Mitgesoffen – mitgewonnen!

Wenn Gesellschaftsrecht auf Leben trifft (ist Alkohol im Spiel)

Veröffentlicht am: 06.03.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn Gesellschaftsrecht auf Leben trifft (ist Alkohol im Spiel)

Fünf Freunde tranken gemeinsam eine Kiste Bier. Einer gewann dabei beim Gewinnspiel der Krombacher Brauerei einen Audi. Der Streit darüber, ob seine Freunde Anspruch auf einen Gewinnanteil haben, wurde nun vom Landgericht Arnsberg entschieden. Lesen Sie wie es ausgegangen ist:

Der Westfale trinkt „sich“ gerne mal mit Freunden ein Bier. Das können dann auch schon mal ein paar „Kisten“ werden (so heißt der "Kasten" dort). Etwaige rechtliche Konsequenzen des gemeinschaftlichen Alkoholkonsums sind dabei in der Regel kein Thema.

Mittrinker schnappt sich den „Audi-Kronkorken“

So erging es anfangs auch einer Clique von fünf Sauerländern aus Schmallenberg bei einem gemeinsamen Wochenende am Edersee. Beim gemeinschaftlichen Leeren einer Kiste Krombacher, entdeckte einer von Ihnen dann aber auf dem Tisch einen Kronkorken mit dem Symbol eines Audi auf der Innenseite. Jackpot! Den Korken konnte man im Rahmen eines Gewinnspiels bei der Brauerei gegen einen nagelneuen Audi A3 Sportback eintauschen.

Genau das tat der Gute dann auch – allerdings um sein neues Gefährt dann allein über die südwestfälischen Serpentinen zu steuern. Die anderen Mittrinker gingen dagegen (zunächst) leer aus.

Der gemeinsame Umtrunk als Zweck einer GbR?

Diese kündigten zügig die Freundschaft und eine von ihnen klagte. Doch wie lässt sich ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn herleiten. Der Rechtsanwalt der Klägerin suchte sein Heil im Gesellschaftsrecht. Faktisch, so der Anwalt, hätten die Freunde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, mit dem „Zweck eines Umtrunks“.

Schließlich habe man ja auch alle Kosten durch fünf geteilt – von der Unterkunft über das Essen bis zu den Bierkisten, einschließlich Pfand. Landgericht Arnsberg findet ein gerechtes Urteil – auch ohne Anwendung des Gesellschaftsrechts Dem Landgericht Arnsberg ging diese Argumentation zu weit. Für die Richter  handelte es sich nicht um einen Gesellschafterstreit, weil schon keine GbR anzunehmen sei. Eine solche Gesellschaft bedarf zwar keines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Es fehle aber hier – anders als z.B. bei Lottogemeinschaften – am Rechtsbindungswillen.

Diese Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar. Die Anwendbarkeit des Gesellschaftsrechts hätte womöglich auch zu viele weitere Fragen aufgeworfen. Was gehörte wann zum Gesellschaftsvermögen? Welche Gesellschafterbeschlüsse wurden gefasst? Durfte der der „unredliche“ Finder wegen Pflichtverletzung als Gesellschafter ausgeschlossen werden? Glücklicherweise kam das Landgericht Arnsberg dennoch zu einem gerechten Urteil, indem es eine Miteigentümergemeinschaft annahm.    

Alle Miteigentümer am Kronkorken haben Anspruch auf Gewinnanteil

Bei einer Miteigentümergemeinschaft denkt mancher zunächst mal an den gemeinsamen Immobilienkauf von Eheleuten. Miteigentum kann aber natürlich auch an weniger prestigeträchtigen Gegenständen wie Kronkorken entstehen. Es bestand also Miteigentum der fünf Freunde am Kronkorken und durch die alleinige Gewinneinlösung hat sich der egoistische „Finder“ gegenüber den Mittrinkern ersatzpflichtig gemacht.

Konkret verurteilte ihn das Gericht zur Zahlung von 4.300 Euro an die Klägerin. Das entspricht zwar nicht einem Fünftel des Neuwertes des Audis, aber doch einem Fünftel des „Marktwertes“. Der Fall zeigt, wie das Gesellschaftsrecht, immerhin eines der Kerngebiete des Wirtschaftsrechts, gelegentlich auch ganz normale Alltagssachverhalte erfassen kann.

Das ist auch für die Fachanwälte für Gesellschaftsrecht in unserer Kanzlei immer wieder ein Thema. Mit Spannung erwarten wir in der Kanzlei daher die Veröffentlichung des Urteils im Volltext und eine mögliche Berufung. Insbesondere die vom Gericht festgesetzte Höhe der Ersatzpflicht wirft nämlich noch einige Fragen auf.