Wo stiften? Deutschland, Österreich & Liechtenstein im Vergleich

Drei mögliche Jurisdiktionen für Familienstiftungen

Veröffentlicht am: 13.07.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Wer sein Vermögen für sich und die Familie dauerhaft binden, vor Zugriffen schützen und über Generationen erhalten will, stößt schnell auf eine Stiftung als Lösung. Dabei gibt es im deutschsprachigen Raum mit der deutschen Familienstiftung, der österreichischen Privatstiftung und liechtensteinischen Familienstiftung drei Modelle, die sich stark unterscheiden und jeweils individuelle Stärken und Schwächen aufweisen. Der folgende Vergleich zeigt, wo die Unterschiede in Gläubigerschutz, Besteuerung und praktischer Handhabung liegen – und wo angehende Stifter typischerweise unterschätzte Risiken übersehen. Ein neues EuGH Urteil zum Steuerklassenprivileg für ausländische Familienstiftungen lässt deutsche Stiftungen dabei im Vergleich steuerlich wieder etwas vorteilhafter aussehen.

Autor: Dr. Marius Hossbach, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Stiftungsrechtsexperte
Dr. Marius Hossbach Autor Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Stiftungsrechtsexpertehossbach@rosepartner.de

1. Gläubigerschutz

In allen drei Rechtsordnungen ist die Stiftung eine eigenständige juristische Person, deren Vermögen zivilrechtlich vom Stifter getrennt ist. Vor Zugriffen von Insolvenzverwaltern, Pflichtteilsberechtigten und dem Fiskus wirkt diese Trennung aber nach deutschem Recht nur, wenn sie rechtzeitig erfolgt.

Deutschland: Die Übertragung auf eine Familienstiftung ist regelmäßig eine unentgeltliche Leistung. Ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter kann sie innerhalb von vier Jahren anfechten, im Fall vorsätzlicher Benachteiligung sogar bis zu zehn Jahren. Pflichtteilsberechtigte können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzung verlangen – die Zehnjahresfrist hierfür beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Stifter sich nicht durch weitgehende Rückholmöglichkeiten wirtschaftlich betrachtet das Eigentum vorbehält.

Österreich: Die Privatstiftung wirkt nur gläubigerschützend, wenn der Stifter sich kein Widerrufsrecht behält. Behält er sich den Widerruf nach § 34 PSG vor, gilt das Vermögen für Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger wirtschaftlich als sein eigenes – die Schutzwirkung entfällt. Nach deutschem Recht gelten die oben dargestellten Anfechtungsgrundsätze.

Liechtenstein: Das Liechtensteiner Recht bietet den weitesten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Stiftung. Bei der konkreten Strukturierung ist aber eine genaue Prüfung notwendig, um Nachteile zu vermeiden: Behält der Stifter über Beistatute, Mandatsverträge oder Kontrollorgane einen dominierenden Einfluss, behandeln deutsche Insolvenzverwalter und Gerichte die Stiftung aus deutscher Sicht als praktisch nicht vorhanden – das Vermögen bleibt haftungsrechtlich beim Stifter und in der Folge haben die Gläubiger Zugriff auf das Vermögen der Liechtensteiner Stiftung. Entscheidend ist die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Stiftungsorgane. Damit gibt der Stifter zwingend die Kontrolle über das Vermögen ab. In der Praxis wird das durch sogenannte „Wish Letter“ geregelt, in den der Stifter den Stiftungsorganen beschreibt, wie er sich die Verwaltung des Stiftungsvermögens wünscht. Rechtlich verbindlich ist das nicht, sondern reine Vertrauenssache in den Standort Liechtenstein.

2. Besteuerung: Drei sehr unterschiedliche Regime und die neue EuGH Rechtsprechung

Gilt das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG (Steuerklasse I nach dem entferntesten Berechtigten) nur für deutsche Stiftungen oder auch für ausländische, wie in Österreich oder Liechtenstein. Dies war lange unklar. Jetzt hat diese Frage der Europäische Gerichtshof jüngst höchstrichterlich geklärt und mit Urteil vom 13.11.2025 (Rs. C‑142/24) entschieden: Die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf inländische Familienstiftungen ist zwar eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, aber grundsätzlich gerechtfertigt – weil ihr auf deutscher Seite die alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegenübersteht, der sich ausländische Stiftungen gerade entziehen. Das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG steht also ausländischen Familienstiftungen nicht zu – die Errichtung einer liechtensteinischen oder auch einer österreichischen Stiftung unterliegt damit in Deutschland grundsätzlich der ungünstigen Steuerklasse III (Freibetrag 20.000 Euro, Steuersätze ab 30 %).

