Förderung politischer Stiftungen durch Globalzuschüsse

BVerfG fordert Parlamentsgesetz

Wurde die AfD in ihrer politischen Chancengleichheit verletzt, als der Haushaltsgesetzgeber deren nahestehende Stiftungen, insbesondere die DES, von der Förderung ausgeschlossen hat?

Veröffentlicht am: 28.02.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Die Alternative für Deutschland (AfD) klagte vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen, dass der ihr nahestehenden Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) Fördergelder verwehrt wurden – im Gegensatz zu anderen parteinahen Stiftungen (BVerfG, Urteil vom 22.02.2023 – Az. 2 BvE 3/19). Welches Urteil das BVerfG in dieser Sache getroffen hat und welche Konsequenzen das für die Förderung von Stiftungen mit sich bringt, dazu mehr im Folgenden.

Haushaltsgesetz bestimmt Globalzuschüsse für politische Stiftungen

Bislang können politische Stiftungen, die Bundestagsparteien nahestehen, auf Grundlage des Haushaltsgesetzes finanzielle Zuschüsse bekommen. Im Jahr 2019 hatte der Haushaltsgesetzgeber dafür Globalzuschüsse in Höhe von 130 Millionen Euro für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit der politischen Stiftungen bereitgestellt. Im Haushaltsgesetz wurden dabei alle bezuschussten politischen Stiftungen aufgeführt. Bewusst ausgeschlossen wurden jedoch der AfD nahestehende Stiftungen, die nicht darin aufgeführt wurden.

Die AfD sah sich aufgrund der Tatsache, dass die Bildungsarbeit der Stiftungen für die Parteien eine wichtige Rolle spielt, in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gem. Art. 21 I 1 GG verletzt.

BVerfG: Ausschluss von Stiftungsförderung verletzt Chancengleichheit

Bislang bedarf es zur Förderung und damit Finanzierung der politischen Stiftungen keines gesonderten Parlamentsgesetzes. Das soll sich nun jedoch ändern. Denn im Ergebnis der Klage haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die rechtmäßige Förderung politischer Stiftungen auf Basis des Haushaltsgesetzes zukünftig einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

Im Ergebnis würde die AfD außerdem durch das Haushaltsgesetz von 2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt. Denkbar wäre jedoch auch der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als gleichrangiges Verfassungsgut, um einen Eingriff in die Chancengleichheit zu rechtfertigen – dies galt es dem BVerfG zufolge jedoch nicht zu entscheiden.

Allerdings kann die Desiderius-Erasmus-Stiftung nun nicht unmittelbar die Beteiligung an der Stiftungsförderung verlangen. Es liegt jetzt vielmehr am Gesetzgeber, in welcher Form die Entscheidung der Karlsruher Richter umgesetzt wird.

Förderung politischer Stiftungen nur für verfassungsgemäße Zwecke

Für das Jahr 2022 bestimmte der Haushaltsplan erstmals, dass Zuschüsse nur solchen Stiftungen zugutekommen, "die nach ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten". Durch diesen Zusatz sollte der Ausschluss der AfD-nahen Stiftung von der Stiftungsförderung begründet werden.

Folge: Neues Gesetz zur Förderung politischer Stiftungen erforderlich

Was passiert jetzt? Der Gesetzgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Entscheidung des Urteils umzusetzen und das Stiftungsrecht um ein Gesetz zu erweitern. Das heißt im Speziellen, dass demnächst ein Parlamentsgesetz geschaffen werden soll, dass die Förderung politischer Stiftungen regelt, die Parteien aus dem Bundestag nahestehen. Dabei hat der Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum im Hinblick darauf, wie die Folgen des Urteils umgesetzt werden.

Für die Desiderius-Erasmus-Stiftung ändert sich daher wahrscheinlich so schnell erstmal nichts. Für sie und alle anderen politischen Stiftungen heißt es erstmal abwarten und Tee trinken, bis das Parlament den ersten Gesetzesentwurf bekanntgibt.