"Ehe für alle" und die Umsetzung im Familienrecht

Das bringt das Eheöffnungsgesetz der Bundesregierung

Veröffentlicht am: 12.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das bringt das Eheöffnungsgesetz der Bundesregierung

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Seit gut einem Jahr gibt es nun das Recht auf „Ehe für alle“. Nun plant die Bundesregierung die Einführung weiterer Regelungen, um in Zukunft eine einheitliche Umsetzung von Lebenspartnerschaften in Ehen zu erreichen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat die Regierung bereits vorgelegt.

Gleiche Rechte und Pflichten für alle

Am 01.10.2017 gab es für viele Paare in Deutschland einen Grund zu feiern. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) gibt es nun ganz offiziell das Recht auf Ehe für jede Art von Partnerschaft – auch für gleichgeschlechtliche. 
Neue Lebenspartnerschaften können zwar seitdem nicht mehr begründet werden, bereits bestehende Lebenspartnerschaften können aber erstmals in eine Ehe umgewandelt werden. Bis zum Eheöffnungsgesetz konnten gleichgeschlechtliche Paare (nur) Lebenspartnerschaften begründen, die im Ergebnis zwar die gleichen Pflichten, wie eine Ehe hatten, aber mit deutlich weniger Rechten ausgestattet waren. Eine Ungleichbehandlung von unterschiedlichen Lebensformen, die nun nach und nach abgeschafft werden soll. Nach der Einführung der „Ehe für alle“ erhalten nun endlich auch gleichgeschlechtliche Paare alle Rechten und Pflichten des Familienrechts, die eine klassische Ehe ausmachen.

Gleichbehandlung im Familienrecht als langer politischer Prozess

Schon 2014 mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurden erste Bausteine für eine Angleichung von gleichgeschlechtlichen Paaren geschaffen. Seither konnten gleichgeschlechtliche Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften ihre Partnerschaft beurkunden lassen. Ein erster Schritt in Richtung Gleichbehandlung, denn bereits damit ergaben sich für die gleichgeschlechtlichen Paare besondere Rechte. Nach den Neuerungen im Familienrecht wurde nun erstmals ein gesetzlicher Erbrechtsanspruch gesichert, ein Anspruch auf Familienunterhalt gewährleistet und für den Fall der Aufhebung der Partnerschaft ein Trennungsunterhalt, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich gesetzlich festgeschrieben. Mit dem Eheöffnungsgesetz sind nun weitere Rechte dazugekommen. Die Pflicht, eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, gibt es aber nicht.

Angleichung soll weitergehen

Durch den nun vorgelegten Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll klargestellt werden, dass die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Art der Eheschließung darstellt. Die bisherigen rechtlichen Beziehungen der Partnerschaften sollen damit in umgewandelter Form fortgesetzt werden. Falls nichts anderes gelte, sollen künftige Regelungen, die sich auf die Ehe und Ehegatten beziehen, auch für nicht umgewandelte, also noch weiter fortbestehende Lebenspartnerschaften und für Lebenspartner gelten. Also auch in dieser Konstellation soll es zu einer rechtlichen Angleichung kommen.

Das Ziel - die Ehe für alle Arten von Partnerschaften- soll damit weiter ausgestaltet werden. Dafür sind weitere Neuregelungen zwingend notwendig. So müssen Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht, dem Familienrecht, sowie dem internationalen Privatrecht vorgenommen werden. Auch neue Regelungen zum Personenstand werden erforderlich sein. Viel Arbeit für die Gesetzgeber.

Die fortschreitende Gleichberechtigung schwuler und lesbischer Paare brachte bereits in der Vergangenheit Anpassungen vor allem im Familienrecht, Erbrecht und Steuerrecht.

Alles in allem soll die einheitliche Umsetzungen der Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen gewährleistet werden, bisherige Unklarheiten beseitigt werden und die nun nicht mehr erforderlichen (Zwischen)-Regelungen aufgehoben werden.