Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährunge

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme

Veröffentlicht am: 12.07.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin

Die Besteuerung von Kryptowährungen spielt spätestens seit dem Jahr 2017 eine erhebliche Rolle. Riesenkurszuwächse und eine breite Anzahl an Anlegern haben dazu geführt, dass steuerrechtliche Fragen immer stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt sind.

Kryptowährungen (oder auch virtuelle Währungen) sind digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber deren Werteinheiten von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Erfasst sind hiervon auch die als Token bezeichneten digitalen Werteinheiten mit Zahlungsfunktion (Currency oder Payment Token). Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören beispielsweise Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Eine Liste virtueller Währungen kann auf der Internetseite coinmarketcap.com/de/ eingesehen werden.

Während die Finanzverwaltung im Bereich der Umsatzsteuer durch ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums („BMF“) Abhilfe geschaffen hat, liegt bezüglich der einkommensteuerlichen Behandlung bisher noch keine aktuelle Stellungnahme vor.

BMF bestätigt bisherige Grundsätze

Nunmehr hat das BMF auf seiner Homepage den Entwurf eines Schreibens veröffentlicht. Damit werden bisher entwickelte Besteuerungsgrundsätze bestätigt und offene Einzelfragen geklärt.

Die Besteuerung wurde (und wird weiterhin) in Anlehnung an „normale“ Währungen vorgenommen und es wurde bisher im Wesentlichen unterschieden, ob Gewinne aus der Veräußerung im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen entstanden sind. Hilfsweise wird dann auf den Wertpapierhandel abgestellt. Gewinne im Privatvermögen sind dabei bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr in der Regel steuerfrei. Diese Unterscheidung bleibt unverändert.

Die Besonderheit der Kryptowährungen liegt jedoch darin, dass viele Weiterentwicklungen stattgefunden haben, die bei normalen Währungen keine Entsprechungen kennen (z.B.: Initial Coin Offering, Staking, Fork, Lending und Aridrops). Hierzu wird das Bundesfinanzministerium nunmehr Stellung nehmen.    

Das neue Schreiben wird bestehende steuerrechtliche Unklarheiten ausräumen und zumindest für die Finanzverwaltung verbindliche Regelungen festlegen. Insgesamt enthält der Entwurf keine Überraschungen, das zu erwartende Schreiben wir jedoch zu mehr Rechtssicherheit führen.

Offener Rechtsbehelfsverfahren werden sicherlich nicht vor der Veröffentlichung des finalen Schreibens entscheiden werden.