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Die Kurzlebigkeit des Profifußballs

Das BAG zur Befristung der Arbeitsverträge von Bundesligaspielern

Veröffentlicht am: 30.01.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das BAG zur Befristung der Arbeitsverträge von Bundesligaspielern

Ein Beitrag von Danny Böhm

In letzter Zeit ist die Befristung wieder in den Mittelpunkt der Diskussion um prekäre Arbeitsverhältnisse gerückt. In einer Branche sind sie allerdings kaum wegzudenken – im Fußball. Ein Torwart hatte sich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt gegen seine Befristung gewehrt und den Auswärtseinsatz in Thüringen verloren. Bleibt die Fußballbranche die Königsklasse der befristeten Arbeitsverträge?

Manchmal hat man kein Glück und dann kommt auch noch Pech dazu

Der Mainzer Torwart Heinz Müller war bei seinem Fußballverein seit dem 01.09.2009 als Lizenzspieler angestellt. Der letzte Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2012 war bis zum 30.06.2014 mit Option zur Verlängerung zum 30.06.2015 befristet, wenn er in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Ligaspielen zum Einsatz kommt. In der Bundesligasaison 2013/2014 bestritt er neun der ersten zehn Spiele. Im elften Ligaspiel musste er verletzungsbedingt ausgewechselt werden und konnte auch die restlichen Spiele nicht mehr bestreiten. Letztlich wurde er der zweiten Mannschaft zugewiesen. Sein Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert.

Damit wollte sich der Torwart nicht abfinden und klagte gegen die Befristung vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, dass diese ungültig sei. Das BAG folgte dem Begehren nicht. Entscheidend sei nach Ansicht des Gerichts, dass die Fußballspieler im Spitzenfußball sportliche Höchstleistungen erbringen müssten und diese nur für eine begrenzte Zeit leisten könnten. Im Zuge der Entscheidung atmete auch die Fußballwelt auf, denn die Unzulässigkeit von Befristungen im Fußball hätte die deutsche Fußballwelt radikal verändern können.

Am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags (hat) ist man fertig

Befristungen sind in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Zum einen gibt es die sachgrundlose Befristung, die maximal zwei Jahre lang zulässig ist. Zum anderen besteht die sachlich begründete Befristung. Diese muss besonders fundiert begründet werden. Ansonsten hält die Befristung der Kontrolle der Arbeitsgerichte nicht stand.

Im Fußball ist nun höchstrichterlich entschieden worden, dass die sachlich begründete Befristung von Fußballspielern zulässig ist. Die Spieler müssten Höchstleistungen erbringen und es bestehe ein hohes Maß an Unsicherheit, inwieweit der Spieler am Ende auch erfolgsversprechend eingesetzt werden könnte. Außerdem müsse ein Verein sicherstellen, dass seine Mannschaft dem Publikum eine abwechslungsreiche Mannschaft präsentiert. Zudem würden Profispieler sehr gut bezahlt werden und könnten daher mit der Einschränkung gut leben.

Bei unsachgemäßen Befristungen hilft auch nicht die Hand Gottes

Befristungen im Arbeitsrecht sind eine komplizierte Sache. Arbeitgeber sollten daher genau darauf achten, welche Formulierungen der Arbeitsvertrag enthält. Es ist in der Praxis äußert ungünstig, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Befristung unwirksam war – in diesen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis dann unbefristet und es verbleiben nur die regulären Möglichkeiten der Kündigung unter Beachtung des Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht.

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