Business Judgement Rule für Stiftungsorgane
Haftungsschutz in der Praxis
Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 schützt die gesetzlich eingeführte Business Judgement Rule Vorstände und andere Organmitglieder vor persönlicher Haftung – aber nur, wenn sie die Spielregeln kennen und konsequent anwenden.
Wer in einem Stiftungsvorstand sitzt, trägt Verantwortung – oft ehrenamtlich und für bedeutende Stiftungsvermögen. Die Frage, wie weit diese Verantwortung im Haftungsfall reicht, sorgt bei vielen Stiftungsverantwortlichen für Verunsicherung. Darf man zum Beispiel risikoreichere Anlagen wählen, wenn die Erträge konservativer Portfolios im Niedrigzinsumfeld den Stiftungszweck nicht mehr ausreichend finanzieren? Darf man einen außenstehenden Dienstleister beauftragen, wenn die eigene Prüfung in Betracht kommt? Und wann wird aus einer „normalen“ Fehlentscheidung eine persönlicher Haftungsfall?
Mit der Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023 hat der Gesetzgeber auf diese Fragen eine Antwort gegeben – und mit § 84a BGB erstmals die sogenannte Business Judgement Rule ausdrücklich ins Stiftungsrecht aufgenommen, nachdem diese zuvor schon in Wissenschaft und Rechtsprechung diskutiert wurde.
Die Idee stammt aus dem Aktienrecht, wo sie aus dem US-Recht übernommen wurde und seit Jahrzehnten etabliert ist: Nicht jede unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als falsch herausstellt, begründet eine Pflichtverletzung. Entscheidend ist für die Haftung vielmehr, ob das Organ im Zeitpunkt der Entscheidung nach objektiven Maßstäben vernünftig, ausreichend informiert und im Interesse der Organisation gehandelt hat. Diesen Grundsatz überträgt § 84a BGB nun auch auf Stiftungsorgane. Ein Vorstandsmitglied verletzt seine Pflichten nicht, wenn es bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Das klingt abstrakt – hat aber sehr konkrete Konsequenzen.
Was die Regel schützt – und was nicht
Die Business Judgement Rule ist selbstverständlich kein Freifahrtschein. Sie greift nur bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen: also dort, wo es keine eindeutig richtige Antwort gibt, sondern der Vorstand zwischen vertretbaren Optionen abwägen muss und dabei eine Zukunftsprognose stellen muss. Typische Beispiele sind Anlageentscheidungen, die Auswahl von Dienstleistern oder die strategische Ausrichtung der Stiftungsarbeit zum Beispiel im Hinblick auf bedeutende Stiftungsprojekte. Nicht erfasst sind dagegen klare Pflichtverstöße – etwa die bestimmungswidrige Verwendung von Grundstockvermögen entgegen der Satzung oder die Nichtabführung von Steuern.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beurteilung: Es kommt nicht darauf an, ob die Entscheidung im Rückblick richtig war, sondern ob sie zum Zeitpunkt des Entschlusses vertretbar war. Ein Stiftungsvorstand, der 2022 in Wachstumsaktien investiert hat und dann Kursverluste erlitt, haftet nicht allein deshalb, weil der Markt durch äußere Umstände bedingt eingebrochen ist – sofern er die Anlage sorgfältig analysiert, die Satzungsvorgaben beachtet und – ganz wichtig – die Entscheidung dokumentiert hat.
Drei Dinge, die in der Praxis unterschätzt werden
Die Haftungsprivilegierung setzt in der Praxis drei Dinge voraus, die Stiftungsorgane oft unterschätzen.
- Erstens muss die Entscheidung frei von Interessenkonflikten getroffen worden sein. Wer als Vorstandsmitglied zugleich Gesellschafter eines Vertragspartners der Stiftung ist, der kann sich auf die Business Judgement Rule nur dann berufen, wenn der Interessenkonflikt offengelegt wurde, er sich bei der Entscheidung enthalten und das Gesamtorgan unbefangen entschieden hat.
- Zweitens muss die Entscheidung auf ausreichenden Informationen beruhen. Was ausreichend ist, hängt vom Gewicht der Entscheidung für die Stiftung ab: Bei einer Millionen-Investition erwartet die Rechtsprechung mehr Sorgfalt bei der Entscheidungsfindung als bei der Wahl eines Bürodienstleisters.
- Drittens – und das wird in der Stiftungspraxis am häufigsten vernachlässigt – muss der Entscheidungsprozess dokumentiert sein. Wer sich im Streitfall auf die Business Judgement Rule berufen will, muss nachweisen können, dass er gut informiert und sorgfältig gehandelt hat. Ohne Protokolle, Beschlüsse und schriftliche Begründungen ist dies kaum möglich und so bleibt die Schutzwirkung dann aus, wenn sie gebraucht wird. Viele Stiftungsvorstände führen ihre Geschäfte seit Jahren ohne strukturierte Dokumentation – und stehen im Konfliktfall plötzlich nackt da.