Deutschland besteuert die Familienstiftung mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Erstausstattung profitiert vom Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG (Steuerklasse I nach dem entferntesten Berechtigten). Nach dem BFH-Urteil vom 28.02.2024 (II R 25/21) beträgt der Freibetrag jedoch nur 100.000 Euro, wenn auch Urenkel begünstigt werden können. Alle 30 Jahre fällt zusätzlich die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an (Freibetrag 800.000 Euro, Sätze der Steuerklasse I).

Österreich erhebt bei Errichtung 3,5 % Stiftungseingangssteuer, laufend eine reduzierte Körperschaftsteuer sowie eine Zwischensteuer von 27,5 % auf Zinsen, Kursgewinne und Immobiliengewinne (Anhebung ab 2026, davor 23 %). Zuwendungen an Begünstigte unterliegen 27,5 % KESt; die Zwischensteuer wird bei Zuwendung anteilig gutgeschrieben – eine Erbersatzsteuer analog zu Deutschland gibt es nicht.

Liechtenstein kennt zwei Regime: die Regelbesteuerung mit 12,5 % Ertragsteuer oder – bei reiner Vermögensverwaltung ohne aktive Geschäftstätigkeit – den Status als Privatvermögensstruktur (PVS) mit CHF 1.800 Mindestertragsteuer pro Jahr. Für in Deutschland ansässige Stifter und Begünstigte greift allerdings regelmäßig die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG. Einkünfte der Stiftung werden dem Stifter oder den Bezugsberechtigten direkt zugerechnet und in Deutschland versteuert. 

3. Steuerung und Handhabung: Kontrolle kostet Substanz

Der praktische Umgang mit der Struktur unterscheidet sich ebenfalls deutlich. Entscheidend ist dabei die Frage: Wie viel Einfluss behält der Stifter – und ab wann kippt dieser Einfluss die Anerkennung der Stiftung als eigenständiges Vermögen mit entsprechenden Haftungs- und Steuerfolgen?

Deutschland: Nach der Stiftungsrechtsreform 2023 (§§ 80 ff. BGB) ist die Satzung grundsätzlich verbindlich und spätere Anpassungen nur sehr begrenzt möglich. Der Stifter kann sich selbst in die Organstruktur einbinden und die Stiftung, insbesondere Vermögensverwaltung und Ausschüttungen an Destinatäre, steuern. Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht, was Ländersache ist. Die Aufsicht über privatnützige Familienstiftungen ist in der Regel jedoch sehr beschränkt.

Österreich: Die Privatstiftung erfordert ein Stiftungskapital von 70.000 Euro, einen mindestens dreiköpfigen Stiftungsvorstand sowie Begünstigte, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen. Buchführung und Jahresabschlussprüfung sind Pflicht. Der Stifter kann sich Widerruf und Änderung vorbehalten – zu Lasten jedoch der Anfechtungsfestigkeit.

Liechtenstein: Geringe Mindestkapitalanforderungen, zwei Stiftungsräte (auch juristische Personen zulässig), keine verpflichtende Jahresabschlussprüfung bei privatnütziger Stiftung. Das Liechtensteiner Recht erlaubt sogenannte Beistatute, Ermessensbegünstigte und weitreichende Änderungsvorbehalte, ist damit sehr flexibel gestaltbar. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: eine flexible Gestaltung mit zu viel Kontrolle beim Stifter begründet aus Sicht deutscher Steuerbehörden und Gerichte sonst den Nachweis fehlender Selbständigkeit – mit der Folge steuerlicher Transparenz nach § 15 AStG und dem Wegfall des Gläubigerschutzes.

4. Welche Stiftung ist die richtige?

Eine pauschale Empfehlung lässt sich nicht geben. Die deutsche Familienstiftung bietet steuerliche Planbarkeit und einen deutschen Rechtsrahmen, kostet aber alle 30 Jahre – planbare – Erbersatzsteuer und laufende Körperschaftsteuer. Die österreichische Privatstiftung ist ein hoch entwickeltes Instrument mit strengerem Rechnungslegungsrahmen, aber ohne 30-Jahres-Steuer. Die liechtensteinische Stiftung ist am flexibelsten und laufend steuerlich am günstigsten – aber nur, wenn der Stifter bereit ist, tatsächlich die rechtsverbindliche Kontrolle über das Vermögen abzugeben. Ob ein Stifter sein Vermögen ins Ausland verlagern will, muss jeder Stifter für sich selbst entscheiden.

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