Millionen-Wetten im Startup-Ökosystem

Lohnt sich der Job als Startup-CEO noch?

Veröffentlicht am: 17.07.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Wenn Finanzierungsrunden platzen und das Geld knapp wird, riskieren GmbH-Geschäftsführer schnell ihr gesamtes Privatvermögen. Fehlendes Wachstumskapital erhöht existenzielle Haftungsrisiken.

Autor: Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. Boris Jan Schiemzik Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrechtschiemzik@rosepartner.de

In einem aktuellen Gastkommentar im Handelsblatt bringt es KfW-Chef Stefan Wintels auf den Punkt: Europa und Deutschland mangelt es nicht an Erfindungsgeist, sondern an Wachstumskapital. Während wir bei Startups noch stark aufgestellt sind, reißt der Faden oft beim Übergang zum Scale-up. Wenn das Geld für den nächsten großen Wachstumsschritt fehlt, wandern Unternehmen ab oder sie scheitern. Wintels plädiert daher völlig zu Recht für einen „German Deal for Innovation“ und die Mobilisierung von privatem Kapital.

Als Anwalt für Gesellschaftsrecht sehe ich in der Praxis immer wieder, wie schnell das C-Level in der Krise in juristische Fallen tappt. Hier sind die drei größten Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden:

1. Haftungsfalle Insolvenzverschleppung

Das Ausbleiben von Anschlussfinanzierungen ist längst kein gewöhnliches unternehmerisches Risiko mehr. Wenn der Runway kürzer wird und die Burn-Rate hoch bleibt, bewegen sich GmbH-Geschäftsführer auf extrem dünnem Eis. Im schlimmsten Fall mutiert die Startup-Wette zum persönlichen Albtraum, der direkt in die Privatinsolvenz führt.

Wer in der Krise Verhandlungen mit Investoren in die Länge zieht und bis zuletzt auf den „White Knight“ hofft, überschreitet rasend schnell die Strafbarkeitsschwelle. Das Gesetz kennt kein Pardon: Sobald materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt, tickt die Uhr. Geschäftsführer haben wenig Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen. 

Eine bloße "Hoffnung" auf eine erfolgreiche Finanzierungsrunde reicht rechtlich nicht aus, um die Antragstellung hinauszuzögern. Wer hier zögert, macht sich nicht nur strafbar, sondern haftet persönlich.

2. Persönliche Organhaftung für Zahlungen in der Krise

Die GmbH ist in der Krise kein verlässlicher Schutzschild mehr. Gemäß Insolvenzordnung haften Geschäftsführer für jede Zahlung, die nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet wird, persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Der fatale Irrtum der Praxis ist: Viele Geschäftsführer verlassen sich blind auf ihre D&O-Versicherung. In der Praxis fallen diese Zahlungsrisiken bei schlecht verhandelten D&O-Policen schlichtweg aus dem Versicherungsschutz heraus.

3. Tückische Überbrückungshilfen (Gesellschafterdarlehen)

Wenn das Geld knapp wird, springen oft Altgesellschafter mit gut gemeinten Überbrückungsdarlehen ein. Doch diese Geldspritzen sind juristisch hochgradig toxisch, wenn sie falsch strukturiert sind. Erstens: Ohne rechtssicheren qualifizierten Rangrücktritt beseitigen sie eine Überschuldung nicht. Zweitens: Werden diese Darlehen in der Krise (oder kurz vor der Insolvenz) zurückgezahlt, kann der spätere Insolvenzverwalter diese Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurückfordern. Der Geschäftsführer, der die Zahlung veranlasst hat, steht dann wieder voll im Risiko der Organhaftung.

Die Balance zwischen Innovation und Risiko

Wir brauchen in Deutschland zweifellos den von Stefan Wintels geforderten „German Deal for Innovation“, um Scale-ups besser zu finanzieren. Aber das führt zu einer viel grundlegenderen Frage: Steht der potenzielle Upside für das C-Level eigentlich noch in einem fairen Verhältnis zu diesen massiven persönlichen Risiken?

Solange sich die Finanzierung strukturell als so schwierig erweist, müssen Geschäftsführer zwingend auf Prävention setzen. Asset Protection darf der CEO insbesondere in der Krise nicht aus dem Blick verlieren. Investoren schreiben im Worst Case ihr Kapital ab. Die Geschäftsführer riskieren ihre wirtschaftliche Existenz. Auch bei unserem dringend benötigten Innovationstreiber gelten die klassischen Haftungsregeln, die keine Fehler verzeihen.