Klassischer Fehler bei Gründung einer Einheitsgesellschaft

Kommanditgesellschaft ohne Komplementär rechtlich nicht möglich!

Die Gründer hatten am selben Tag eine Kommanditgesellschaft sowie eine UG, die Komplementärin der KG werden sollte, gründen wollen. Warum dieser Plan nach hinten los ging, dazu mehr im folgenden Beitrag.

Veröffentlicht am: 16.02.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln
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Haben sich Gründer mit einer vielversprechenden Geschäftsidee erst einmal dazu durchgerungen, den Schritt in ihre unternehmerische Zukunft zu vollziehen, kann es mit der Umsetzung der Unternehmensgründung dann oft nicht schnell genug gehen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten und die Dinge nicht zu übereilen, um böse Überraschungen zu vermeiden, wie nachfolgender Fall anschaulich verdeutlicht:

Die Gesellschafter gegründeten am gleichen Tag eine UG (haftungsbeschränkt) und eine Kommanditgesellschaft (KG). Die UG sollte dabei die Rolle der einzig persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) in der KG übernehmen. Einzige Gründerin/Gesellschafterin der UG sollte wiederum die KG sein (Einheitsgesellschaft). Beide Gesellschaften wurden sogleich auch zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Fehlende Komplementärin = nicht behebbares Eintragungshindernis

Das Registergericht hat die Anmeldung allerdings durch Beschluss zurückgewiesen. Die UG sei nicht wirksam gegründet worden, weil die gründende Alleingesellschafterin (die KG) ohne wirksam gegründete persönlich haftende Gesellschafterin noch nicht existiere. Es liege daher ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Celle zurückgewiesen (OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022, Az. 9 W 81/22).

Die Gründung der UG scheiterte nach Auffassung des OLG Celle daran, dass die KG als deren alleinige Gründerin zu dem Zeitpunkt noch gar nicht existierte, da es ihr an einer existenten Komplementärin – eben jener UG – fehlte. Diese Komplementärin sollte gerade erst die zu gründende UG werden.

Ohne Komplementärin keine KG gegründet

Die UG könne schon rein denklogisch nicht vor ihrer eigenen Gründung bereits als Komplementärin und gesetzliche Vertreterin ihrer eigenen Gesellschafterin – der KG – auftreten. Eine – mangels Komplementärin noch nicht existente – KG kann aber ihrerseits keine andere (Kapital)Gesellschaft gründen.

Eine Heilung komme auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass zwischen den übrigen Gesellschaftern / Kommanditisten der KG jedenfalls eine OHG begründet worden sei, die ihrerseits dann die UG habe gründen können, da ein entsprechender Wille, an Stelle der KG hilfsweise eine OHG zu gründen, nicht angenommen werden könne, weil dies für die als Kommanditisten Beteiligten mit einem völlig anderen Haftungsregime, namentlich einer unbeschränkten Haftung, verbunden wäre.

Gleichzeitige Gründung einer Einheits-KG und deren Komplementärin nicht möglich

Die Entscheidung zeigt, dass die gleichzeitige Gründung einer Einheits-KG und deren Komplementärin in der Praxis nicht möglich ist. Es bleibt daher nur der Weg, dass die Kommanditisten zunächst die Komplementärin und diese dann gemeinsam im Anschluss die Kommanditgesellschaft gründen. Soweit eine Einheitsgesellschaft gewünscht ist, müssen dann die Geschäftsanteile an der Komplementärin in einem zweiten Schritt von den Gründern/Kommanditisten an die KG abgetreten werden.

Um solchen Problemen bei der Gründung einer Gesellschaft aus dem Weg zu gehen, sollten sich Gründer und Gründerinnen vorab eingehend mit den verschiedenen Gesellschaftsformen und deren Voraussetzungen für die Gründung auseinandersetzen, um die passende Wahl für ihr eigenes Unternehmen treffen zu können.