Klimastiftung nicht gemeinnützig
9,8 Millionen Schenkungsteuer bleiben beim Fiskus
Ob und in welcher Höhe bei der Ausstattung einer Stiftung mit Vermögen Schenkungsteuer anfällt, hängt von der Art der Stiftung und der Satzung ab. Liegt weder eine gemeinnützige Stiftung vor, noch eine Familienstiftung, wird es teuer.
Die ganz überwiegend mit Mitteln des Kreml errichtete Klimaschutzstiftung Mecklenburg-Vorpommern war von Anfang an umstritten. Sie sollte zunächst die Fertigstellung der Pipeline Nord Stream 2 für Erdgas aus Russland gegen angedrohte Sanktionen der USA absichern und später Umweltprojekte fördern. Bei der Gründung der Stiftung wurden 20 Millionen Euro Stiftungsvermögen von der Nord Stream 2 AG bereitgestellt - ein Tochterunternehmen des russischen Staatskonzerns Gazprom. Über die steuerliche Behandlung dieser Kapitaleinbringung entstand ein Streit, der nun vom Bundesfinanzhof entschieden wurde (BFH, Urteil vom 13. August 2025 - II R 12/24).
Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit?
Die Ausstattung einer Stiftung mit Vermögen - ausdrücklich auch im Rahmen des Stiftungsgeschäfts bei der Gründung - gilt als freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuerrechts und unterliegt damit grundsätzlich der Schenkungsteuer. Das gilt jedoch gemäß § 13 I Nr. 16 b) ErbStG nicht für gemeinnützige Stiftungen.
§ 13 Absatz 1 Nr. 16 b) ErbStG
Steuerbefreit sind … Zuwendungen … an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen.
Genau so eine Gemeinnützigkeit wurde für die Klimastiftung anfangs vom zuständigen Finanzamt in Ribnitz-Damgarten unterstellt, sodass man zunächst von einer Steuerbefreiung zugunsten der Klimastiftung ausging. Diese scheiterte dann aber an der Intervention des Finanzministeriums mit dem Hinweis darauf, dass in der Stiftungssatzung weder Gemeinnützigkeit verankert war noch der zweckbestimmte Einsatz der Mittel gewährleistet gewesen sei. Festgesetzt wurden 9,8 Millionen Schenkungsteuer. Diese wurden von der Stiftung zwar unter Vorbehalt gezahlt, klären sollte die Steuerpflicht aber eine Klage beim Finanzgericht.
BFH bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts
Da das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern im Januar 2024 die Klage der Klimastiftung abwies, landete der Fall zur Revision beim BFH. Auch hier argumentierte der Vorstand der Stiftung, dass Nord Stream für den Bau der Gasleitungen Extra-Geld bereitstellte und die Stiftungsmittel allein für Umwelt- und Klimaschutz-Projekte in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen seien. Die Pipeline wurde ja bekanntlich fertiggestellt, nahm aber aufgrund des russischen Überfalls auf die Ukraine nie den Betrieb auf. Hierauf ließ sich der BFH jedoch nicht ein und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts mit Hinweis auf die fehlenden Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit in der Satzung der Stiftung.
Was ist schiefgelaufen?
Die missglückte Steuergestaltung der Klimastiftung wirft einige Fragen auf. Hatten die beteiligten Akteure tatsächlich auf eine Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer gehofft, ohne die Voraussetzungen zu prüfen, mit den Finanzbehörden abzustimmen und in der Stiftungssatzung wasserdicht zu verankern? Was immer auch der Grund war, die Konsequenzen sind jedenfalls erheblich. Im Ergebnis landeten 9,8 Millionen Euro des Stiftungsvermögens beim Fiskus. Die hohe Steuerbelastung erklärt sich dadurch, dass für Übertragungen an Stiftungen die Schenkungsteuerklasse III gilt - mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro und ab 13 Millionen Euro Zuwendung ein Steuersatz von 50 Prozent.
Nicht so komfortabel wie bei der gemeinnützigen Stiftung, aber auch nicht ganz so dramatisch wie im Falle der Klimastiftung, ist die steuerliche Lage übrigens bei einer sogenannten Familienstiftung. Diese profitiert von der Regelung in § 15 II 1 ErbStG, nach der - abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis - höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze winken.
Video: Gemeinnützige Stiftung
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