Marke schützen & anmelden

Anmeldung, Eintragung und Schutz Ihrer Marke

Sie haben einen Namen, ein Logo oder ein Produkt, das Sie Marke schützen lassen wollen? Wie Sie eine Marke umfänglich schützen und richtig anmelden – mit belastbarem Schutzumfang, ohne Kollision mit älteren Rechten, sowie passend zu Ihrer Unternehmensstrategie – erklären Ihnen unsere Fachanwälte mit Expertise im Markenrecht bundesweit.

Das Wichtigste im Überblick
  • Marke anmelden sichert exklusiven Schutz für Name, Logo oder Slogan – national (DPMA), EU-weit (EUIPO) oder international (WIPO).
  • Markenschutz ohne Anmeldung? In Ausnahmen kann eine Marke auch ohne Eintragung entstehen.
  • Schutzdauer: 10 Jahre, beliebig verlängerbar. Sie müssen die Marke aber auch nutzen, sonst kann eine Löschung drohen!
  • Größtes Risiko: Das Amt prüft nicht auf ältere Rechte Dritter. Ohne Markenrecherche drohen Widerspruch, Abmahnung und teures Rebranding nach dem Launch.

Vertrauen Sie unserer Erfahrung im Markenrecht

Wir begleiten Sie ab der ersten auch für den Schutz und die Pflege Ihrer Marke mit unserer Kompetenz zur Seite:

  • Beratung über die Auswahl und Strategie der Anmeldung einer Marke
  • Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke (Voraussetzung für die Unterscheidungskraft und die Eintragung der Marke)
  • Markenrecherche beim DPMA (Deutschland) bzw. EUIPO (Europa) oder WIPO (internationale Registrierung), ob bestehende Marken der Markeneintragung entgegen stehen.
  • Ermittlung des individuell auf Sie zugeschnittenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Formulierung und Versand der Markenanmeldung und Begleitung der Anmeldung Ihrer Marke bis zur Eintragung und dem Empfang Ihrer Markenurkunde
  • Durchführung von und Verteidigung gegen Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragungen durch 
  • Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Rechte - außergerichtlich (z.B. Vertragsstrafen) und vor Gericht (einstweilige Verfügung, Klage)

Für eine Mandatsanfrage nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Wie entsteht eine Marke?

Eine Marke ist ein Kennzeichen, welches Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen Anbietern unterscheidet (sog. „Herkunftsfunktion“ der Marke). 

Eine schutzwürdige Marke kann durch drei verschiedene Wege entstehen, § 4 Markengesetz (MarkenG):

  1. Eintragung im Markenregister (Regelfall)
  2. Verkehrsgeltung der Marke: Entsteht durch intensive Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Die Marke gilt rechtlich als geschützt, wenn die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als Marke für Ihre Waren/Dienstleistungen anerkennen
  3. Notorische Bekanntheit: Ein Sonderfall für absolut weltbekannte Marken (z.B. Coca-Cola), die auch ohne vorherige Nutzung im Inland oder Eintragung kraft ihrer enormen Bekanntheit geschützt sind.

Wer rechtssicher und nachweisbar seine Marke schützen will, wählt in aller Regel den Weg über die Eintragung, denn sie verschafft ein klares, datiertes und durchsetzbares Ausschließlichkeitsrecht nach § 14 MarkenG.

Wie ist eine Marke geschützt?

Mit der Eintragung erhält allein der Inhaber das Recht, die Marke geschäftlich zu nutzen, und kann Dritten die Verwendung untersagen. Bei Verletzung seiner Rechte kann er per Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Verstößt die Marke eines Dritten gegen seine eigene, kann er Widerspruch einlegen.

Der Markenschutz gilt ab dem Anmeldetag für 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. 

Wichtiger Hinweis: Nach der Eintragung greift eine 5-jährige Benutzungsschonfrist. Nach Ablauf der Schonfrist besteht ein Benutzungszwang. Die Marke muss für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Wird eine Marke 5 Jahre lang ununterbrochen nicht rechtserhaltend genutzt, kann sie von Dritten oder dem Amt wegen Verfalls gelöscht werden. Eine Löschung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern nur auf offiziellen Antrag auf Markenlöschung.

