Gemeinnützige Stiftungsgründung nach dem Tod

Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer

Stiftungen erfreuen sich in Deutschland einer steigenden Beliebtheit. Nicht selten wünschen sich vermögende Privatpersonen, dass nach ihrem Tode mit dem Vermögen oder Teilen hiervon im Rahmen einer gemeinnützigen Stiftung steuerbegünstigt etwas Gutes getan wird.

Veröffentlicht am: 24.06.2020
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in München
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Soll das Vermögen noch nicht zu Lebzeiten in eine Stiftung überführt werden, kann die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung durch letztwillige Verfügung ein adäquater Weg sein, den Willen des Erblassers erst nach seinem Tod umzusetzen.

Doch Vorsicht: Soll die gemeinnützige Stiftung erst nach dem Tode errichtet werden, besteht das Risiko einer Körperschaftssteuerbelastung für die Zeit bis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die zuständige Behörde. In einem neueren Urteil nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) zu den Voraussetzungen der Befreiung von der Körperschaftssteuer Stellung (BFH Urteil vom 06.09.2019, Az. V R 50/17).

Uneigennützige Stiftungszwecke

Bei einer gemeinnützigen Stiftung widmen Stifter ihr Vermögen uneigennützigen Zwecken und erhalten dafür verschiedene steuerliche Begünstigungen. Zu den häufigsten Betätigungsfeldern gehören die Förderung von Kunst und Kultur, das Gesundheits- oder Bildungswesen sowie der Schutz von Natur und Umwelt.

Der Stiftungszweck verkörpert den Willen des Stifters, indem er die Aufgaben benennt, die aus den Mitteln der Stiftung zu erfüllen sind und die Tätigkeit der Stiftungsorgane sowie die Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht ausrichten. Grundsätzlich ist der Stifter bei der Festlegung seines Stiftungszweckes aber gänzlich frei, so lange der Zweck nicht gemeinschädlich wirkt.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind gem. § 80 Abs. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Stiftungszwecks ist,

  • dass sich aus der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft ergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt,
  • dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 Abgabenordnung (AO) entspricht und
  • dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die Stiftungsbehörde und das zuständige Finanzamt geprüft.

Rückwirkendes Entstehen der Stiftung

Soll eine Stiftung von Todes wegen erst nach dem Versterben mit dem Vermögen des Erblassers errichtet werden, existiert diese zum Todeszeitpunkt noch nicht. Da die Stiftung damit eigentlich auch noch nicht erben kann, bestimmt § 84 BGB, dass die Stiftung für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt, wenn die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters errichtet und als rechtsfähig anerkannt wird.

Damit ermöglicht es das Gesetz der Stiftung mit Blick auf § 1923 Abs. 1 BGB als Erbin Vermögen vom Stifter im Erbgang zu erwerben. Sie ist hinsichtlich des Vermögensanfalls so zu behandeln, als habe sie im Todeszeitpunkt des Stifters bereits existiert.

Keine rückwirkende Körperschaftssteuerbefreiung

Diese Rückwirkungsfiktion gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch im Steuerrecht, weshalb auch die Körperschaftssteuerpflicht der Stiftung rückwirkend schon mit dem Tode des Stifters beginne. Nicht rückwirkend gelte jedoch nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 06.09.2019, Az. V R 50/17) die Körperschaftssteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Nach dieser Vorschrift sind Körperschaften – und damit auch Stiftungen - die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit.

Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung unter Bezugnahme auf den Wortlaut der steuerlichen Regelungen. Anknüpfungspunkt der Körperschaftssteuerbefreiung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei das Vorliegen einer prüffähigen Satzung oder eines prüffähigen Stiftungsgeschäfts, welches im dort zu entscheidenden Fall, und in den meisten Fällen einer testamentarischen Verfügung einer Stiftungsgründung nicht vorliegt. Aus diesem Grund käme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Praktische Konsequenzen

Hat sich der Erblasser mit den Themenkreisen Stiftungsart und Stiftungszweck zu Lebzeiten hinreichend auseinandergesetzt und seine Vorstellungen in ausreichender Weise in seinem Testament niedergelegt, ist eine der ersten Hürden bei der testamentarischen Verfügung einer Stiftungsgründung genommen und der Wunsch des Erblassers, sein Vermögen nach dem Tod in eine Stiftung überführt zu wissen, genommen.

Zur Verhinderung einer Körperschaftssteuerbelastung des zukünftigen Stiftungsvermögens, welches ja für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen soll, sollte sich der Stifter schon zu Lebzeiten zumindest mit der Erstellung einer entsprechenden Stiftungssatzung auseinandersetzen. Ein anderer Weg ist die Errichtung einer Stiftung bereits zu Lebzeiten des Stifters mit einem Teil seines Vermögens und die Übertragung des übrigen Vermögens nach dem Tod.