Erbschaftssteuererklärung, § 31 ErbStG

Erklärung von Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilen gegenüber dem Finanzamt

Sie haben geerbt und wurden gegebenenfalls bereits vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben? In diesem Beitrag verraten Ihnen unsere Experten, was Sie als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Testamentsvollstrecker bei der Anfertigung der Steuererklärung für den Erwerb von Todes wegen beachten müssen.

Ausgezeichnete Beratung im Erbschaftsteuerrecht

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  • Vertretung gegenüber den Finanzbehörden, insbesondere beim Einspruch und Klage gegen den Erbschaftssteuerbescheid
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  • Maßnahmen zur Erbschaftssteuerreduzierung nach Eintritt des Erbfalls
  • Erbschaftssteuerliche Bewertung von Immobilien und Bewertung von Unternehmen

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Video: Erbschaftsteuer-Erklärung

Helge Schubert, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit Schwerpunkt Erbschaft und Schenkung gibt in diesem Video einen Überblick über die Erklärung der Erbschaftsteuer gegenüber dem Finanzamt - in nur zwei Minuten.

Anzeigepflicht - so erfährt das Finanzamt vom Erbe

Voraussetzung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer ist zunächst einmal, dass die Finanzverwaltung überhaupt von dem Erbfall und den begünstigten Personen erfährt. Um das sicherzustellen, enthält das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Anzeigepflichten für Erbschaften. Diese treffen nicht nur Erben, Vermächtnisnehmer und enterbte Angehörige, die Zahlungen auf den Pflichtteil erhalten. Insbesondere auch Notare, Nachlassgerichte und Standesämter müssen einen Erbfall beim Finanzamt melden. Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate.

Erbschaft beim Finanzamt anzeigen? Ausführliche Themenseite zu den Meldepflichten von Erben, Vermächtnisnehmern, Pflichtteilsberechtigten, Behörden, Banken und Gerichten

Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung

Hat das Finanzamt Kenntnis vom Erwerb von Todes wegen, prüft und entscheidet es, ob es von den potenziell steuerpflichtigen Personen die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung verlangt. Es gibt also weder eine allgemeine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung (wohl aber zur Anzeige der Erbschaft), noch wird das Finanzamt in jedem Fall die Erklärung der Erbschaft fordern. Die Erbschaftssteuererklärung ist aber auch dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur Auffassung gelangt, dass Erbschaftssteuer nicht anfällt. Die Entscheidung darüber, ob Erbschaftssteuer festgesetzt wird, obliegt – zumindest im ersten Schritt – dem Finanzamt.

Wer muss die Erklärung der Erbschaft abgeben?

Das Finanzamt darf gemäß § 31 ErbStG grundsätzlich jeden "Beteiligten" zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auffordern - unabhängig davon, ob diese Person selbst steuerpflichtig ist. Bei einer Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben dürfen mehrere Erben auch eine gemeinsame Steuererklärung einreichen. Dann müssen sie diese aber auch alle unterschreiben. Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet oder ein Nachlassverwalter bestellt, trifft die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung den Vollstrecker bzw. den Verwalter.

Erbengemeinschaft & Erbschaftsteuer Ausführliche Themenseite für die steuerlichen Besonderheiten bei mehreren Miterben

Die Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung

Das Erbschaftsteuergesetz nennt keine konkrete Frist für die Abgabe der Erklärung des Erwerbs von Todes wegen, bestimmt aber in § 31 Absatz 1 Satz 2 ErbStG, dass die Frist "mindestens einen Monat" betragen muss. In der Praxis der Finanzverwaltung wird aber regelmäßig eine großzügigere Frist gesetzt. Diese ist bei den meisten Erbfällen auch geboten. Kann die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben werden, sollte eine Fristverlängerung beantragt werden, da sonst ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Steuer (§ 152 AO), sowie Zwangsgelder (§ 329 AO) festgesetzt werden können.

Steuerberater, Steueranwalt oder Steuerpflichtiger - wer sollte die Erklärung anfertigen?

