Erbschaftsteuer bei der Vor- und Nacherbschaft

Wenn der Fiskus dem Nacherben "Gutes" tut

Häufig soll durch ein Testament gesichert werden, dass Vermögenswerte auch der (über-)nächsten Generation zukommen. Eines der erbrechtlichen Gestaltungsmittel ist nicht selten die Anordnung einer sogenannte Vor – und Nacherbschaft.

Veröffentlicht am: 05.08.2019
Qualifikation: Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg
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Bei dieser erbrechtlichen Gestaltungsvariante kann ein Erbe bestimmt werden, der jedoch erst dann in den Genuss der Erbschaft kommen kann, nachdem eine zuerst eingesetzte andere Person – der Vorerbe –  durch ein festgelegtes Ereignis (zum Beispiel Wiederheirat des überlebenden Elternteils) oder durch den Tod des Vorerben „weggefallen“ ist.

Bei dem Vorerbe spricht man auch von einem „Erben auf Zeit“. Nach dem BGB wir sind sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers. Anders als die Erben einer Erbengemeinschaft, erben die Vor – und Nacherben jedoch nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander.

Erbschaftsteuer beachten!

Erbschaftsteuerlich handelt es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um zwei getrennt voneinander eintretende Vorgänge, die jeweils einzeln zu einer Besteuerung führen.

Grundsätzlich wird insbesondere für die Ermittlung der jeweiligen Steuerklasse und der erbschaftsteuerlichen Freibeträge das Verhältnis des Erben zu seinem unmittelbaren Rechtsvorgänger ermittelt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich zunächst das verwandtschaftliche bzw. familiäre Verhältnis des Vorerben zum Nacherben betrachtet wird. Dies jedoch kann unter Umständen zu erheblichen Belastungen mit Erbschaftsteuern führen, wenn Vor – und Nacherbe nicht oder nur weitläufig miteinander verwandt oder familiär verbunden (zum Beispiel als Stiefkind) sind.

Hinterlässt beispielsweise ein Wittwer zunächst seiner als Vorerbin eingesetzten Lebensgefährtin einen um Nachlassverbindlichkeiten und Beerdigungskosten etc. bereinigten Nachlass mit einem Wert von 560.000 € und bestimmt er als Nacherben seinen einzigen Sohn, so würde dies im Grundsatz bedeuten, dass die als Vorerbin eingesetzte Lebensgefährtin in die Erbschaftsteuerklasse III fiele und lediglich einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 € von dem bereinigten Nachlassvermögen abziehen könnte, da sie mit dem Erblasser weder verheiratet noch verwandt war. Die Erbschaftsteuerbelastung beträgt in der Erbschaftsteuerklasse III 30 % und es würden somit Erbschaftssteuern auf den steuerlich zu berücksichtigenden Nachlass (560.000 € – 20.000 € = € 540.000) in Höhe von 162.000 € (30 % von 540.000 €) fällig.

Einmal unterstellt, dieser Nachlasswert würde abzüglich der von der Vorerbin gezahlten Erbschafsteuer iHv € 162.000,00 ansonsten ungeschmälert nach dem Tod der Lebensgefährtin dem Sohn als Nacherben des ursprünglichen Erblassers zufallen, würde diesem, als in keiner Weise mit der Vorerbin Verwandter, ebenfalls nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € (Erbschaft Steuerklasse III) zustehen. Der steuerliche Erwerb des Sohnes von der Vorerbin betrüge dann € 378.000  (ursprünglicher Nachlass nach dem Vater = 560.000 €, abzüglich der von der Vorerbin gezahlten Erbschaftsteuern =162.000 €, abzüglich Freibetrag des Nacherben = 20.000 €) und wäre ebenfalls mit 30 % zu besteuern. Der Sohn müsste somit weitere 113.400 € an den Fiskus zahlen.

Von dem ursprünglichen Nachlass in Höhe von 560.000 € würden nach den beiden Erbgängen somit nahezu nur die Hälfte, nämlich 284.600 € verbleiben. Vor- und Nacherbe hätte zusammen insgesamt € 275.400 an Erbschaftsteuern bezahlt!

Verwandtschaftliches Verhältnis des Nacherben zum Erblasser, § 6 ErbStG

Das Erbschaftssteuergesetz ist hier jedoch „gnädig“, indem es dem Nacherben die Möglichkeit gewährt, erbschaftsteuerlich so behandelt zu werden, als hätte der Nacherbe direkt von dem ursprünglichen Erblasser geerbt, § 6 ErbStG.

Dieser vom Gesetzgeber gewährte Vorteil kommt in dem Beispielsfall zwar nicht der Lebensgefährten als Vorerbin zugute, jedoch müsste zumindest der Nacherbe keine Erbschaftssteuer zahlen, da er als Abkömmling des ursprünglichen Erblassers in die Erbschaftsteuerklasse I fallen würde und als Abkömmling einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 € in Ansatz bringen kann.

Vergünstigung nur auf Antrag

Wichtig ist jedoch, dass diese Begünstigung nur auf Antrag des erbschaftsteuerpflichtigen gewährt wird, § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Das Finanzamt unterlegt somit nicht von Amts wegen die günstigere Steuerklasse, sondern nur wenn der Steuerpflichtige aktiv einen Antrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat.

Vorweggenommene Erbfolge – Schenkung an den Nacherben

Es ist auch nicht selten der Fall, dass der Vorerbe im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten dem Nacherben das Vermögen des Erblassers zukommen lassen will.

Die Motivation für solche Übertragungen kann unterschiedliche Gründe haben, zum Beispiel, wenn der Vorerbe meint, bereits ausreichend versorgt und begünstigt zu sein und er den Nacherben möglichst bald in den Genuss der eigentlich dem Nacherben zugedachten Erbschaft kommen lassen will. Zivilrechtlich kann dies auf unterschiedliche Weise geschehen. Erfolgt die Vermögensübertragung durch eine unentgeltliche Verfügungen (Schenkung) muss beachtet werden, dass es sich hierbei ebenfalls um einen schenkungssteuerlichen Vorgang handelt.

Es lässt sich zwar nicht vermeiden, dass der gleiche Nachlass zweimal mit Erbschaft-/ beziehungsweise Schenkungssteuer belegt wird, jedoch gewährt das Erbschaftssteuergesetz auch bei der lebzeitigen Übertragung des Nachlasses vom Vorerben auf den Nacherben und ebenfalls zu stellenden Antrag hin, die Möglichkeit, dass verwandtschaftliche Verhältnisse des Nacherben zum ursprünglichen Erblasser für die Besteuerung zu Grunde zu legen, § 7 ErbStG.

Auch hier ist daran zu denken, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Exkurs: Mindert Vergleichsbetrag zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vor- und Nacherben die Erbschaftsteuer?

Derzeit ist beim Bundesfinanzhof (Az: II R 24/19) ein Sachverhalt anhängig und zu klären, bei dem es um die Frage geht, ob eine Vergleichszahlung eines im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtlich nachträglich als Vorerben angesehenen Bruders an seinen Bruder als nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG steuermindernde Abwendungszahlung zu berücksichtigen ist (so die I. Instanz Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.02.2019, Az.:3 K 1237/17).

Fazit

Sowohl Vorerben als auch  Nacherben sollten sich rechtzeitig rechtlich und steuerlich beraten lassen, um gegebenenfalls erhebliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ebenso sollten sich künftige Erblasser bereits bei der Abfassung ihres Testaments und der Planung Ihres Nachlasses anwaltlich Gestaltungsalternativen aufzeigen lassen.