Erbschaftsteuer Ausland & International
Nachlässe mit Auslandsvermögen bzw. von Ausländern oder Deutschen im Ausland
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Auslandsvermögen) müssen regelmäßig Fragen der Erbschaftsteuer (Erklärungspflichten, Doppelbesteuerung) und auch des Erbstatuts geklärt werden. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kennt eine ganze Reihe von Anknüpfungspunkten, die eine Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen begründen.
Beratungsleistungen bei Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug
Als Kanzlei für Steuerrecht, Erbrecht und Nachfolge mit internationaler Ausrichtung beraten wir Sie bei Erbfällen mit Auslandsbezug bei wichtigen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen - von der Planung des Erbfalls bis zur Abwicklung.
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Welche Erbschaften und Schenkungen interessieren das deutsche Finanzamt?
Der Arm des Finanzamts ist bei internationalen Erbfällen und Schenkungen weiter als man es vielleicht erwartet. Grundsätzlich gibt es die folgenden vier Konstellationen, die Steuerpflicht in Deutschland begründen:
- Der Erblasser oder Schenker lebt in Deutschland (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)
- Der Erbe oder Beschenkte lebt in Deutschland (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)
- Kürzlicher Wegzug eines Beteiligten ins Ausland (weniger als fünf Jahre)
- Vermögen in Deutschland (Inlandsvermögen)
Wenn auch nur einer dieser Fälle gegeben ist, ist damit zu rechnen, dass man zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung aufgefordert wird. Sobald der Erblasser, oder der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ein Inländer (Fälle 1-3) ist, gilt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht - also unabhängig davon, ob sich Nachlasswerte in Deutschland oder im Ausland befinden.
Auf die Staatsangehörigkeit kommt es (anders als in einigen anderen Ländern) dagegen nicht an. Auch Ausländer, die dauerhaft oder auch nur vorübergehend einen Wohnsitz in Deutschland haben unterliegen als Erblasser oder Erbe der hiesigen Erbschaftsteuer.
Wohnsitz in Deutschland (Erblasser oder Erbe)
§ 2 ErbStG knüpft die Steuerpflicht bei Erbschaften daran, ob der Erblasser oder Erbe ein “Inlander” ist. Das soll er vor allem dann sein, wenn er in Deutschland einen Wohnsitz hat. Was unter einem Wohnsitz zu verstehen ist, regelt die Abgabenordnung (§ 8 AO).
§ 8 AO | Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Wichtig ist, dass nach deutschem Recht eine Person gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann. Wer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, kann zugleich noch einen weiteren Wohnsitz in Deutschland haben, z.B. aufgrund einer Ferienwohnung in der Heimat. Auch ein dauerhaft angemietetes möbliertes Zimmer zum gelegentlichen Übernachten kann einen Wohnsitz begründen. Ein solcher steuerlicher Wohnsitz wird auch nicht etwa dadurch aufgegeben, dass man sich behördlich an dem Ort abmeldet.
Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (Erblasser oder Erbe)
Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, gilt als Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch zu diesem Begriff findet sich eine Konkretisierung in § 8 AO:
§ 9 AO | Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Anders als einen Wohnsitz kann man seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur entweder im Inland oder Ausland haben. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts reicht ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten.
5 Jahre Steuerpflicht nach Wegzug ins Ausland
Für deutsche Staatsangehörige, die aufgrund eines Wegzugs sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgegeben haben, gilt bis fünf Jahre nach dem Wegzug die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Der Zeitraum kann in Doppelbesteuerungsabkommen noch einmal verlängert sein. Für deutsche Staatsangehörige, die Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse erhalten (Botschaftsangehörige, Bundeswehrangehörige, etc.) und ihrer im selben Haushalt wohnenden Angehörigen mit deutscher Staatsbürgerschaft, gilt dies ohne zeitliche Beschränkung.
10 Jahre Steuerpflicht nach Wegzug in Niedrigsteuerland
Eine Erweiterung auf 10 Jahre nach dem Wegzug ergibt sich zudem aus dem Außensteuergesetz (§ 4 AStG) für bestimmte Vermögensgegenstände, wenn der deutsche Staatsangehörige in einem Niedrigsteuerland (Ertragsteuern) ansässig ist oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (digitale Nomaden).
Auswandern wegen Erbschaftsteuer?
Wenn Sie die deutsche Erbschaftsteuer vermeiden wollen, indem Sie in ein ausländisches Steuerparadies auswandern, müssen Sie sehr konsequent und ausdauernd sein. Das deutsche Finanzamt wird sie als Deutsche erst dann vom Haken lassen, wenn sowohl Sie als auch Ihre Erben fünf Jahre lang weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Außerdem müssen Sie auch deutsche Immobilien und Betriebsvermögen abstoßen, wenn es nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen soll.
Steuerpflicht für Vermögen in Deutschland
Auch bei Erbschaften, bei denen weder der Erblasser noch ein Erbe steuerlicher Inländer ist, kann es zum Steuerpflicht kommen. Das gilt für bestimmte Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören und in Deutschland belegen sind. Die sogenannte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gilt für folgendes Inlandsvermögen:
- Das inländische Grundvermögen (Immobilien, Grundstücke, Erbpachten)
- Inländisches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) Betriebsstätten, ständiger Vertreter)
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, wenn der Gesellschafter – gegebenenfalls zusammengerechnet mit nahestehenden Personen mindestens zu 10% beteiligt – mittelbar reicht - ist
- Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien, die in einem deutschen Buch oder Register eingetragen sind
- Wirtschaftsgüter, die an einen inländischen Betrieb überlassen (Vermietung, Verpachtung) sind.