Marke anmelden in 5 Schritten

Eine Markenanmeldung ist der amtliche Antrag, ein Zeichen, d.h. etwa einen Namen, ein Logo oder einen Slogan für bestimmte Waren und Dienstleistungen als geschützte Marke in ein Register eintragen zu lassen. Mit der Eintragung erhält allein der Inhaber das Recht, die Marke geschäftlich zu nutzen, und kann Dritten die Verwendung untersagen. Für die Anmeldung und Eintragung einer Marke sollten Sie die folgenden 5 Schritte durchlaufen:

Marke anmelden - so funktioniert's!
  • 1.
    Markenstrategie und Wahl der Markenform

    Zuerst klären wir, was genau geschützt werden soll und in welcher Form, d.h. welche Art der Marke (z.B. Bild- oder Wortmarke, dazu unten mehr) konkret angemeldet werden soll. Die Wahl beeinflusst den Schutzumfang erheblich.

  • 2.
    Professionelle Markenrecherche

    Vor jeder Anmeldung steht die Recherche: Bestehen identische oder verwechselbar ähnliche ältere Marken? Diese Prüfung übernimmt das Amt nicht, d.h. das Kollisionsrisiko trägt der Anmelder. Eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche minimiert das Risiko, dass Ihre Marke später angegriffen wird.

  • 3.
    Waren- und Dienstleistungsklasse wählen

    Markenschutz gilt nur für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Nizza-Klassifikation unterscheidet 45 Klassen. Zu eng gewählt, bleibt Ihre Marke ungeschützt; zu breit, zahlen Sie unnötige Gebühren und riskieren spätere Löschung wegen Nichtbenutzung. Das jeweilige Verzeichnis muss also richtig definiert werden.

  • 4.
    Anmeldung bei DPMA, EUIPO oder WIPO

    Wir formulieren und reichen die Anmeldung beim zuständigen Amt ein. Dies ist je nach Schutzraum beim DPMA (Deutschland), beim EUIPO (Unionsmarke) oder über die WIPO (international).

  • 5.
    Prüfung, Widerspruchsfrist und Eintragung

    Das Amt prüft die sog. absoluten Schutzhindernisse und trägt die Marke ein bzw. veröffentlicht sie. Beim DPMA dauert das Verfahren in der Regel mehrere Wochen bis Monate; gegen eine Zusatzgebühr ist eine beschleunigte Prüfung möglich. Beim EUIPO verkürzt das Fast-Track-Verfahren die Bearbeitung erheblich. Anschließend läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen können. Danach ist Ihre Marke für 10 Jahre geschützt und beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängerbar.

Arten von Marken & Markenstrategie

Wer eine Marke anmelden möchte, steht zuerst vor einer Grundsatzfrage: In welcher Form soll das Zeichen geschützt werden? Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke oder doch eine ungewöhnliche Form wie Klang-, Farb- oder Bewegungsmarke? Die Wahl der Markenform entscheidet darüber, wie weit und wie sicher Sie Ihre Marke schützen und eintragen können.

Die Markenarten im Überblick

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen Markenschutz genießen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden – insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und Verpackungsaufmachungen. Die einzelnen Markenformen und die Anforderungen an ihre Wiedergabe sind in der Markenverordnung (§§ 6 ff. MarkenV) geregelt. Auf europäischer Ebene gilt Entsprechendes über Art. 4 der Unionsmarkenverordnung (UMV, VO (EU) 2017/1001).

Entscheidend ist seit der Markenrechtsmodernisierung (MaMoG, in Kraft seit 1.1.2019 zur Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436): Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist entfallen. Nach § 8 Abs. 1 MarkenG muss das Zeichen heute nur noch so im Register wiedergegeben werden können, dass sich der Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen lässt. 

Wortmarke

Die Wortmarke schützt einen Namen, Slogan oder eine Zeichenfolge unabhängig von Schriftart, Farbe oder grafischer Gestaltung. Sie ist die klassische Wahl, wenn Sie einen Produkt- oder Unternehmensnamen absichern wollen.

