BFH zu Gebühren für verbindliche Auskunft
Wenn mehrere Personen einheitliche Auskunft beantragen
Der BFH hat darüber entschieden, in welchen Fällen bei der Beantragung einer verbindlichen Auskunft durch mehrere Personen eine gemeinschaftliche Gebühr anzusetzen ist.
Der Bundesfinanzhof hat im Juli diesen Jahres über die Frage entschieden, ob bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft, der von mehreren Personen gemeinsam gestellt und auf die Erteilung einer einheitlichen Auskunft gerichtet war, das Finanzamt gemäß § 89 Abs. 3 S. 2 AO für alle Antragsteller gemeinsam eine einheitliche Gebühr festsetzen muss, oder ob für jeden Antragstellenden eine gesonderte Gebühr erhoben werden darf (BFH, Urteil vom 3. Juli 2025 – IV R 6/23).
Im Rahmen dieser Frage wurde ebenfalls geklärt, ob der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 S. 2 AO auf die in der Steuerauskunfts-Verordnung (StAuskV) genannten Fälle beschränkt ist.
Acht Gesellschafter beantragen verbindliche Auskunft
Im Streitfall ging es um mehrere Gesellschafter einer Holdinggesellschaft, die gemeinsam beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt haben – es wurden alle Gesellschafter namentlich als Antragsteller genannt. Grund dafür war eine geplante mehrstufige Umstrukturierung der Gesellschaft in Form der Einlage in eine GmbH & Co. KG mit anschließendem Formwechsel in eine GmbH. Durch die verbindliche Auskunft erhoffte man sich eine verbindliche Aussage darüber, ob eine steuerneutrale Umsetzung des Vorhabens ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich sei.
Das Finanzamt erteilte eine entsprechende Auskunft – allerdings erließ es für jeden der acht Gesellschafter eine separate, aber inhaltsgleiche verbindliche Auskunft. Für jeden Antragsteller wurde dabei jeweils der Gebührenhöchstbetrag von 109.736 € festgesetzt, sodass insgesamt Gebühren von fast 880.000 € für eine gemeinschaftlich beantragte verbindliche Auskunft zu zahlen wären.
Die Gesellschafter legten Einspruch dagegen ein und forderten daraufhin einen einheitlichen gemeinsamen Gebührenbescheid sowie hilfsweise die Herabsetzung der Einzelgebühren auf 13.717 €.
Einheitliche Auskunft durch das Finanzamt?
Das Finanzgericht in erster Instanz gab den Antragstellern recht. Das Finanzamt jedoch legte Revision gegen das Urteil ein. Die Richter des BFH schlossen sich der Auffassung des Finanzgerichts an.
Maßgeblich sei für die Entscheidung, ob gemäß § 89 Abs. 3 S. 2 AO vom Finanzamt gegenüber den Antragstellern eine einheitliche Auskunft erteilt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Regelung keineswegs auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt sei.
Hier sei schon aus dem Antrag der Gesellschafter ersichtlich, dass eine geplante Umwandlung ausschließlich gemeinsam durchgeführt werden konnte, weshalb eine einheitliche Behandlung im Rahmen der verbindlichen Auskunft erforderlich sei. Außerdem hätten die Antragsteller bei der Beantragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine gemeinsame Umsetzung planen und entsprechend eine einheitliche Auskunft bezüglich des einheitlichen Sachverhaltes begehrten.
Für eine einheitliche Auskunft spreche auch die Auskunft des Finanzamtes, das zwar acht separate Bescheide erteilt hat, diese allerdings wort- und inhaltsgleich waren. Nach Auslegung durch die Richter sei dieses Vorgehen als einheitliche Auskunft gegenüber den Gesellschaftern zu verstehen. Denn die Auslegung eines solchen Verwaltungsaktes erfolge nach dem objektiven Empfängerhorizont – also so, wie ein Bürger die Bescheide verstehen dürfe. Zweifel im Rahmen der Auslegung gingen somit zulasten der Verwaltung.
BFH: Bei einheitlicher Auskunft gemeinschaftliche Gebühr
Vor diesem Hintergrund dürfe gemäß § 89 Abs. 3 S. 2 AO lediglich eine gemeinschaftliche Gebühr für die einheitliche verbindliche Auskunft festgesetzt werden, für welche die acht Gesellschafter als Gesamtschuldner haften. Die separat erlassenen Gebührenbescheide des Finanzamts wurden damit für rechtswidrig erklärt.
Ab sofort wird die Frage, ob bei Anträgen für eine verbindliche Auskunft durch mehrere Personen bezüglich eines gemeinsamen Vorhabens eine einheitliche Gebühr festzusetzen ist, also daran beurteilt, ob auch tatsächlich eine einheitliche Auskunft vom Finanzamt erteilt worden ist.