Mit einer Stiftung sich selbst ein Darlehen spenden, geht das?

Der BFH zur Rückgewähr von Stiftungskapital als Darlehen an den Stifter

Die Zuwendungen des Stifters an eine von ihm gegründete gemeinnützige Stiftung werden steuerlich privilegiert, allerdings ist das Geld dann weg für den guten Zweck. Oder doch nicht? Ein BFH-Urteil zeigt auf, unter welchen Bedingungen die Stiftung das empfangene Geld als Darlehen zurückgewähren kann, ohne die Abzugsfähigkeit der Zuwendung zu gefährden.

Veröffentlicht am: 04.12.2023
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom April 2023 einen bemerkenswerten Pfad für gemeinnützige Stiftungen und deren Stifter aufgezeigt, wie diese durch Steuerabzug privilegierte Zuwendungen als Darlehen zurückgewähren können. Das zugewendete Geld kann dabei als Sonderabzug gemäß § 10b Einkommensteuergesetz (EstG) geltend gemacht werden und trotzdem steht es dem Stifter durch sofort anschließende Darlehensrückgewähr weiter zur Verfügung. Wie das gehen könnte, lässt sich im Urteil des BFH vom 26. April 2023 (Az. X R 4/22) nachlesen.

Die Ausgangslage

Ein Stifter hatte eine gemeinnützige Stiftung ins Leben gerufen und dabei sowohl den gemeinnützigen Zweck als auch den steuerlichen Abzug nach § 10b EStG im Auge. Laut Satzung war das Grundstockvermögen der Stiftung ungeschmälert zu erhalten und gemäß den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) durften den Mitgliedern des Vorstands keine Vermögensvorteile gewährt werden.

Der Stifter wendete sodann der gemeinnützigen Stiftung innerhalb von zehn Tagen zweimal EUR 200.000 zu. Innerhalb von nur zwei weiteren Wochen gewährte ihm die gemeinnützige Stiftung dann zwei Darlehen von ebenfalls EUR 200.000, sodass das gesamte zugewendete Geld wieder dem Stifter zur Verfügung stand. Dies wurde vom Finanzamt kritisch gesehen und es leitete eine rechtliche Auseinandersetzung ein, die bis zum BFH führte.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte in seiner Entscheidung heraus, dass die sofort durch Darlehen erfolgte Rückgewähr des Geldes an den Stifter den Spendenabzug grundsätzlich nicht ausschließt. Entscheidend sei, dass das von der Stiftung gewährte Darlehen einem Fremdvergleich standhält. Die Darlehensbedingungen müssen also so ausgestaltet sein, als wäre der Darlehensvertrag unter fremden Dritten und nicht dem Stifter und „seiner“ Stiftung geschlossen.

Anhaltspunkte hierfür sind regelmäßig Regelungen dazu, ob und in welcher Weise das Darlehen besichert wird und welche Rückzahlungskonditionen vereinbart werden, insbesondere welcher Zinssatz festgelegt wird. Im konkret entschiedenen Fall hatte der BFH die Entscheidung deswegen an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil dieses keine Feststellungen hierzu getroffen hatte. Einen grundsätzlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO sah der BFH in der Darlehensrückgewähr aber nicht.

Konsequenzen für die Stiftungspraxis

Für gemeinnützige Stiftungen und ihre Stifter eröffnet sich hierdurch eine interessante Möglichkeit, wie sie ihre philanthropischen Ziele verfolgen und damit verbundene steuerliche Vorteile nutzen können, bei der dem Stifter aber trotzdem das Kapital weiter zur Verfügung steht.

Diese Gestaltung begegnet auch dem von Stiftern oft als misslich empfundenen Umstand, dass bei einer Ewigkeitsstiftung das Stiftungsvermögen selbst nicht für die gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung steht, sondern lediglich die Erträge daraus. In dem Niedrigzinsumfeld der vergangenen Jahre musste daher sehr viel „totes“ Kapital eingesetzt werden, um ausreichende Erträge für eine sinnvolle Zweckverfolgung zu erzielen. In dem Darlehensmodell hält die Stiftung dagegen keine Barmittel, sondern Forderung gegen den Stifter und generiert hieraus Zinserträge, die dann für die Zweckverfolgung genutzt werden können. Das fühlt sich für den Stifter besser an, als die Zinserträge an die Bank zu überweisen.

Damit ein solches Modell in der Stiftungspraxis gelingt, ist bei der Gestaltung ein besonderes Augenmerk auf die Darlehensbedingungen zu legen. Diese müssen einem steuerlichen Fremdvergleich standhalten. Insofern ist eine übliche Besicherung ebenso zu vereinbaren, wie ein marktüblicher Zinssatz. Im Idealfall könnte ein Finanzierungsangebot von einer Bank angefragt und die Darlehensbedingungen dann daran ausgerichtet werden.

Fazit: Fremdvergleich beachten

Das Urteil des BFH gewährt Spielraum für Stifter, philanthropische Ziele bei steuerlicher Begünstigung zu verfolgen, ohne dabei Kapital zu binden. Dies setzt allerdings professionelle Gestaltung voraus, wobei insbesondere auf die Ausgestaltung der Darlehensbedingungen zu achten ist, damit der Steuerabzug trotz Darlehensrückgewähr gelingt.