  • Vorteile: Maximaler Schutzumfang für das Wort selbst, unabhängig vom Logo. Sie können das Erscheinungsbild später ändern, ohne den Schutz zu verlieren. 
  • Nachteile: Rein beschreibende oder freihaltebedürftige Begriffe scheitern oft an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 MarkenG (fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis). 
  • Beispiel: Wer „Frische Brötchen" für eine Bäckerei anmelden will, wird zurückgewiesen.

Wort-Bild-Marke

Die Wort-Bild-Marke kombiniert Schriftzug und Grafik – typischerweise ein Logo samt Markenname.

  • Vorteile: Häufig leichter eintragbar als eine reine Wortmarke, weil die grafischen Elemente Unterscheidungskraft verleihen. 
  • Nachteile: Der Schutz bezieht sich auf die Kombination. Verwendet ein Wettbewerber nur das Wort in anderer Gestaltung, ist der Schutz schwächer als bei einer eigenständigen Wortmarke. In der Praxis ist deshalb oft die Doppelanmeldung – Wortmarke und Wort-Bild-Marke – die sicherste Strategie.
  • Beispiel: Nike schützt den Markennamen in Kombination mit dem pfeilförmigen Logo.

Dreidimensionale Marke (3D-Marke)

Geschützt wird die Form einer Ware oder Verpackung (z. B. eine charakteristische Flaschenform).

  • Vorteile: Starkes Alleinstellungsmerkmal bei wiedererkennbaren Produktformen. 
  • Nachteile: Hohe Eintragungshürden. Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, technisch notwendig sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, sind nach § 3 Abs. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen. Oft muss Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden.
  • Beispiel: Die geschwungene Konturflasche von Coca-Cola ist geschützt.

Klangmarke (Hörmarke)

Geschützt wird ein akustisches Signal – Jingle, Tonfolge oder Melodie. Die Wiedergabe erfolgt über eine Audiodatei.

  • Vorteile: Einprägsames, kanalübergreifendes Wiedererkennungsmerkmal (Radio, TV, App). 
  • Nachteile: Eintragung ist nur sinnvoll bei tatsächlicher akustischer Markenführung; einfache, alltägliche Geräusche sind nicht unterscheidungskräftig.
  • Beispiel: Das „Ta-Dum“, das zu Beginn einer Netflix-Produktion ertönt.

Farbmarke

Geschützt wird eine konkrete Einzelfarbe oder Farbkombination, meist über einen anerkannten Farbcode (z. B. RAL, Pantone).

  • Vorteile: Hier entsteht ein sehr breiter, wertvoller Schutz, wenn eine Farbe untrennbar mit der Marke verbunden ist. 
  • Nachteile: Extrem hohe Hürden. Abstrakte Farben gelten zunächst als nicht unterscheidungskräftig; in der Regel ist ein aufwendiger Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erforderlich.
  • Beispiel: Unter dem Begriff „Magenta“ schützt die Deutsche Telekom ihren Farbton streng als abstrakte Farbmarke. Der markenrechtliche Schutz verbietet es anderen Unternehmen, diesen spezifischen Farbton in der Werbung oder für geschäftliche Dienstleistungen zu nutzen.

Weitere Markenformen

Die MarkenV erlaubt darüber hinaus: Positionsmarke (Zeichen an einer bestimmten Stelle der Ware), Mustermarke (sich wiederholendes Muster), Bewegungsmarke (animierte Sequenz), Multimediamarke (Bild-Ton-Kombination), Hologrammmarke sowie die Kennfadenmarke. Diese Formen sind Spezialfälle für besondere Branding-Strategien; sie sind anspruchsvoll in Wiedergabe und Eintragung und meist nur mit fachkundiger Begleitung sinnvoll.

Zwei Sonderformen verfolgen einen anderen Zweck als die individuelle Herkunftskennzeichnung:

  • Die Kollektivmarke (§§ 97 ff. MarkenG) kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes.
  • Die Gewährleistungsmarke (§§ 106a ff. MarkenG) garantiert bestimmte Eigenschaften (z. B. Material, Qualität, Herstellungsweise) und muss neutral, also unabhängig vom eigenen Geschäftsbetrieb des Inhabers, geführt werden.