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige selbst die Erklärung der Erbschaftssteuer abgeben. Das ist in einfachen Konstellationen mit etwas Einarbeitung auch machbar. Bei vielen Sachverhalten ist es aber aus verschiedenen Gründen geboten, einen Experten mit der Anfertigung der Erklärung zu beauftragen. Das kann sowohl ein Steuerberater als auch ein Fachanwalt für Steuerrecht sein. Entscheidend ist eine ausgeprägte Spezialisierung und hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer, da dies für die meisten Steuerberater und Anwälte nicht zum alltäglichen Geschäft gehört. Hier sollte man keine Kompromisse machen. Nur der erfahrene Speziallist wird im Zweifel das für Sie steuerlich beste Ergebnis herausholen. Dabei wird er in der Regel noch nicht einmal teurer als weniger qualifizierte Berater sein, soweit in beiden Fällen nach der Gebührenordnung abgerechnet wird.

Die Beauftragung eines Steuerexperten kann geboten sein, wenn zum Nachlass folgende Vermögenswerte gehören:

Bei diesen Vermögenswerten wirft bereits die Bewertung des Nachlasses komplexe Fragen auf. Außerdem gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen. Nur wer hier die steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten kennt, kann eine unnötig hohe Erbschaftssteuer vermeiden.

Beim Erbe von den oben genannten Gegenständen wird die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung komplex, vor allem wenn zusätzlich zur Erbschaftssteuererklärung auch weiter Erklärungsvordrucke für die sogenannte Bedarfsbewertung einzureichen sind.

Ferner sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht dann beauftragt werden, wenn der Erblasser verheiratet war und das Vermögen im Lauf der Jahre ganz überwiegend bei ihm gebildet worden ist. Hier kann ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich die Erbschaftsteuerbelastung erheblich mindern. Nach unserer Erfahrung ein häufig nicht beachteter Gestaltungsansatz bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Die Erbschaftssteuererklärung: Mantelbogen, Anlagen, Bedarfsbewertung

Inhaltlich besteht der Kern der Erbschaftssteuererklärung aus einem "Verzeichnis, der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und den sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben" (§ 31 Absatz 2 ErbStG). Hierdurch wird das Finanzamt in die Lage versetzt, den Wert der Schenkung selbst zu ermitteln.

Die Steuererklärung muss keine Bewertung des Nachlasses, wohl aber die wertbildenden Faktoren enthalten.

Mantelbogen

Die Grundlage der Erbschaftssteuererklärung ist der Mantelbogen. Hier müssen unter anderem folgende Angaben gemacht werden:

  • Erblasser, Anschrift, Todestag, Familienstand, Güterstand
  • Testament, Testamentsvollstreckung, Erbscheinsantrag
  • Beteiligte "Erwerber"

Es folgt ein Verzeichnis der Nachlasswerte. Im Mantelbogen finden sich dazu Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und übriges Vermögen mit einer Aufstellung weiterer möglicher Positionen, etwa Verbindlichkeiten, Schenkungen zu Lebzeiten oder Erwerbsnebenkosten.

Anlagen zur besonderen Bedarfsbewertung

  • BBW 1/12 - Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts/Personendaten
  • BBW 2/12 – Anlage Feststellung Grundbesitzwert
  • BBW 2a/12 - Einlageblatt zur Anlage Feststellung Grundbesitzwert
  • BBW 20/10 – Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Feststellungserklärung
  • BBW 50.1/13 – Anlage Betriebsvermögen Einzelvermögen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013
  • BBW 50.2/13 – Anlage Betriebsvermögen Personengesellschaft Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013

Bei diesen Positionen wirft bereits die Bewertung des geerbten Gegenstandes schwierige Fragen auf. Außerdem gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen. Nur wer hier die steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten kennt, kann eine unnötig hohe Erbschaftssteuer vermeiden.

Sachverständigengutachten?

Im Rahmen der Bedarfsbewertung ist stets zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, durch Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert des Gegenstands nachzuweisen.

Hierbei ist die mögliche Steuerersparnis abzuwägen mit den zusätzlichen Kosten für das Sachverständigengutachten. Fragen Sie uns gerne nach unserer Einschätzung in Ihrem konkreten Fall.

Sonstige Anlagen

Insbesondere ist bei der Zuwendung von Gegenständen die teilweise oder vollständig erbschaftssteuerfrei gestellt werden, darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung auch geltend gemacht wird. Beispiele:

  • Wenn zum Vermögensanfall ein begünstigtes Unternehmensvermögen im Sinne des §§ 13a. 13b ErbStG gehört, ist die Anlage "Steuerentlastung für Unternehmensvermögen" auszufüllen.
  • Wenn zum Erwerb ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Sinne von § 13c Erbschaftsteuergesetz gehört, ist die Anlage "Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke" auszufüllen.