- Forderungen, etc. die durch inländischen Grundbesitz oder Schiffe im deutschen Schiffregister abgesichert sind.
- Forderungen als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
- Nutzungsrechte an einem der vorstehenden Vermögensgegenstände hat
Gestaltungstipp bei Inlandsvermögen
Sind bei der Erbschaft keine steuerlichen Inländer betroffen und besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen, kann überlegt werden, ob nicht durch entsprechende (Ausweich-)Gestaltung diese und damit teils überraschend hohe Erbschaftssteuerlast verhindert werden kann. Insbesondere wenn die beschränkte Steuerpflicht hier in Deutschland besteht oder als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland eine beschränkte Steuerpflicht besteht (Ferienhäuser).
Auslandsvermögen aus deutscher Sicht
Ist der Erblasser oder ein Erbe steuerlicher Inländer unterliegen alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob sie sich im Inland oder Ausland befinden. Entsprechend muss sämtliches Auslandsvermögen in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden. Hier stellen sich Fragen der Bewertung (Nachweis) und bei Betriebsvermögen Fragen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung.
Besondere Herausforderungen bringt ausländisches Stiftungsvermögen und Trusts mit sich.
Doppelbesteuerung bei internationalen Erbfällen
Besteht im Ausland Vermögen, welches vom ausländischen Staat besteuert wird und besteht unbeschränkte Steuerpflicht – auch – in Deutschland so rechnet Deutschland die ausländische Erbschaftssteuer an, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer mit einer anderen Regelung abgeschlossen ist.
Die Anrechnung ausländischer Steuer ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Das fängt schon damit an, ob die ausländische Steuer überhaupt eine Erbschaftsteuer ist, so erheben manche Staaten zum Beispiel Wertzuwachssteuern, Registergebühren. Die Regelungen zur Anrechnung führen in vielen Fällen zu keiner oder nur teilweisen Anrechnung (Anrechnungslücke). Auch zeitliche Verzögerungen können zum Verlust der Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuer führen.
Eine bilaterale Regelung der Doppelbesteuerung findet sich – anders als für Ertragsteuern – nur in sieben Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen und zwar mit:
- Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark vom 22.11.1995
- Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich vom 12.10.2006
- Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland vom 18.11.1910 / 01.12.1910
- Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 14.07.1992
- Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vom 30.11.1978
- Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) vom 03.12.1980
Nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen gelten auch für Schenkungen.
Erbrechtliche Themen bei grenzüberschreitenden Fällen
Dass ein Erbfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, bedeutet nicht, dass auf ihn auch deutsches Erbrecht anwendbar ist. Diese Frage richtet sich gemäß europäischer Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Dessen Kriterien weichen teilweise aber von denen im Steuerrecht ab.
Entscheidend im Zivilrecht ist der “Lebensmittelpunkt” des Erblassers. Liegt dieser im Ausland, gilt auch das entsprechende ausländische Erbrecht. Dieses kann erheblich von den in Deutschland geltenden Regeln abweichen. Wichtige Praxisfälle sind zum Beispiel das Pflichtteilsrecht oder auch die Wirksamkeit von Ehegattentestamenten oder Erbverträgen.
Anders als im Steuerrecht, das eine Wahlmöglichkeit nicht kennt, können deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, im Testament bestimmen, dass sie nach deutschem Erbrecht beerbt werden wollen ("Rechtswahl").
Strafrechtliche Risiken bei internationalen Erbschaften
Es bestehen hohe Strafbarkeitsrisiken, wenn die Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt versäumt oder bei der Erbschaftsteuererklärung Vermögenswerte weggelassen werden. Typische Beispiel sind der Erbfall eines im Ausland lebenden Verwandten oder auch die zum Nachlass gehörende Immobilie im Ausland. Da Erbschaftsteuerbelastungen von über 50.000 Euro bei der Erbschaftsteuer schnell erreicht sind, drohen empfindliche Strafen: Ab diesem Betrag liegt bereits im Regelfall eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß vor.
Insbesondere die behauptete Aufgabe des Wohnsitzes vor dem – erwarteten Tod – des Erblassers oder auch des Erwerbers wird in der Praxis durch die Finanzverwaltung kritisch hinterfragt.
FAQ Erbschaftsteuer Ausland & International
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Muss man als Ausländer in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen?
Die Steuerpflicht für die deutsche Erbschaftsteuer hängt zunächst nicht an der Staatsangehörigkeit, sondern an dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und der Erben. Liegt dieser in Deutschland, unterliegt die Erbschaft der hiesigen Erbschaftsteuer.
Muss eine Erbschaft im Ausland in Deutschland versteuert werden?
Wenn entweder der Erblasser oder der Erbe einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, liegt ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor. Dann unterliegt der gesamte Nachlass - einschließlich Vermögenswerten im Ausland - der deutschen Erbschaftsteuer. Das gleich gilt auch für weggezogene Deutsche, die in den letzten fünf Jahren noch einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Heimat hatten.
Muss man in der Erbschaftsteuererklärung auch Vermögen im Ausland angeben?
Liegt eine persönliche Erbschaftsteuerpflicht vor, weil entweder der Erblasser oder ein Erbe einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist diese Steuerpflicht nicht auf deutsches Vermögen beschränkt. Auch Nachlasswerte, die sich im Ausland befinden, müssen daher in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden.
Ein Verwandter im Ausland ist gestorben und ich bin Erbe. Muss ich das dem Finanzamt in Deutschland anzeigen?
Wenn Sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen Sie die Erbschaft den deutschen Steuerbehörden anzeigen. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser gar keinen Bezug zu Deutschland hatte. Zuständig ist in den Fällen, in denen der Erblasser im Ausland lebte, das für Sie als Erbe örtlich zuständige Finanzamt.