpflichtet sich im Gegenzug zu werblichen Gegenleistungen, etwa auf dem Trikot der Spieler oder in separaten Werbespots.

Entscheidend bei der Gestaltung eines Sponsoringvertrages sind klare Leistungspflichten, der saubere Umgang mit Marken- und Persönlichkeitsrechten und durchdachte Ausstiegs- und Verhaltensklauseln (etwa für den Fall von Reputationsschäden). 

Marken- und Urheberrechte beim Sponsoring

Die Regelung von Markenrechten und Urheberrechten ist in einem Sponsoring-Vertrag essenziell: Beide Parteien benötigen klare vertragliche Nutzungsrechte, um Markenverletzungen zu vermeiden: So muss der Sponsor muss die Erlaubnis erhalten, den Namen oder das Logo des Gesponserten (z.B. Verein, Sportler, Influencer) für eigene Werbekampagnen zu nutzen. Umgekehrt benötigt der Gesponserte eine Lizenz, um die Marke des Sponsors auf Trikots oder Bannern abzubilden.

Der Sponsoringvertrag sollte präzise festlegen, 

  • wie (Print, Social Media, TV), 
  • wie lange (Laufzeit) und 
  • in welchem räumlichen Gebiet (z.B. europaweit) 

die Marken und urheberrechtlich geschützten Werke verwendet werden dürfen.

Vereins- und Verbandsrecht im Sport

Sportvereine sind in der Regel eingetragene Vereine; viele sind als gemeinnützig anerkannt. Damit gelten besondere vereins-, gemeinnützigkeits- und steuerrechtliche Regeln – bis hin zur Ausgliederung der Profiabteilung in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder GmbH & Co. KG). 

Satzung und Gründung des Sportvereins

Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins. Sie muss bestimmte Mindestinhalte enthalten und sollte darüber hinaus Beitritt, Austritt, Ausschluss, Organe, Beiträge und Haftung klar regeln. Eine präzise Satzung verhindert die meisten späteren Streitigkeiten.

Haftung im Sportverein (Vorstand und Verein)

Wer Verantwortung im Verein trägt, trägt auch ein Haftungsrisiko. Zwei Ebenen sind zu unterscheiden:

  • Haftung des Vereins: Der Verein haftet für Schäden, die seine Organe (z. B. Vorstand) in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen (§ 31 BGB). Praktisch wichtig sind Verkehrssicherungspflichten auf Anlagen und bei Veranstaltungen.
  • Haftung des Vorstands: Für ehrenamtliche oder nur gering vergütete Vorstandsmitglieder besteht ein gesetzliches Haftungsprivileg: Sie haften dem Verein gegenüber regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Im Außenverhältnis und bei Pflichtverletzungen kann die Haftung jedoch erheblich sein – etwa bei steuerlichen Pflichten oder Insolvenzverschleppung.

Vereinsausschluss – ein Mitglied ausschließen

Der Ausschluss ist die schwerste Vereinsmaßnahme, und in der Praxis häufig besonders streitanfällig. Damit er der gerichtlichen Überprüfung standhält, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Grundlage: Der Ausschluss braucht eine Stütze in der Satzung (definierte Ausschlussgründe) oder einen wichtigen Grund, bei dem dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist (allgemeiner Grundsatz der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, § 314 BGB).
  2. Zuständigkeit und Mehrheit: Es entscheidet das satzungsgemäße Organ; fehlt eine Regelung, ist die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zuständig (§ 32 BGB).
  3. Faires Verfahren: Das Mitglied ist anzuhören; in der Einladung muss stehen, wer aus welchem Grundausgeschlossen werden soll. Der Beschluss ist zu begründen.
  4. Grenzen: Ein Ausschlussgrund darf nicht rückwirkend in die Satzung aufgenommen werden, und einen Gruppenausschluss (Kollektivstrafe) gibt es nicht.

Wird das Verfahren fehlerhaft geführt, kann das Mitglied den Ausschluss vor den ordentlichen Gerichten anfechten (Feststellungsklage) und notfalls per einstweiliger Verfügung vorläufigen Schutz erlangen. 

Zur Abgrenzung: Das freiwillige Austrittsrecht des Mitglieds ist unverzichtbar garantiert (§ 39 BGB); die Satzung darf den Austritt nur durch eine Frist von höchstens zwei Jahren modifizieren.

Kartellrecht im Sportverband

Sportverbände bewegen sich mit ihren Regelungen und Satzungen in einem Spannungsverhältnis zum Kartellrecht. Trotz der anerkannten Freiheit der internen Organisation von Sportverbänden durch die Gerichte sind gleichwohl die kartellrechtlichen Regelungen zu beachten, sofern die sportliche Aktivität eine Wirtschaftstätigkeit darstellt.

Angesichts gravierender Rechtsfolgen bei einem Kartellverstoß sollten die wettbewerbsrechtlichen Aspekte bei der sportrechtlichen Beurteilung unbedingt berücksichtigt werden.

FAQs: Wichtige Fragen im Sportrecht

Brauche ich einen „Fachanwalt für Sportrecht“?

Nicht zwingend. Das Sportrecht ist eine Querschnittsmaterie, entscheidend ist daher gerade die Kombination aus Vertrags-, Gesellschafts-, Arbeits-, Marken- und Steuerrecht plus Kenntnis der Verbandsregeln. Beauftragen Sie eine Wirtschaftsrechtskanzlei, die Sie in all diesen Bereichen beraten kann, ggf. durch Kombination des Wissens verschiedener Fachanwälte.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Verein ein Mitglied ausschließen?

Es braucht eine Satzungsgrundlage oder einen wichtigen Grund, die Zuständigkeit des richtigen Organs, eine Anhörung des Mitglieds und einen begründeten Beschluss. Rückwirkende Ausschlussgründe und Gruppenausschlüsse sind unzulässig. Verfahrensfehler führen häufig zur erfolgreichen Anfechtung.

Wie haftet der Vorstand eines Sportvereins?

Ehrenamtliche oder nur gering vergütete Vorstände haften dem Verein gegenüber regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). In anderen Konstellationen – etwa bei steuerlichen Pflichten – kann die Haftung deutlich weiter reichen. Eine saubere Satzung und D&O-Versicherung reduzieren das Risiko.

Was besagt der Safe Sport Code?

Dieses Regelwerk des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) dient der Bekämpfung interpersonaler Gewalt (körperlich, seelisch, sexualisiert). Es ermöglicht Sanktionen durch Sportorganisationen selbst dann, wenn strafrechtliche Hürden noch nicht erreicht sind.

Wer benötigt rechtliche Beratung im Sport?

Sportler benötigen oftmals Hilfe bei Athletenvereinbarungen, Vereinswechseln oder Transferrechten. Vereine und Verbände müssen Vorstandsverträge, Satzungsfragen, die Ausgliederung von Wirtschaftsbetrieben und Sponsoringverträge rechtssicher gestalten.

Was ist bei Sportveranstaltungen zu beachten?

Ein zentraler Punkt bei Events ist das Fotorecht. Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt prinzipiell: Ohne die Einwilligung der abgebildeten Sportler oder Zuschauer dürfen Personenfotos nicht verbreitet oder veröffentlicht werden.