Beide erfordern eine Markensatzung und sind deutlich teurer in der Eintragung.

Die richtige Markenstrategie

Die oben genannten Vor- und Nachteile der einzelnen Markenarten sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen, um für den Anmeldenden die richtige Markenstrategie zu entwickeln.

Für die meisten Unternehmen ist die Wortmarke der wirtschaftlich und rechtlich stärkste Einstieg, um eine Marke anzumelden – sie schützt den Namen unabhängig vom Design. Ist das Logo prägend, ergänzt eine Wort-Bild-Marke den Schutz. Spezialformen wie Farb-, Klang- oder 3D-Marken lohnen sich nur, wenn das jeweilige Element tatsächlich zentrales Erkennungsmerkmal ist und sich der höhere Aufwand für die Eintragung rechtfertigt.

Entscheidend für die Kosten ist nicht die Markenform (jede Art von Marke verursacht grundsätzlich dieselben Kosten), sondern eine durchdachte Klassenwahl (dazu sogleich).

Praxistipp für Geschäftsführer! Den Geschäftsführer eines Unternehmens treffen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Eintragung von Marken Sorgfaltspflichten, deren Verletzung zu einer Haftung mit dem eigenen Privatvermögen führen kann (BGH Urteil vom 18.6.2014, Az. I ZR 242/12).

Professionelle Markenrecherche

Vor jeder Markenanmeldung steht die Markenrecherche, und zwar aus einem zentralen rechtlichen Grund: Das DPMA prüft bei der Anmeldung nur die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG, also etwa fehlende Unterscheidungskraft. Ob bereits identische oder ähnliche ältere Marken existieren (die sog. relativen Schutzhindernisse nach § 9 MarkenG), prüft das Amt hingegen nicht. Dieses Risiko trägt allein der Anmelder. 

Wird eine kollidierende Marke übersehen, drohen ein Widerspruch des älteren Rechteinhabers innerhalb der dreimonatigen Frist nach Veröffentlichung sowie – unabhängig davon und oft existenzbedrohend – markenrechtliche Abmahnungen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach § 14 MarkenG. Die werden im Markenrecht schnell besonders teuer! Eine sorgfältige Recherche ist damit keine Formalie, sondern die wirtschaftlich günstigste Absicherung gegen teure Konflikte.

Maßgeblich ist die Verwechslungsgefahr, die sich aus der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ergibt. Geprüft werden sollten außerdem nicht nur eingetragene Marken, sondern auch 

  • Unternehmenskennzeichen und Werktitel, die nach § 5 MarkenG ebenfalls ältere Rechte begründen, sowie 
  • Firmen-, Domain- und Social-Media-Namen. 

Wichtig ist zudem der richtige territoriale Zuschnitt: Wer eine deutsche Marke anmelden will, muss auch ältere Unionsmarken und in Deutschland geschützte internationale Registrierungen berücksichtigen, da diese ebenfalls Widerspruch einlegen können.

Praktisch lässt sich der erste Schritt kostenlos selbst gehen: Die Datenbanken DPMAregister, TMview und die EUIPO-Suche zeigen schnell, ob ein Name identisch bereits vergeben ist. Ihre Grenze liegt jedoch bei der juristischen Bewertung der Verwechslungsgefahr. Diese sollte im Ernstfall von einem Anwalt für Markenrecht vorgenommen werden.

Doppelte Expertise unserer Markenrechtler

Wir beraten seit 20 Jahren im Markenrecht - und unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz beraten auf beiden Seiten: Markeninhaber und diejenigen, die von solchen angegriffen werden. Durch diesen “Blick hinter die Kulissen” können wir Ihre Rechte maximal erfolgreich einschätzen und Sie bei Verhandlungen besonders effektiv vertreten. Daher können wir Sie auch bei der umfassenden Recherche und Einschätzung individueller Verwechslungsgefahren besonders gut unterstützen.

Waren- und Dienstleistungsklassen im Markenrecht

Markenschutz gibt es nicht „allgemein", sondern immer nur für konkrete Waren und Dienstleistungen. Welche das sind, müssen Sie bei der Anmeldung in einem Verzeichnis angeben – das verlangt § 32 Abs. 3 MarkenG.

