Geldwäsche – neue goAML Registrierungspflicht für alle Verpflichteten

Neues Kapitel im Geldwäscherecht

Das Geldwäschegesetz (GwG) wird in der Praxis immer wichtiger. Jetzt wird die Online-Registrierung bei der FIU verpflichtend und Verdachtsmeldungen haben in Zukunft darüber zu erfolgen. Dringender Handlungsbedarf für alle betroffenen Unternehmen.

Veröffentlicht am: 09.11.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Mit dem Jahreswechsel 2023 / 2024 steht eine bedeutende Neuerung für alle geldwäscherechtlich Verpflichteten an: die Registrierungspflicht bei goAML, dem Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU). Dieses Portal wird zum zentralen Anlaufpunkt für Geldwäscheverdachtsmeldungen und stellt eine digitale Schnittstelle zwischen Verpflichteten und FIU dar. Darüber sind in Zukunft die Verdachtsmeldungen zu erstatten.

Umfassende Betroffenheit

Von dieser Umstellung sind zahlreiche Akteure betroffen, darunter Industrie- und Handelsunternehmen sowie Güterhändler, sofern sie Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind. Zu beachten ist, dass die Registrierung nun unabhängig von einer konkreten Verdachtsmeldung erforderlich ist. Viele werden also das erste Mal damit konfrontiert sein und eine weitere Compliance-Anforderung wird etabliert. Das „red-tape“ für Unternehmen wächst also weiter, was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine Belastung darstellt.

Wichtigkeit der fristgerechten Registrierung

Für viele mag die Registrierung bei goAML eine neue Anforderung sein, die besondere Aufmerksamkeit erfordert. Es ist wichtig zu betonen, dass eine Nichtregistrierung zukünftig bußgeldbewehrt sein wird und somit konkreten Handlungsbedarf erfordert. Diese Ausnahme unterstreicht, dass sich die aufsichtsrechtlichen Regelungen in der jüngeren gesetzgeberischen Vergangenheit immer mehr zum beweglichen Ziel entwickeln, was die Rechtsanwendung und Akzeptanz nicht gerade erleichtert.

Handlungsaufforderung an alle Verpflichteten

Nicht nur der Finanzsektor, sondern auch weitere Wirtschaftsbereiche müssen nun proaktiv werden, wenn sie als Verpflichtete im Sinne des GwG gelten, z.B. auch Steuerberater, Anwälte und Notare und die Güterhändler, wenn auch letztere erst zu Anfang 2027. Es ist wichtig, dass sich betroffene Unternehmen rechtzeitig registrieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Bußgelder zu vermeiden.

Gnadenfristverlängerung für Güterhändler bis zum 01. Januar 2027

Vor dem Hintergrund der EU-Diskussion über eine Verkleinerung des Kreises der Verpflichteten aus den Reihen der Güterhändler wurde für diese eine Fristverlängerung bis Anfang 2027 vorgesehen. Die Branche muss die weiteren Entwicklungen sorgfältig beobachten.

Zusammenfassung und Ausblick

Insbesondere Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sollten für die neue Registrierungspflicht sensibilisiert sein. Hier dürfte die Hauptaufgabe allerdings zunächst darin liegen, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sie überhaupt Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein können und in diesem Fall auch bisher schon verpflichtet sind, Verdachtsmeldungen zu erstatten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.