Ersatzerbe im Testament ist nicht auch Nacherbe

Entscheidung des OLG Hamm zur Auslegung eines Testaments

Veröffentlicht am: 04.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18. Juli 2013 über die Auslegung eines Testaments entschieden. In dem Sachverhalt hinterließ die Erblasserin vier Kinder. Testamentarisch hatte sie in einer handschriftlichen letztwilligen Verfügung geregelt, dass ihr 1952 geborener Sohn Alleinerbe werden soll, und für den Fall, dass dieser kinderlos versterbe, der 1958 geborene Sohn "Ersatzerbe" sein soll. Einige Jahre nach dem Versterben der Erblasserin verstarb auch der ältere Sohn - und zwar kinderlos.

Daraufhin wurde vom überlebenden Sohn beim zuständigen Amtsgericht ein Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweisen sollte. Er sah sich demnach als Nacherbe und seinen verstorbenen Bruder entsprechend als Vorerbe seiner Mutter. Dem wollte das OLG nicht folgen. Dem Testament sei eine solche Regelung nicht zu entnehmen. In einer testamentarischen Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, könne nicht ohne weitere Hinweise, die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gesehen werden, für den Fall, dass der Ersatzerbfall nicht eintritt.

Auslegung unklarer Testamente

Probleme bei der Auslegung von Testamenten gibt es in zahlreichen Erbfällen. Der Kampf um das Erbe wird dann meist vor dem Nachlassgericht im Verfahren um einen Erbschein ausgefochten. Gerade eigenhändige Testamente, bei deren Errichtung weder ein Notar, noch ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen wurde, sind oft ungenau, juristisch falsch, unwirksam oder einfach unzweckmäßig. Die erbrechtlichen Regelungen gerade zur Vor- und Nacherbschaft, Bindungswirkung von Testamenten, Testamentsvollstreckung etc. sind komplex und oft sogar Rechtsanwälten, die nicht über eine hinreichende Spezialisierung und Qualifikation im Erbrecht verfügen nicht bis ins Detail bekannt.