Beispiel: Eine für Kleidung eingetragene Marke schützt nicht automatisch auch eine gleichnamige Software.

Damit der Markenschutz weltweit einheitlich strukturiert ist, werden alle denkbaren Produkte und Leistungen in 45 Kategorien eingeteilt: Die sog. Nizza-Klassifikation, die auf dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (1957) beruht und regelmäßig aktualisiert wird. Diese sogenannten Nizza-Klassenlegen fest, für welche Produkte und Leistungen Ihre Marke überhaupt geschützt ist. 

Wichtige Nizza-Klassen mit Beispielen

Klasse

Bereich

Beispiele

3

Kosmetik & Reinigung

Cremes, Parfüm, Seifen, Waschmittel

5

Gesundheit

Arzneimittel, Nahrungsergänzung, Pflaster

9

Technik & Software

Apps, herunterladbare Software, Elektronik

25

Bekleidung

Kleidung, Schuhe, Hüte

30

Lebensmittel

Kaffee, Backwaren, Schokolade, Gewürze

33

Alkoholische Getränke

Wein, Spirituosen (außer Bier)

35

Werbung & Handel

Werbung, Unternehmensberatung, Einzelhandelsdienstleistungen

36

Finanzen & Versicherung

Bankgeschäfte, Versicherungen, Immobilien

41

Bildung & Unterhaltung

Schulungen, Seminare, Veranstaltungen, Medienproduktion

42

IT-Dienstleistungen

Softwareentwicklung, SaaS, technologische Beratung, Design

43

Verpflegung & Beherbergung

Restaurants, Cafés, Hotels

44

Schönheit

ärztliche Leistungen, Friseur, Kosmetikbehandlung

Welche Nizza-Klassen wählen?

Die Klassenwahl ist Kern jeder Markenstrategie. Maßgeblich sind rechtliche wie praktische Erwägungen:

  1. Rechtlich zählt vor allem die Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses. Seit der Entscheidung „IP TRANSLATOR" des EuGH (EuGH Urteil vom 19.06.2012, Az. C-307/10) genügt es nicht mehr, einfach die gesamte Klassenüberschrift anzumelden in der Annahme, damit sei „alles" der Klasse abgedeckt. Begriffe müssen so präzise gefasst sein, dass sich der Schutzgegenstand klar bestimmen lässt. Ebenso wichtig: Das Verzeichnis lässt sich nach der Anmeldung nur noch einschränken, nicht erweitern (vgl. § 39 MarkenG). Eine vergessene Klasse erfordert eine komplett neue Anmeldung mit neuem Anmeldetag.
  2. Praktisch sollte sich die Auswahl an Ihrem tatsächlichen und realistisch geplanten Geschäft orientieren – nicht an einem „Schutz auf Vorrat". 

Zwei Leitfragen helfen: 

  • Was bieten Sie heute an? 
  • Was kommt in den nächsten zwei bis drei Jahren absehbar dazu (etwa eine App, ein Schulungsangebot, ein zweites Produktfeld)? 

Zu breit angemeldete Klassen erhöhen nicht nur die Gebühren, sondern auch die Angriffsfläche: Marken, die in bestimmten Klassen über fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt werden, können wegen Verfalls angegriffen und gelöscht werden (§ 49 MarkenG). Außerdem steigt mit jeder zusätzlichen Klasse das Risiko, mit älteren Rechten zu kollidieren und einen Widerspruch nach § 9 MarkenG zu provozieren.

Schutzraum für die Marke wählen(DPMA, EUIPO oder WIPO)

Wenn Sie eine Marke anmelden, entscheiden Sie nicht nur über die Markenform und die Waren- und Dienstleistungsklassen, sondern auch über das Gebiet, in dem Ihre Marke gilt.

Nach dem Territorialitätsprinzip wirkt eine Marke nur in dem Gebiet, für das sie eingetragen ist. Dieser räumliche Schutzbereich – national, EU-weit oder international – bestimmt, wie weit Sie Ihre Marke schützen können und welche Kosten dafür anfallen. 