Ehrenamt und Vergütung
Ein kritischer Punkt, der von der Stiftungsreform zwar adressiert, aber nicht abschließend gelöst wird, ist das Verhältnis zwischen Business Judgement Rule und ehrenamtlicher Tätigkeit. Für ehrenamtlich tätige Organmitglieder gilt nach § 84a Abs. 3 BGB ein ermäßigter Haftungsmaßstab – sie haften grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das ist erst mal erfreulich aus Sicht des ehrenamtlichen Vorstands, wirft aber Fragen auf. Denn die Grenze zwischen ehrenamtlich und nicht ehrenamtlich ist im Stiftungsrecht nicht immer trennscharf: Wer neben der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG eine Aufwandsentschädigung erhält, kann seinen Status als Ehrenamtlicher dadurch im Einzelfall verlieren und verliert das Haftungsprivileg.
Hinzu kommt eine strukturelle Spannung, die die Reform erzeugt hat. Für ehrenamtlich tätige Organmitglieder – also solche ohne oder mit nur geringer Vergütung – gilt über § 84a Abs. 3 BGB bereits das Ehrenamtsprivileg des § 31a BGB: Sie haften der Stiftung insoweit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Damit existieren für sie nun zwei Schutzmechanismen gleichzeitig und es wird kritisiert, dass die Business Judgement Rule für Ehrenamtliche weitgehend leerlaufe, weil § 31a BGB die meisten Fälle bereits abdeckt. Brisant wird es, wenn hauptamtliche und ehrenamtliche Organmitglieder gemeinsam entscheiden und ein Haftungsfall entsteht: Dann gelten für dieselbe Entscheidung unterschiedliche Haftungsmaßstäbe – eine Konstellation aus der sich Anwendungsprobleme ergeben, die das Gesetz selbst nicht auflöst und die die Rechtsprechung in den nächsten Jahren wird klären müssen.
Was Stiftungen jetzt konkret tun sollten
Die Business Judgement Rule schützt – aber sie schützt nur, wer aktiv handelt. Für Stiftungsvorstände und ihre Berater ergeben sich daraus mehrere praktische Konsequenzen. Die Satzung sollte geprüft werden: Auch wenn § 84a BGB automatisch gilt, empfehlen viele Aufsichtsbehörden ausdrücklich, die Haftungsregelung in die Satzung aufzunehmen – schon um intern Klarheit zu schaffen, da die betreffenden Organe sich im Alltag eher an der Satzung orientieren als an undurchsichtigen Gesetzestexten.
Außerdem sollte jede Stiftung Anlagerichtlinien als eigenständiges Dokument neben der Satzung etablieren. Sie definieren abstrakt, welche Anlageklassen zulässig sind, welche Risikoparameter gelten und wie Entscheidungen zu treffen und zu dokumentieren sind. Eine solche Richtlinie ist durchaus kein bürokratischer Selbstzweck – sie ist das wichtigste Schutzschild für jeden Stiftungsvorstand, der im Ernstfall damit nachweisen kann, dass er trotz eingetretenem Schaden sorgfältig gehandelt hat.
Schließlich sollten alle wesentlichen Beschlüsse und Entscheidungen konsequent protokolliert werden: Wer entschieden hat, auf welcher Informationsgrundlage, welche Alternativen erwogen wurden und warum die gewählte Option sich aus Sicht der Entscheider als die für die Stiftung beste dargestellt hat.
Kritische Bestandsaufnahme: Mehr Sicherheit, mehr offene Fragen
Die Einführung der Business Judgement Rule gibt Stiftungsorganen den Freiraum und die Sicherheit, den es in unsicheren Marktumfeldern braucht. Sie macht das so wichtige Ehrenamt in der Stiftung attraktiver und senkt die Eintrittsbarrieren. Und sie bringt das Stiftungsrecht in die Gegenwart, in der Anlageentscheidungen von Stiftungen längst nicht mehr allein aus „mündelsicheren“ Bundesanleihen und Festgeld bestehen (können).
Doch ist auch weiterhin Vorsicht angebracht: Die Reform hat nicht alle Fragen vollständig gelöst. Wer als Vorstand heute denkt, die Business Judgement Rule schütze ihn automatisch und umfassend, unterschätzt die rechtliche Komplexität. Schutz entsteht nicht durch Gesetzeskenntnis allein, sondern durch strukturierte Entscheidungsprozesse, saubere Dokumentation und – in Zweifelsfällen – rechtzeitige und fachkundige Beratung.