Erbschaftsteuer beim Familienheim auf mehreren Flurstücken

Finanzgericht lehnt vollständige Steuerbefreiung ab

Um die Steuerbefreiung für das Familienheim kann man sich wunderbar mit dem Finanzamt streiten. Der Teufel steckt im Detail.

Veröffentlicht am: 25.09.2023
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht
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Das Familienheim des Erblassers kann von der Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn der erbende Ehegatte oder ein erbendes Kind dieses weiter bewohnt. Wie es sich verhält, wenn das betreffende Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, musste vor einigen Wochen das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2023 – 3 K 14/23).

Ein Grundstück – sechs Flurstücke

In dem Fall fielen dem Erben sechs Flurstücke zu, von denen fünf zu einem Grundstück im Grundbuch zusammengefasst waren. Zwar zog auch das für die Grundbesitzbewertung zuständige Finanzamt drei der Flurstücke in einem Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes zusammen, gewährte die Steuerbefreiung für das Familienheim jedoch nur für das eine Flurstück, auf dem das vom Erblasser bewohnte Haus stand. Diesem Ansatz des Bewertungsfinanzamts folgte dann auch das Erbschaftsteuerfinanzamt. Der Erbe konnte dem jedoch nichts abgewinnen und zog vor das Finanzgericht.

Restriktive Auslegung der Steuerbefreiung durch das Finanzgericht

Das Gericht gab jedoch der Finanzverwaltung recht. Zum einen knüpfe das Erbschaftssteuerrecht an das Zivilrecht an, zum anderen sei es verfassungsrechtlich geboten, die Befreiung für das Familienheim restriktiv auszulegen. Folgerichtig sei damit nicht auf die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts abzustellen. So könne vermieden werden, dass Erben mit großen Familienheimen im Nachlass übermäßig begünstigt werden.

Immer Ärger mit dem Familienheim

Die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG ist eine der wichtigsten Vergünstigungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Da sie nicht nur praxisrelevant, sondern im Detail auch komplex ist, gibt es inzwischen eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die sich mit verschiedenen Voraussetzungen der Vorschrift auseinandersetzen. Häufig geht es dabei um die grundsätzlich geforderte weitere Nutzung zu Wohnzwecken durch den Erben für mindestens 10 Jahre. Aber auch die Frage, welche Immobilien überhaupt als Familienheim zu qualifizieren sind, beschäftigt häufig die Finanzgerichte.

Immobilieneigentümer sind gut beraten, sich bei der Nachlassplanung rechtzeitig um die steuerlichen Risiken und Chancen zu kümmern, um die Erbschaftsteuerlast für die Angehörigen möglichst gering zu halten.