Deutsche Marke (DPMA)

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) trägt nationale Marken mit Schutz allein in Deutschland ein. Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (MarkenG). Das DPMA prüft nur die absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG), nicht ältere Rechte Dritter. Das Verfahren ist vergleichsweise schnell und günstig und eignet sich als solide Basis, auch als Ausgangspunkt für eine spätere internationale Erweiterung.

Unionsmarke (EUIPO)

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante trägt mit einer Anmeldung eine in allen 27 EU-Mitgliedstaaten einheitlich geltende Marke ein. Rechtsgrundlage ist die Unionsmarkenverordnung (UMV, VO (EU) 2017/1001). Charakteristisch ist die Einheitlichkeit: Die Unionsmarke kann nur einheitlich für die gesamte EU entstehen, übertragen werden oder erlöschen. Das ist Stärke und Schwäche zugleich – maximaler Schutz bei einer Anmeldung, aber auch maximale Angriffsfläche, wenn in nur einem Mitgliedstaat ein Hindernis besteht.

Internationale Marke (WIPO)

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet das sog. Madrid-System (Madrider Markenabkommen und Protokoll zum Madrider Markenabkommen), über das sich Markenschutz in mehr als 130 Ländern beantragen lässt. Wichtig: Die internationale Registrierung ist kein eigenständiges Erstschutzrecht, sondern setzt eine bestehende Basismarke voraus – eine nationale (DPMA) oder regionale (EUIPO) Marke oder Anmeldung. Über diese Heimatbehörde wird der Antrag bei der WIPO eingereicht; in Deutschland regeln dies die §§ 107 ff. MarkenG.

Strategische Überlegungen zum Schutzraum der Marke

Maßgeblich sollte zunächst sein, wo Sie tatsächlich tätig sind – und wo realistisch in den nächsten Jahren? Der Schutzraum sollte dem Geschäftsgebiet folgen, nicht umgekehrt. Für ein rein regionales Unternehmen ohne Exportambitionen kann die deutsche Marke vollkommen genügen. Onlinehändler, Marken mit EU-weitem Vertrieb oder Wachstumspläne fahren dagegen mit einer Unionsmarke meist besser, weil sie 27 Mitgliedstaaten in einem Recht bündelt.

Rechtlich gibt es einen wichtigen Hebel, der oft übersehen wird: das Benutzungsterritorium. Eine Marke muss ernsthaft benutzt werden, sonst kann sie nach fünf Jahren wegen Verfalls angegriffen werden. Bei der Unionsmarke genügt grundsätzlich die ernsthafte Benutzung in einem relevanten Teil der EU – wer aber dauerhaft nur in einem kleinen Markt aktiv ist, sollte prüfen, ob die breite Eintragung langfristig haltbar ist.

Zu bedenken ist außerdem das Konfliktrisiko, das mit dem Gebiet wächst. Je größer der Schutzraum, desto mehr ältere Rechte können kollidieren und einen Widerspruch auslösen. Gerade bei der Unionsmarke kann eine einzige ältere nationale Marke in einem einzigen Mitgliedstaat der gesamten Anmeldung im Weg stehen – eine Folge des Grundsatzes der Einheitlichkeit (Art. 1 Abs. 2 UMV). Scheitert die Unionsmarke, lässt sie sich allerdings in nationale Anmeldungen umwandeln und behält dabei ihren ursprünglichen Zeitrang (Art. 139 UMV).

Schließlich spielt die zeitliche Strategie eine Rolle. Wer mit einer nationalen oder EU-Marke startet, kann deren Priorität innerhalb von sechs Monaten für Nachanmeldungen im Ausland in Anspruch nehmen (Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft). Und bei der späteren Erweiterung auf eine Unionsmarke lässt sich der Zeitrang einer bestehenden nationalen Marke über die sogenannte Seniorität (Art. 39 f. UMV) erhalten.

Prüfung von Hindernissen vor Eintragung der Marke

Nach erfolgter Anmeldung der Marke prüft das zuständige Markenamt die Eintragungsfähigkeit.