Formalien und Dauer der Erklärung

Die Erbschaftssteuererklärung ist durch den Erwerber zu unterschreiben. Wird eine Erklärung nicht unterschrieben, gilt sie als nicht abgegeben.

Die Bearbeitungsdauer der Erklärung durch das Finanzamt hängt von der Komplexität des Erbfalls und von den personellen behördlichen Kapazitäten ab. Sie kann dabei durchaus mal ein Jahr oder länger dauern, vor allem wenn Unternehmen oder ein größeres Immobilienvermögen zum Nachlass gehören.

Der Steuerpflichtige erhält vom Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem er aufgefordert wird, die festgesetzte Erbschaftssteuer zu bezahlen. Bei Immobilen- oder Betriebsvermögen ergeht oft auch zunächst ein vorläufiger Erbschaftssteuerbescheid, der noch geändert wird, wenn durch das jeweilige zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt) für die Bewertung ein gesonderter Feststellungsbescheid über die Bewertung ergeht.

Was kostet eine Erbschaftssteuererklärung?

In der Regel wird die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Die Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung durch einen Spezialisten für Erbschaftssteuererklärungen kostet damit nicht mehr als bei einem "gewöhnlichen" Steuerberater.

Gelingt es dem Profi, bei der Steuererklärung eine niedrige Bewertung von Vermögenswerten oder das Finanzamt von einer Steuerbefreiung für den geerbten Nachlass zu überzeugen, übersteigt der Nutzen die Kosten der Anfertigung der Erbschaftssteuererklärung schnell um ein Vielfaches.

Die Kosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung können in der Erbschaftssteuersteuererklärung vom Wert des Erwerbs absetzt werden. Weitere Infos zur steuerlichen Behandlung des Honorars finden Sie hier: Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbschaftssteuererklärung

Bedeutung der Steuerklärung für die Verjährung der Erbschaftssteuer

Die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung ist von zentraler Bedeutung für die Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftssteuer beträgt vier Jahre und ihr Beginn ist gemäß § 170 Absatz 2 Nr. 1 AO an die Abgabe der Steuererklärung geknüpft. Mit Ablauf Festsetzungsfrist erlischt der Anspruch auf Zahlung der Erbschaftsteuer (§ 47 AO iVm § 232 AO). Bei Erbschaften ist dabei aber eine mögliche Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung zu beachten. Hinsichtlich der Anzeige der Erbschaft und der Erbschaftssteuererklärung gibt es eine Reihe von Spezialproblemen rund um die Verjährung der Erbschaftssteuer.

FAQ Erbschaftssteuererklärung

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Kann man für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung eine Fristverlängerung beantragen?

Für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung kann eine Fristverlängerung beantragt werden. So eine Fristverlängerung lässt sich regelmäßig auch gut begründen und wird in aller Regel von den Finanzämtern auch gewährt.

Wer muss bei einer Erbengemeinschaft die Erbschaftssteuererklärung abgeben?

Gemäß § 31 Absatz 4 ErbStG können mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft die Erbschaftssteuererklärung gemeinsam abgeben. Dann ist die Erklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben.

Braucht man für die Erbschaftssteuererklärung Wertgutachten?

Für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung benötigen Sie keine Wertgutachten. Sie müssen dem Finanzamt aber alle Daten liefern, die notwendig sind, um den steuerlichen Wert von Immobilien, Unternehmensanteilen etc. zu ermitteln. Unter Umständen kann es aber geboten sein, dem Finanzamt mit einem Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen.

Kann jeder Steuerberater eine Erbschaftsteuererklärung anfertigen?

Grundsätzlich darf jeder Steuerberater eine Erbschaftsteuererklärung erstellen. Zweckmäßig ist es aber, einen Steuerberater bzw. Fachanwalt für Steuerrecht zu beauftragen, der über vertiefte Kenntnisse im Erbschaftsteuerrecht verfügt und auch die entsprechende praktische Erfahrung mit Erbschaftsteuererklärungen nachweisen kann.

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