Das DPMA prüft dabei die sog. “absolute Schutzhindernisse”. Hierzu zählen:

  1. Fehlende Unterscheidungskraft der Marke;
  2. für die allgemeine Benutzung freizuhaltende sogenannte "beschreibende Angaben";
  3. ersichtliche Irreführungsgefahr;
  4. in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen;
  5. Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Das Markenamt prüft jedoch nicht, ob bereits identische oder verwechselbar ähnliche Marken bestehen. Dies muss der Anmeldende vorab selbst im Rahmen der Markenrecherche prüfen.

Widerspruch gegen eine Markenanmeldung

Jeder Markeninhaber einer prioritätsälteren Marke ist zur Einlegung des Widerspruchs beim DPMA oder EUIPO befugt, wenn er sich durch eine andere Markeneintragung in seinem eigenen Kennzeichenrecht beeinträchtigt fühlt.

Das Widerspruchsverfahren gegen eine eingetragene Marke ist gemäß § 42 Abs. 1 MarkenG nur dann zulässig, wenn der Widerspruch binnen 3 Monaten nach der Veröffentlichung der angegriffenen Markeneintragung erhoben wird. Der Markeninhaber sollte für die Einreichung des Widerspruchs immer das vom DPMA herausgegebene Formblatt verwenden, da der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat.

Innerhalb dieser 3-Monats-Frist muss der Markeninhaber, welcher den Widerspruch einlegt, zudem die fällige Widerspruchsgebühr in Höhe von derzeit EUR 250 (Stand 2026) beim DPMA einzahlen. Sofern die Zahlung erst nach den 3 Monaten eingeht, gilt der Widerspruch als nicht erhoben.

Inhaltlich muss der Widerspruch  Angaben enthalten, wer den Widerspruch einlegt und als „Widersprechender“ gilt und aus welchem eigenen Kennzeichenrecht er seine älteren Rechte herleitet (Widerspruchskennzeichen). Der Widersprechende muss zudem klar benennen, welche fremde Marke von ihm angegriffen wird. Angegeben werden müssen ferner die Registernummer der älteren Widerspruchsmarke, die Registernummer der angegriffenen Marke, Name und Anschrift des Widersprechenden sowie seines rechtlichen Vertreters, der Name des Inhabers der angegriffenen Marke und seines Vertreters, die Wiedergabe des Widerspruchskennzeichens und die Angaben der Waren und Dienstleistungen des Widerspruchskennzeichens, auf die sich der Widerspruch stützen soll und die Waren- und Dienstleistungen der angegriffenen Marken, gegen den sich der Widerspruch richtet.

In strategischer Hinsicht ist es für den Widersprechenden sinnvoll, den Widerspruch auf sämtliche eingetragenen Waren- und Dienstleistungen der eigenen, älteren Marke zu stützen.

Vorliegen einer Verwechslungsgefahr

Von zentraler Bedeutung, ob ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren vor dem DPMA oder dem EUIPO geführt werden kann, ist die Beurteilung, ob eine Verwechselungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kennzeichen gegeben ist.

Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des deutschen MarkenG bei einem Widerspruchsverfahren vor dem DPMA - ebenso wie einem Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO nach der Unionsmarkenverordnung (UMV) vorliegt, ist anhand der Wechselwirkung zu prüfen zwischen

  • der Ähnlichkeit der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Marken,
  • der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen in phonetischer und visueller  Hinsicht sowie vom Bedeutungsgehalt und
  • der Unterscheidungskraft der älteren Marke,

sodass eine geringere Produktähnlichkeit durch eine höhere Zeichenähnlichkeit oder eine höhere Kennzeichnungskraft (Unterscheidungskraft) der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Was kostet die Markenanmeldung?

Nach aktuellem Stand (August 2026) betragen die Gebühren für die Anmeldung einer Marke wie folgt (ausgenommen Anwaltskosten & Co):

Leistung

Amtsgebühr

Deutsche Marke (DPMA), elektronisch, bis 3 Klassen

290 €

Deutsche Marke (DPMA), Papier, bis 3 Klassen

300 €

Jede weitere Klasse ab der 4. (DPMA)

100 €

Beschleunigte Prüfung (DPMA)

200 €

Verlängerung deutsche Marke, bis 3 Klassen

750 €

Widerspruchsgebühr (DPMA)

250 €

Unionsmarke (EUIPO), 1 Klasse

850 €

Unionsmarke – 2. Klasse

50 €

Unionsmarke – ab 3. Klasse, je Klasse

150 €

Hinweis für Doppelanmeldungen: Die Strategie „Wortmarke plus Wort-Bild-Marke anmelden" verdoppelt die Grundgebühren.

Praxistipp Praxistipp bei Unionsmarken: Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der EU können über den EUIPO-KMU-Fonds einen Teil der Anmeldegebühren erstattet bekommen. Konditionen und Förderzeiträume ändern sich jährlich, daher vor der Anmeldung direkt beim EUIPO prüfen.

Wie ist eine eingetragene Marke geschützt?

Eine eingetragene Marke verleiht dem Inhaber das exklusive Recht, die Marke zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Sie schützt vor Nachahmung, Unterlassung und unbefugter Nutzung durch Dritte im geschäftlichen Verkehr und umfasst folgende Rechte und Ansprüche des Markeninhabers: 

  • Ausschließliches Nutzungsrecht: Nur der Markeninhaber darf sein geschütztes Logo / seinen Namen oder sein Zeichen für die Klassen verwenden, in denen die Marke eingetragen ist.
  • Abwehr- und Unterlassungsansprüche: Bei einer Markenverletzung können Sie Unterlassung, Schadensersatz und die Vernichtung der gefälschten Ware fordern.
  • Widerspruchsrechte, Löschung kollidierender Marken: Wenn eine Marke eines Dritten die eigenen Rechte verletzt, kann der Inhaber der älteren Marke Widerspruch einlegen und so gegen die Eintragung der kollidierenden Marke vorgehen.
  • Übertragung des Nutzungsrechtes: Der Inhaber kann Dritte im Rahmen eines Lizenzvertrages gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr berechtigen, die Marke in einem zu beschränkenden Umfang zu nutzen.

FAQs zur Eintragung einer Marke

Was kostet es, eine Marke anzumelden?

Die amtliche Grundgebühr beim DPMA beträgt 290 € (elektronisch) bzw. 300 € (Papier) für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 €. Für eine Unionsmarke beim EUIPO sind es 850 € für eine Klasse, +50 € für die zweite und +150 € je weiterer Klasse. Hinzu kommt – bei anwaltlicher Begleitung – das Honorar für Strategie, Recherche und Anmeldung.

Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

Beim DPMA dauert das Verfahren in der Regel mehrere Wochen bis Monate; eine beschleunigte Prüfung ist gegen 200 € Zusatzgebühr möglich. Beim EUIPO verkürzt das Fast-Track-Verfahren die Bearbeitung. Nach Eintragung bzw. Veröffentlichung läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist.

Kann ich eine Marke ohne Anwalt anmelden?

Ja, ein Anwaltszwang besteht nicht. Das Risiko: Das Amt prüft nicht auf ältere, kollidierende Rechte. Ohne vorherige Recherche drohen Widerspruch, Abmahnung und ein teures Rebranding nach dem Markteintritt. Fehlerhafte Klassenwahl oder fehlende Unterscheidungskraft können zudem zur Zurückweisung des Antrags oder zu einem unzureichenden Schutz führen.

Wortmarke oder Wort-Bildmarke – was ist besser?

Eine Wortmarke schützt den Namen unabhängig von der Gestaltung und bietet meist den breitesten Schutz. Eine Wort-Bildmarke schützt die konkrete Logo-Gestaltung und ist sinnvoll, wenn der Name allein nicht ausreichend unterscheidungskräftig ist. Welche Form trägt, hängt von Strategie und Kollisionslage ab.

Marke anmelden beim DPMA, beim EUIPO oder international?

Das DPMA schützt in Deutschland, die Unionsmarke (EUIPO) in allen 27 EU-Staaten, die WIPO-Registrierung darüber hinaus. Maßgeblich ist Ihr tatsächlicher und geplanter Absatzmarkt.